I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allein auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision hat – bis auf den nachfolgend bezeichneten Mangel bei den Erwägungen zur Strafzumessung – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur näheren Begründung wird diesbezüglich auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2026 Bezug genommen.
2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind insoweit lückenhaft, als es die Milderungsmöglichkeit gem. § 157 Abs. 1 StGB (Aussagenotstand) nicht erwogen hat, obwohl es selbst ausdrücklich festgestellt hat, dass es dem Angeklagten „darauf ankam, sich durch seine Aussage selbst vor einer Strafverfolgung zu schützen“ (UA S. 27). Liegt – wie hier – ein gesetzlich vorgesehener „vertypter“ Milderungsgrund vor, ist es gem. § 267 Abs. 3 StPO geboten im, Urteil mitzuteilen, warum von der Strafmilderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde (zu § 157 StGB: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1990 – 2 Ss 267/90 – 54/90 III –, juris; grundsätzlich: Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 92 m.w.N.). Zwar ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte die zu Unrecht verfolgte, von ihm mit seiner Falschaussage belastete Zeugin überredet hatte „den Diebstahl des Fahrrades auf sich zu nehmen“ (UA S. 16), er den „Aussagenotstand“ damit planmäßig selbst herbeigeführt hatte; die Anwendbarkeit der Vorschrift schließt dies jedoch nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Mai 1955 – 2 StR 13/55 –, BGHSt 7, 332333, juris Rn. 6; Wolters/Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., Rn. 5 zu § 157; a. M.: Bosch/Schittenhelm in Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl., Rn. 11 zu § 157, jeweils m.w.N.).
Der Senat kann allerdings ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Bei einer Anwendung der Milderungsmöglichkeit gem. § 157 Abs. 1 StGB hätte sich die Strafuntergrenze von 3 Monaten Freiheitsstrafe gem. § 49 Abs. 2 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert (Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 49 Rn. 5). Das Landgericht hat sich jedoch erkennbar nicht an der Strafuntergrenze des § 153 StGB orientiert und die deutlich darüber liegende Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtsfehlerfrei mit zahlreichen strafschärfenden Gründen, insbesondere der beeindruckenden Vorstrafenliste und den Hafterfahrungen des Angeklagten begründet.
Nachdem die landgerichtlichen Erwägungen des Landgerichts zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnen, war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.