BetrVG § 14 Wahlvorschriften

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBVGa 3/16
9. Januar 2017
3 TaBVGa 3/16 9. Januar 2017
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 TaBV 24/15
26. Februar 2016
1 TaBV 24/15 26. Februar 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 TaBV 27/15
26. Februar 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 70/16
15. Februar 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 19/15
14. Januar 2016
5 TaBV 19/15 14. Januar 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 TaBV 74/15
11. Januar 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 TaBV 29/14
27. August 2015
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Beschluss vom Arbeitsgericht Emden (1. Kammer) - 1 BV 3/14
15. Juli 2015
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Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (27. Kammer) - 27 BVGa 5/14
7. Januar 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 48/13
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