Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 202 ObOWi 989/24
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 9. Juli 2024 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
II.
„Der Betroffene ist aus Rechtsgründen freizusprechen, weil die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat nach Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 266) nicht mehr geahndet werden kann.
1. Das Amtsgericht ist zwar zum Entscheidungszeitpunkt unter Heranziehung der bis zum 21.08.2024 geltenden Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene, weil er zur Tatzeit eine Konzentration von 2,1 ng/ml THC im Blutserum hatte, den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung verwirklicht hat. Nach der Rechtsprechung konnte bei dem Fahren unter dem Einfluss der in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Betäubungsmittel ab einer bestimmten analytischen Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. geschlossen werden, ohne dass der Tatrichter einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahrtantritt feststellen muss […]. Dieser Grenzwert lag in Bezug auf den Konsum von Cannabis in st.Rspr. der Oberlandesgerichte bei 1 ng/ml THC im Blutserum. Veranlassung, vor Inkrafttreten der Neuregelung von diesem maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte zugunsten einer mit Blick auf § 44 KCanG in Aussicht genommenen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen, bestand für das Amtsgericht nicht (BayObLG, Beschluss vom 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24, juris Rn. 5 mwN).
Allerdings hat der Gesetzgeber im Zuge der zwischenzeitlich am 22.08.2024 in Kraft getretenen Neuregelung ‚Cannabis‘ aus der Anlage zu § 24a StVG gestrichen und mit § 24a Abs. 1a StVG n.F. für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis einen eigenen Bußgeldtatbestand geschaffen, wobei er den Wirkungsgrenzwert gesetzlich auf 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum festgelegt hat. Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht, so dass das festgestellte Verhalten weder dem Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG n.F. noch dem des § 24a Abs. 1a StVG n.F. unterfällt.
Maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, weil das neue Recht für den Betroffenen günstiger ist; § 4 Abs. 3 OWiG, § 354a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG […].
2., Dass die Urteilsgründe offenlassen, ob sich der Betroffene, dem die Fahrerlaubnis 2019 möglicherweise auf Grundlage der Vorschriften über die Probezeit nach § 2a Abs. 2, 3 oder 4 StVG entzogen und erst 2022 neu erteilt worden war (UA S. 2), sich bei Begehung der Tat noch in der – ggf. auch verlängerten – Probezeit nach § 2a StVG befand (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2a Satz 2 StVG), steht einem freisprechenden Erkenntnis nicht entgegen. Zwar wäre im Fall der Tatbegehung innerhalb der Probezeit nach neuem Recht der Bußgeldtatbestand des § 24c Abs. 1 StVG verwirklicht. Dieser sieht für Fahranfänger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Probezeit befinden, ein Alkohol- und Cannabisverbot vor, das in § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG in Bezug auf Cannabis die nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. geltende frühere Rechtslage fortschreibt und für diesen Personenkreis – neben dem in § 24c Abs. 1 Nr. 1 StVG geregelten Konsum während der Fahrt – den Fahrtantritt unter der Wirkung der Substanz THC weiterhin mit Bußgeld bedroht. Ein Fall, dass der Gesetzgeber durch die völlige Umgestaltung der Rechtslage zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht mehr das bisher verpönte, sondern ein ganz anders geartetes Verhalten als ordnungswidrig betrachtet, mit der Folge, dass die Tatbestände des alten und des neuen Gesetzes nicht mehr zueinander in Beziehung gesetzt werden können, liegt hier nicht vor. Die Anwendung des neuen Rechts würde mithin auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot verstoßen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.07.1975 – GSSt 1/75, BGHSt 26, 167, 172 f.; zuletzt auch BayObLG, Beschluss vom 08.04.2024 – 203 StRR 39/24, juris Rn. 11). Allerdings würde einer Ahndung der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG hier in jedem Fall das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehen. Die vorliegend allein in Betracht kommende fahrlässige Verwirklichung des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG ist im Höchstmaß mit Geldbuße von 500 Euro bedroht […] und verjährt daher binnen sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG; zur Maßgeblichkeit der Bußgelddrohung des neuen Rechts für die Bestimmung der Verjährungsfrist vgl. nur Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 78 Rn. 5a mwN). Da der Betroffene die Tat am 30.07.2023 begangen hat, ihm bereits am Tattag im Zuge der polizeilichen Kontrolle der Verdacht einer Straftat eröffnet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und das Institut für Rechtsmedizin spätestens am 03.08.2023 (Bl. 28 d.A.) mit der Untersuchung der Blutprobe beauftragt worden war (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), indes der Bußgeldbescheid erst am 07.02.2024 erging, d.h. nach mehr als sechs Monaten nach der letzten Unterbrechungshandlung, wäre insoweit […] Verfolgungsverjährung eingetreten. […] Da es sich bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG, die mit einer höheren Geldbuße bedroht ist und zudem ein Regelfahrverbot nach sich ziehen würde, gegenüber § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG um den schwerwiegenderen Vorwurf handelt, hat der Freispruch hier den Vorrang; weiterer Sachaufklärung zur Verwirklichung des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG bedarf es nicht […].“
III.
IV.
V.
VI.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert 13x
- § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- KCanG § 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr 1x
- 02 ObOWi 374/24 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung 2x
- § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe 3x
- StVG § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 7x
- BGHSt 26, 167, 172 1x (nicht zugeordnet)
- 03 StRR 39/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 78c Unterbrechung 1x
- § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2024, 277 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2024, 401 1x (nicht zugeordnet)
- 2 ORbs 95/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 3, 5 und 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)