Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII S 44/10 (PKH)
Tatbestand
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I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte unter dem 5. Januar 2005 für die X-GbR die Erteilung eines Abrechnungsbescheids "aller Steuern", was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ablehnte, der Kläger möge zunächst anhand des ihm übersandten Kontoauszugs konkret bezeichnen, inwieweit Streit über die Verwirklichung von Steueransprüchen bestehe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. Januar 2008 11 K 414/07 AO wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig ab. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 101/09) wurde zurückgenommen.
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Unter dem 25. November 2008 beantragte der Kläger für die X-GbR erneut die Erteilung eines Abrechnungsbescheids, woraufhin das FA erwiderte, dass über diesen Antrag bereits ablehnend entschieden worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG als unzulässig mit der Begründung ab, dass sich der Kläger das rechtskräftige Urteil in der Sache 11 K 414/07 AO entgegenhalten lassen müsse. Die Beteiligten seien an diese Entscheidung gebunden. Der erneute Antrag vom 25. November 2008 enthalte keinen neuen Sachvortrag, welcher eine Aufhebung oder Änderung der Entscheidung rechtfertigen könnte.
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Hiergegen richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 171/10), für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom 8. Juni 2010 6 K 361/09 AO, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar nicht deshalb aussichtslos, weil sie von ihm persönlich eingelegt worden ist, denn im Fall der Bewilligung der PKH könnte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) und damit für die Zukunft wirksam zu machen.
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Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Eingang sowohl des Antrags auf Bewilligung von PKH als auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist, sind im Streitfall zwar erfüllt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich jedoch nichts entnehmen, was sich als --wenn auch nur laienhafte-- Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ansehen ließe, welcher im Fall einer später von einer vertretungsberechtigten Person formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde dieser zum Erfolg verhelfen könnte.
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Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel wegen Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragten Vertagung rügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG-Urteil auf diesem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hierfür gegebene Begründung, der Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids stehe das rechtskräftige Urteil in der Sache 11 K 414/07 AO entgegen, hielte zwar einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil nach § 110 Abs. 1 FGO rechtskräftige Urteile die Beteiligten nur binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, während jedoch über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids bisher keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, vielmehr seine frühere Klage in dem Verfahren 11 K 414/07 AO als unzulässig abgewiesen worden war. Gleichwohl ist das FG-Urteil im Ergebnis richtig, weil es im Streitfall an dem gemäß § 44 Abs. 1 FGO für die Zulässigkeit der Klage vorgeschriebenen Vorverfahren fehlt. Dass dieser Zulässigkeitsmangel durch die vom Kläger beantragte Vertagung und die damit von ihm begehrte Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Steuerakten hätte behoben werden können, ist nicht ersichtlich.
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Das übrige Vorbringen des Klägers, mit dem er die Gründe für seinen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids erläutert, ist --auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen laienhaften Vortrag handelt-- ebenfalls nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil schlüssig darzulegen.
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Referenzen
- 6 K 361/09 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 2x
- FGO § 110 1x
- FGO § 62 1x
- FGO § 44 1x
- VII B 101/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 414/07 4x (nicht zugeordnet)
- VII B 171/10 1x (nicht zugeordnet)