Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 25.2042

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts W. … vom 6. Oktober 2025 wird der Antragsgegner verpflichtet, es zu unterlassen, Mitgliedern der Presse solche Informationen zu dem von der Staatsanwaltschaft W. … unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren zu erteilen, über die der Antragsteller nicht zuvor informiert worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung bestimmter staatsanwaltschaftlicher Presseauskünfte in einem gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Gegen den Antragsteller sowie eine weitere Person führt die Staatsanwaltschaft W. … (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) unter dem Az. 801 Js 4730/24 ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit der früheren ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers durch. Hierauf bezogene Presseanfragen beantwortete die Pressestelle der Staatsanwaltschaft am 3. April und 13. Mai 2025 schriftlich sowie laut eines in den Behördenakten befindlichen Vermerks auch fernmündlich, ohne den Antragsteller darüber vorher zu informieren. Über das Ermittlungsverfahren wurde mehrfach in den Medien berichtet.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 beanstandete der Antragsteller unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 16. April 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft, diese habe der Presse Informationen zugespielt, die der Verteidigung nicht vorgelegen hätten. Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 forderte der Antragsteller die Staatsanwaltschaft auf, die Weitergabe von der Verteidigung unbekannten Informationen an die Presse unverzüglich einzustellen und das bis zum 20. August 2025 schriftlich zu bestätigen. Eine entsprechende Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht.

Die Anträge des Antragstellers vom 29. August 2025, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, Mitgliedern der Presse Informationen zu dem von der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren mitzuteilen, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren, hilfsweise gegenüber dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Mitgliedern der Presse Informationen zu dem unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren nicht mitteilen dürfe, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ohne vorherige Information des Antragstellers erteilten Presseauskünfte von Art. 4 BayPrG i.V.m. Nr. 23 RiStBV gedeckt gewesen seien, sie inhaltlich – auch unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verdachtsberichterstattung – keinen Anlass zur Beanstandung gegeben und sie in das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren nicht eingegriffen hätten. Eine Vorabinformation des Antragstellers über Pressenauskünfte sei dann nicht nötig, wenn es sich dabei – wie im vorliegenden Verfahren – allein um allgemeine und vage Presseauskünfte zum Stand einzelner Ermittlungshandlungen ohne Bekanntgabe von Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren und ohne inhaltliche Aussagen handele.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, Mitgliedern der Presse Informationen zu dem von der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren mitzuteilen, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Mitgliedern der Presse Informationen zu dem unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren nicht mitteilen darf, ohne den Antragsteller zuvor zu informieren.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat mit Ausnahme des Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsgelds im Hauptantrag Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf die begehrte Unterlassung bestimmter Presseauskünfte sowie den Anordnungsgrund. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben und der Antragsgegner im tenorierten Umfang zur Unterlassung zu verpflichten. Im Hinblick auf den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dafür sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Verpflichtung des Antragsgegners, es zu unterlassen, Mitgliedern der Presse solche Informationen zu dem von der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 801 Js 4730/24 geführten Strafverfahren mitzuteilen, über die er zuvor nicht informiert worden ist.

Die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, sind vorliegend erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14). Die ohne vorherige Information des Antragstellers erfolgten schriftlichen Presseauskünfte vom 3. April und 13. Mai 2025 bzw. die im undatierten Vermerk dokumentierte fernmündliche Auskunft der Staatsanwaltschaft führten zu einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in dessen Recht auf ein faires Verfahren (nachfolgend a). Zudem besteht die konkrete Gefahr der Wiederholung (nachfolgend b).

a) Der Antragsteller beruft sich zu Recht darauf, dass die Staatsanwaltschaft mit Presseauskünften in unzulässiger Weise in sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingegriffen hat.

