Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III S 2/14

Tatbestand

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I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 21. März 2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. März 2013  15 K 2990/12 Kg statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2013 ein (Az. III R 38/13).

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Der Urkundsbeamte des FG setzte mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die Kosten gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse Erinnerung ein.

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Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

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II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 € festgesetzt.

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1. Der Antrag ist zulässig.

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Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Ein solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.

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a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass für ein Verfahren, in dem --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

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Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 bis 31. August 2009 geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.

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b) Zwischenzeitlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

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Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft, hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70).

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Zum anderen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

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2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

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a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

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Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101). Schließlich darf in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

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b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

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aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).

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Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen Zeitraum fallenden --monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- Kindergeldansprüche. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in einer bezifferten Geldleistung.

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Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.

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bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung-- (BGBl I 2013, 2586) ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat.

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Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

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Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.

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cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).

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c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --vorstehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14).

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3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:

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a) Die Klage betrifft --wie vom FG im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angeführt-- den Zeitraum April 2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein für zwei Kinder --jeweils vier Monate umfassender-- streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 € (= 4 Monate x 184 € x 2 Kinder).

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b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.

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Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998  2 K 6306/96, EFG 1999, 389). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen, dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen wäre.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).

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