Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 244/10

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Beklagten und Beschwerdegegner, das Land X, (Beklagter) auf Auszahlung eines an sie abgetretenen Kostenerstattungsanspruchs ihres Mandanten wegen fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig verworfen, weil weder ein Verwaltungsakt vorliege noch ein Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben sei. Dem lag zu Grunde, dass das zur Kostenerstattung verpflichtete Finanzamt (FA) mit Steueransprüchen gegen den Mandanten der Klägerin aufgerechnet und die Klägerin dem widersprochen hatte. Ein Abrechnungsbescheid ist nicht ergangen. Die diesbezügliche Zahlungsklage, die die Klägerin beim Landgericht (LG) gegen das Land X erhoben hatte, verwies das LG an das FG.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Zwar sei zwischenzeitlich der materielle Anspruch erledigt, da das FA den streitigen Betrag ausgezahlt habe, die formale Beschwer der Klägerin bestehe aber fort, da es durch die finanzgerichtliche Entscheidung an einer Erklärung über die Erledigung der Hauptsache gehindert sei. Das stelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen ausreichenden Revisionsgrund dar (Beschluss vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611). Die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das FG die gesetzlich normierten Aufrechnungserfordernisse gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die Rechtsprechung des BFH zur Wirkungslosigkeit von Aufrechnungen gegenüber Altgläubigern bei Forderungsabtretung nicht beachtet habe; außerdem habe es sich mit seiner Wertung, dass der Rechtsweg gegeben sei, rechtsfehlerhaft auf die Entscheidung des BFH vom 20. Februar 1968 (VII 327/64, BFHE 91, 518, BStBl II 1968, 384 berufen.

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Der Beklagte hält die Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt hat, wie es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist.

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1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht schon daran, dass sich die Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits durch Verrechnung bzw. Auszahlung des FA an den von der Klägerin benannten Zessionar nach Ergehen des angefochtenen Urteils erledigt hat. Denn ebenso wie in einem solchen Fall gegebenenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761) kann auch die Erledigung der Hauptsache noch erklärt werden (zum aus diesem Grunde sich ergebenden Rechtsschutzbedürfnis für eine vom FG zugelassene Revision BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 611).

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2. Die Klägerin hat allerdings keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern will die Zulassung der Revision zur vermeintlich erforderlichen Sicherung der Rechtsprechungseinheit und wegen schwerwiegender Rechtsfehler des FG erreichen. Ungeachtet dessen, ob sie das dafür allgemein gebotene Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegen könnte, hat sie jedenfalls die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

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a) Wenn das Beschwerdevorbringen als Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen sein sollte, weil das FG die Zulässigkeit der Klage nicht am Fehlen eines Verwaltungsakts (Abrechnungsbescheids) habe scheitern lassen dürfen, so kann dem nicht gefolgt werden. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung über den an die Klägerin abgetretenen Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der vom FA wiederholt erklärten Aufrechnung mit Steuerrückständen des Zedenten gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung durch Abrechnungsbescheid getroffen werden muss. Da ein solcher Abrechnungsbescheid nach den Urteilsfeststellungen von der Klägerin zwar beantragt, vom FA aber nicht erlassen worden ist, hätte die Klägerin beim FG Verpflichtungsantrag nach § 40 Abs. 1 Alternative 2, § 101 FGO stellen müssen (Klein/Rüsken AO, 10. Aufl., § 218 Rz 11). Das ist nach Aktenlage aber nicht geschehen. Die Klägerin hat vielmehr den beim LG gestellten Klageantrag auf Zahlung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten nach Verweisung an das FG trotz entsprechenden Hinweises weder auf das FA als Beklagten umgestellt noch hinsichtlich des Klageziels angepasst. Da die Klägerin unter Verletzung ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, in der eine Richtigstellung noch hätte vorgenommen werden können, hatte das FG auch bei Beachtung der richterlichen Fürsorgepflicht keine Veranlassung, von Amts wegen den Klageantrag in einen Verpflichtungsantrag umzudeuten.

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b) Soweit sich die Klägerin gegen Ausführungen des FG zur Zulässigkeit des Rechtswegs zum FG wendet, erübrigt sich eine revisionsrechtliche Überprüfung schon deshalb, weil der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 FGO mit bindender Wirkung --wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend erkannt hat-- an das FG verwiesen worden ist. Im Übrigen ist das Revisionsgericht von Gesetzes wegen gehindert zu prüfen, ob der einmal beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

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c) Die Zulassung der Revision, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), erfordert ebenso wie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) regelmäßig auch substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der angeblich klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 59, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 VII B 85/02, juris, und vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).

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So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Fragen, ob das FG die gesetzlich normierten Aufrechnungserfordernisse gemäß § 387 BGB und die Rechtsprechung des BFH zur Wirkungslosigkeit von Aufrechnungen gegenüber Altgläubigern bei Forderungsabtretung nicht beachtet habe, beziehen sich allein auf die materielle Wirksamkeit der Aufrechnung des FA. Über diese Fragen wäre in einem allein die Unzulässigkeitsentscheidung des FG überprüfenden Revisionsverfahren nicht zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).

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