aa) Das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere fairen Verfahrensgestaltung, wendet sich nicht nur an die Gerichte, sondern ist von allen anderen staatlichen Organen, mithin auch von der Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive zu beachten, soweit sie auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nimmt (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81 – BVerfGE 57, 250). Das Recht auf ein faires Verfahren, dem auch das Recht auf Waffengleichheit entspringt (vgl. BVerfG, B.v. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 – NJW 2014, 2777 Rn. 38), findet seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen und setzt einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Beschuldigten in einem Strafverfahren voraus. Der Schutzbereich der Verfahrensfairness erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Umgang mit Medien und der Öffentlichkeit (so auch § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 RiStBV). Denn oftmals ist die Berichterstattung über ein geführtes Ermittlungsverfahren, über die Anordnung von Untersuchungshaft oder über die Erhebung der Anklage bereits geeignet, bei der Allgemeinheit oder Teilen davon den Eindruck zu erzeugen, der Beschuldigte habe sich der verdächtigten Taten tatsächlich schuldig gemacht oder zumindest irgendetwas zuschulden kommen lassen. Auf diese Weise kann es zu einer Vorverurteilung kommen, die mit der rechtsstaatlich garantierten Unschuldsvermutung (BVerfG, B.v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65 – juris Rn. 13) unvereinbare Beeinträchtigungen des Beschuldigten, insbesondere im sozialen Bereich, mit sich bringt. Zwingende Folge der Garantie eines fairen Verfahrens ist deshalb, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem auch im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien Waffengleichheit herrscht, dass sie also auch insoweit über vergleichbare Einflussmöglichkeiten verfügen können müssen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte im Sinne einer Wissensparität von den strafbehördlichen Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis hat, bevor Medien und Öffentlichkeit davon erfahren. Denn nur dann hat er die Möglichkeit, sich proaktiv deswegen an die Medien zu wenden bzw. reaktiv an ihn gerichtete Presseanfragen substantiiert zu beantworten und dabei seine eigene Sicht der Dinge fundiert darzulegen (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 20.8.2020 – 7 ZB 19.1999 – juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 23.7.2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 44 ff.).

bb) Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zwar zugrunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbare Einflussmöglichkeiten wie die Staatsanwaltschaft nur dann hat, wenn er sich selbst ebenso gegenüber Presse und Öffentlichkeit fundiert äußern könne und das erst dann gewährleistet sei, wenn der Beschuldigte von den ihm gegenüber getroffenen strafbehördlichen Maßnahmen Kenntnis hat, bevor Medien und Öffentlichkeit davon erfahren (BA S. 18). Ob der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dies gelte nicht, wenn es sich bei den Presseauskünften allein um allgemeine und vage Informationen zum Stand einzelner Ermittlungshandlungen ohne Bekanntgabe von Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren und ohne inhaltliche Aussagen handele (BA S. 19 und 15), in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann oder ob der Umfang der diesbezüglichen Informationspflichten gegenüber dem Beschuldigten nicht vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Presse- und Öffentlichkeitswirksamkeit des jeweiligen Ermittlungsverfahrens abhängig ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass die streitgegenständlichen Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft deshalb rechtswidrig waren, weil sie Informationen enthielten, über die er aus Gründen der Verfahrensfairness bzw. Waffengleichheit vorab hätte Kenntnis erhalten müssen.

Die schriftliche Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2025 („1. Der Gutachter ist beauftragt, zunächst die Todesfälle zu untersuchen. Erst in einem zweiten Schritt sollen – nach Absprache im Einzelfall – andere Fälle gutachterlich überprüft werden. 2. Eine vorläufige Einschätzung des Gutachters liegt der Staatsanwaltschaft nicht vor, ebenso keine Teilgutachten. 3. Die erforderlichen Unterlagen liegen mittlerweile alle bei der Staatsanwaltschaft vor.“) enthält Mitteilungen zum Gutachtensauftrag, zum Vorliegen der für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen sowie zum Sachstand der Begutachtung. Die schriftliche Auskunft vom 13. Mai 2025 („… die Gutachten liegen leider noch nicht vor. Ich will meine Hoffnung, dass sie im Mai vorliegen könnten, aber noch nicht begraben …“) gibt erneut Informationen zum aktuellen Sachstand der Begutachtung. Die darauffolgende fernmündliche Auskunft („Es liegt mittlerweile ein 1. Sachverständigengutachten vor. Dieses wird geprüft. Es ergeben sich zudem noch Nachfragen an den Sachverständigen.“) betrifft wiederum den Sachstand der Begutachtung.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts waren die gegebenen Sachstandsmitteilungen nicht nur vage und allgemein. Sie bezogen sich auf den Ablauf und Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und dabei konkret auf den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahme in Form einer Sachverständigenbegutachtung, deren Ergebnis große Bedeutung für das weitere Verfahren zugemessen wurde.

