Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 21/13

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der G-GmbH, ihrer früheren Organgesellschaft. Bei der G-GmbH waren A als Geschäftsführer und B als Prokurist angestellt. Im Jahr 2005 vereinbarte die G-GmbH mit A die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 und die vorzeitige Freistellung zum 31. März 2011. Mit Beginn der Freistellung sollten die Vergütungsbezüge als Pauschale in Höhe von … € gezahlt werden. Ein vergleichbarer Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2011 mit einer Pauschalzahlung von … € bei vorzeitiger Freistellung zum 31. Oktober 2010 ist mit B abgeschlossen worden.

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Die G-GmbH bildete aufgrund der Aufhebungsverträge in den Streitjahren 2007 und 2008 Rückstellungen, die der frühere Beklagte, das Finanzamt X, nicht anerkannte. Die dagegen gerichtete Klage ist vom Finanzgericht (FG) Bremen ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 17. Januar 2013  3 K 47/12 (1) als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.

Entscheidungsgründe

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II. Das Finanzamt Y ist mit Wirkung zum 1. Februar 2013 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung (…) in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts X eingetreten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61). Diese Folge tritt ungeachtet des Umstandes ein, dass der maßgebende Organisationsakt nach Zustellung des FG-Urteils am 21. Januar 2013 und vor Einlegung der Beschwerde am 8. Februar 2013 in Kraft getreten ist, da die Streitsache auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängig war (§ 66 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtshängigkeit entfällt erst mit Rechtskraft des Urteils (§ 110 FGO; vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 66 Rz 2), die durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehemmt wurde (§ 116 Abs. 4 FGO).

III.

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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht in gebotener Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen, und auszuführen, warum es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593). Hieran fehlt es vorliegend erkennbar.

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Zwar ist zutreffend, dass sich ein abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805). Allerdings stellt die Klägerin einen solchen nicht so einem Rechtssatz der zitierten BFH-Entscheidung gegenüber, dass eine Abweichung deutlich würde. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils ist eine Divergenz indes nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2008 I B 99/08, BFH/NV 2009, 405).

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2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise geltend gemacht.

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a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, auszuführen, inwieweit das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28). Hieran fehlt es, da die Erwägungen des FG der Klägerin im Kern bereits aus der Einspruchsentscheidung bekannt waren.

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b) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht hinreichend dargetan. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht eindeutig, worauf die Rüge im Einzelnen gestützt ist.

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aa) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe ihren Vortrag als "unglaubwürdig" erachtet, und sich damit gegen die Sachverhaltswürdigung des FG wendet, stellt dies einen nicht zur Revisionszulassung qualifizierenden materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561).

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bb) Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das FG keine weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung ergriffen, insbesondere keinen Zeugenbeweis erhoben habe, legt die Beschwerde einen Sachaufklärungsmangel ebenfalls nicht schlüssig dar. Hierzu hätte vorgetragen werden müssen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, warum ein Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es ist insbesondere nicht dargelegt, aus welchem Grund die Klägerin dem FG nur einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, einen Zeugenbeweis aber nur für den "Bestreitensfall" angekündigt und nicht schon im FG-Verfahren einen solchen Beweisantrag gestellt hat. Eine solche Darlegung wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als bereits die Einspruchsentscheidung davon ausgeht, dass es sich um eine Arbeitsfreistellung ohne zuvor vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistungen handele. Darüber hinaus legt die Klägerin auch in der Beschwerdeschrift nicht dar, welches konkrete Beweismittel, also welchen konkreten Zeugen, das FG zur weiteren Sachverhaltsermittlung hätte heranziehen müssen. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das FG trotz des Vorbringens der Klägerin die Vertragslage als eindeutig und klar beurteilt hat und sich aus seiner Sicht eine weitere Sachverhaltsermittlung daher nicht aufdrängte.

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3. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin nach § 135 Abs. 2 FGO.

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