Die Presseauskünfte waren zudem geeignet, in medialen Berichterstattungen verwertet zu werden und/oder Pressevertreter zu veranlassen, Stellungnahmen des Beschuldigten hierzu einzuholen. Dies bestätigt insbesondere die im Anschluss an die vorstehenden Presseauskünfte erfolgte Medienberichterstattung, bei der es gerade auch um den von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Stand der strafrechtlichen Ermittlungen ging.

Unstreitig ist, dass die genannten Presseauskünfte dem Antragsteller nicht vorab von der Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind. Ob und inwieweit der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft vor Abgabe der Presseauskünfte über den der Presse mitgeteilten Stand seines Ermittlungsverfahrens informiert worden war, hat der hierfür darlegungspflichtige Antragsgegner weder substantiiert geltend noch glaubhaft gemacht. Eine Vorabinformation über die der Presse erteilten Auskünfte wäre jedoch notwendig gewesen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich hierzu – ggf. nach erneuter Einsicht in die Ermittlungsakte (insbesondere in das zwischenzeitlich erstellte erste Sachverständigengutachten) – entweder proaktiv gegenüber der Presse zeitlich vor deren Berichterstattung einzulassen oder sich auf erwartbare, an seine Person gerichtete Presseanfragen vorzubereiten.

Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die von der Staatsanwaltschaft an die Presse weitergegebenen Informationen in einem sehr öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren ergingen. In einem derartigen Verfahren hat der Beschuldigte regelmäßig ein gesteigertes Interesse, auf die Presseberichterstattung einwirken zu können, um sich zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung gegen eine Vorverurteilung bzw. den Eindruck zu erwehren, er habe sich der verdächtigten Taten tatsächlich schuldig gemacht oder zumindest irgendetwas zuschulden kommen lassen.

Der Umstand, dass die Presse durch die Auskünfte der Staatsanwaltschaft über mehr Informationen als der Antragsteller verfügte, sei es auch „nur“ hinsichtlich des Sachstands zur Sachverständigenbegutachtung, ist mit einem fairen Verfahren nicht mehr vereinbar. Das zeigt sich in besonderem Maße darin, dass der Antragsteller nach seinem glaubhaften Vortrag über einen ganz zentralen Aspekt, nämlich über das Vorliegen des zum Tatvorwurf beauftragten ersten Sachverständigengutachtens, erst aus der Presseberichterstattung erfahren hat.

Mit ihrer Auffassung, es hätte aufgrund der konkreten Presseauskünfte keine Veranlassung für den Antragsteller gegeben, Presseanfragen substantiiert zu beantworten und seine Sicht der Dinge fundiert darzulegen, gehen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht fehl. Unabhängig davon, dass diese Schlussfolgerung aus Sicht des Senats unzutreffend ist, weil die streitgegenständlichen Auskünfte nicht nur allgemeine Aspekte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller betrafen, verkennen beide, dass die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller auf etwaige an ihn gerichtete Presseanfragen antworten will oder aufgrund erteilter Presseauskünfte von sich aus auf die Presse zugehen möchte, um seine Perspektive zu schildern, weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist, sondern allein vom Antragsteller selbst. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft hierüber zu spekulieren. Vielmehr hat sie die Pflicht, den Antragsteller über Presseauskünfte, die dem Antragsteller unbekannte Fakten oder Wertungen enthalten, vorab zu informieren und ihn so in die Lage zu versetzen, Einfluss auf die zu erwartende Presseberichterstattung nehmen zu können.

cc) Entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Verwaltungsgericht stand eine derartige Vorabinformation des Antragstellers nicht in unauflösbarem Widerspruch zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG i.V.m. Nr. 23 RiStBV. Insoweit hat der Antragsteller klargestellt, dass es ihm nicht um eine Anhörung i.S.v. Art. 28 BayVwVfG (analog) zu einer beabsichtigen Presseauskunft gehe, um auf deren Beantwortung noch Einfluss nehmen zu können, sondern ausschließlich um die Gewährleistung der Parität des Wissenstands von Presse und Antragsteller. Da die Vorabinformation – je nach Situation des Einzelfalls – durchaus auch sehr kurzfristig vor einer Informationsweitergabe an die Presse erfolgen kann, steht sie dem berechtigten Interesse der Presse an einer aktuellen Berichterstattung nicht entgegen.

dd) Nach alledem führten schon die genannten schriftlichen Presseauskünfte sowie die in dem undatierten Vermerk des Antragsgegners festgehaltene fernmündliche Auskunft zu einem hoheitlichen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Auf die Frage, ob darüber hinaus – wie der Antragsteller vorträgt und aus der Presseberichterstattung ableitet – noch weitere, nicht aktenkundig gemachte Presseauskünfte erteilt und im Sinne eines fairen Verfahrens dem Antragsteller vorab hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, kommt es deshalb nicht (mehr) an. Ebenfalls nicht (mehr) entscheidungserheblich ist, ob presserechtliche Auskünfte ausschließlich vom Pressesprecher erteilt werden dürfen.

b) Es ist auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen.

Wenn wie vorliegend durch Presseauskünfte die Gebote der Verfahrensfairness bzw. der Waffengleichheit bereits verletzt worden sind, kann die konkrete Gefahr weiterer vergleichbarer Eingriffe regelmäßig angenommen werden. Denn die Behörde wird ihre Maßnahmen weiterhin für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. OVG NW, B.v. 17.10.2017 – 4 B 786/17 – juris Rn. 14 ff.). Anhaltspunkte, warum im zu entscheidenden Rechtsstreit ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und damit auch das diesbezügliche Medieninteresse noch nicht erloschen sein dürfte, zumal bereits die eingeleiteten Nachermittlungen zum zwischenzeitlich vorliegenden Sachverständigengutachten zu weiteren Presseanfragen führen und wiederum ohne notwendige vorherige Information des Antragstellers beantwortet werden könnten.

2. Ein Anordnungsgrund wurde ebenso glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller kann unter Berücksichtigung seiner Interessen an der Durchführung eines fairen Verfahrens bei der Beantwortung von Presseanfragen durch den Antragsgegner nicht zugemutet werden, den rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ansonsten könnten seine zu sichernden Rechte irreversibel vereitelt werden, indem zukünftige Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft, die vor rechtskräftigem Abschluss des öffentlichrechtlichen Hauptsacheverfahrens zu erwarten sind, (erneut) ohne erforderliche Vorabinformation des Antragstellers erfolgen.

3. Der weitere Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Anordnung war abzulehnen.

Zwar kann zur Vorbereitung der Vollstreckung einer Unterlassungspflicht schon die einstweilige Anordnung auf Antrag eine Strafandrohung in Form eines Ordnungsgelds enthalten; darüber entscheidet der Senat aber nach seinem freien Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 68). Dem steht nicht, wie der Antragsteller meint, § 890 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach eine Androhung von Ordnungsgeld zwingen nötig sei.

Bei der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO nur entsprechenden Anwendung der Regelung des § 890 ZPO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlichrechtliche Körperschaften gelten. Es kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird (OVG NW, B.v. 20.7.1999 – 21 E 424/99 – juris Rn. 18). Anhaltspunkte für eine im vorliegenden Fall ausnahmsweise erforderliche Vollstreckungsmaßnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Antragsgegner über den Ausspruch des Gerichts hinwegsetzen wird. Im Gegenteil beruft sich der Antragsgegner mit seinem Einwand gegen die Erforderlichkeit des beantragten Ordnungsgelds gerade auf seine Bindung an Recht und Gesetz. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass durch die Androhung eines Ordnungsgelds für den Antragsteller effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden kann.

4. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge bestimmt sich nach § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei wird gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 vollständig in Ansatz gebracht, da mit der Entscheidung des Gerichts eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Aus diesem Grund war die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts, die unter Bezugnahme auf Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Halbierung des Auffangwerts zum Gegenstand hatte, abzuändern.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen