Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 668/12
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
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Wert: 1.000 €.
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16. November 1976 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12. Juni 2010 zugestellt.
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Beide Eheleute sind Beamte des Landes Schleswig-Holstein. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Mai 2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem durch das Finanzverwaltungsamt vertretenen Land (Beteiligter zu 1) erworben. Das ehezeitliche Versorgungsanrecht der Ehefrau beläuft sich auf monatlich 1.627,04 € mit einem Ausgleichswert von 813,52 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 190.478,37 €. Dem steht aufseiten des Ehemannes ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.172,85 € mit einem Ausgleichswert von 1.086,43 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 254.376,41 € gegenüber.
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Durch notarielle Urkunde vom 15. März 2012 schlossen die Eheleute zum Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf den Ausgleich ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte in monatlicher Höhe von 813,52 € verzichteten und Einigkeit darüber herstellten, dass danach nur noch die vom wechselseitigen Verzicht nicht umfassten Anrechte des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 3. Mai 2012 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des Ehemannes ein auf den 31. Mai 2010 bezogenes gesetzliches Rentenanrecht in monatlicher Höhe von 272,91 € auf einem für die Ehefrau zu errichtenden Versicherungskonto bei der DRV Bund (Beteiligte zu 3) begründet wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte beider Ehegatten nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung für unwirksam und verfolgt sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiden von den Ehegatten erworbenen beamtenrechtlichen Anrechte in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 887 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
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Die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG noch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG und bedürfe keiner Zustimmung des Finanzverwaltungsamtes.
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Die vom Finanzverwaltungsamt vertretene Rechtsauffassung, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keinen Ausschluss einzelner Anrechte zulasse, finde weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnisse und die Regelungsmöglichkeiten der Ehegatten im Vergleich zu § 1587 o BGB aF habe erweitern wollen. Auf die Möglichkeit des Teilausschlusses einzelner Anrechte sei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen worden. Weil im Rahmen des Versorgungsausgleichs keine Gesamtsaldierung stattfinde, gebe es auch für eine Einschränkung, dass einzelne Anrechte nicht - ganz oder teilweise - ausgeschlossen werden dürften, keinen rechtfertigenden Grund.
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Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG liege nicht vor. Die Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssystem ergäbe sich aus §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I, § 3 BeamtVG. Danach könne nur das Gericht selbst die Teilung derartiger Anrechte vornehmen und darüber hinaus könne hinsichtlich dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50 % vereinbart werden. Dagegen sei es zulässig, das auszugleichende Anrecht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten seien bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbefugt. Es gebe kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs oder auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Wenn hiergegen eingewendet werde, dass es dadurch im Wege eines "Umgehungsgeschäfts" zu einer - für die Versorgungsanrechte von Landesbeamten in Schleswig-Holstein nicht vorgesehenen - Saldierung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte komme, müsse dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der Ehegatten hingenommen werden. Denn die Ehegatten hätten gerade keine Verrechnungsabrede getroffen, sondern eine Kombination von vollständigem und teilweisem Ausschluss in Bezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte vorgenommen. Würde man dies für unzulässig halten, liefe das auf eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten und darauf hinaus, einen Anspruch der Versorgungsträger auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuerkennen.
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Der Zulässigkeit der von den beteiligten Eheleuten getroffenen Vereinbarung stehe auch § 3 Abs. 2 SHBeamtVG nicht entgegen. Diese Vorschrift besage lediglich, dass eine Erhöhung der nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Beamtenversorgung durch eine Vereinbarung der Ehegatten von vornherein ausscheidet. Dass eine Beamtenversorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs dagegen nur geringfügig gekürzt wird, berühre den Regelungsbereich der Vorschrift nicht.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
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a) Nach der Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der gesetzlichen Teilung durch eine Vereinbarung zu gestalten. Die Vorschrift erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefugnis auf (klarstellend Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 764 f.).
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Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Diese Regelung soll den Eheleuten (und den rechtsberatenden Berufen) die ihnen durch die Dispositionsbefugnis eröffneten Handlungsmöglichkeiten vor Augen führen, indem sie beispielhaft - aber nicht abschließend - drei denkbare Ausgestaltungen von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich aufzählt. Diese Beispiele sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers zudem verdeutlichen, dass nach dem neuen Rechtszustand auch Vereinbarungen der Eheleute zulässig sind, die sich nur auf einzelne Anrechte oder auf Teile eines Anrechts beziehen, ohne dass die früher auf dem Prinzip des Einmalausgleichs nach § 1587 a Abs. 1 BGB aF beruhenden Einschränkungen solchen Vereinbarungen noch entgegenstünden. Denn unter der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom gesamtausgleichspflichtigen Ehegatten erworben worden waren, weil sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892). Mit der Abkehr vom Prinzip des Einmalausgleichs zugunsten einer anrechtsbezogenen Teilung wollte der Reformgesetzgeber auch die Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute deutlich erweitern (BT-Drucks. 16/10144, S. 51).
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Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, ausdrücklich oder - durch eine Saldierungsvereinbarung - konkludent einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte zu vereinbaren. Dass es ein unabweisbares praktisches Bedürfnis für diese Gestaltungsform gibt, erschließt sich schon aus dem nachvollziehbaren Interesse der Ehegatten, das Entstehen von Teilungskosten bei der internen Teilung ihrer Anrechte (§ 13 VersAusglG) und eine mit dem Hin-und-her-Ausgleich möglicherweise einhergehende Zersplitterung ihrer Altersversorgung zu vermeiden (Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 779; Reetz NotBZ 2012, 329, 330; vgl. auch Borth FamRZ 2012, 1681, 1682).
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b) Haben die Eheleute eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Erfordernisse des § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiell-rechtlich zum einen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen - was hier allein zu erörtern ist - keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten der beteiligten Versorgungsträger darstellt (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).
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aa) Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG wurde die auf die gesetzliche Rentenanwartschaften beschränkte Verbotsnorm des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB aF in verallgemeinerter Form in das neue Recht übernommen und insoweit aufgelockert, als durch Vereinbarung der Ehegatten Versorgungsanrechte unmittelbar übertragen oder begründet werden können, wenn die maßgebliche Versorgungsregelung dies zulässt und der Versorgungsträger zustimmt. Soweit die Ehegatten - wie es in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte) der Fall ist - keine unmittelbare Verfügungsbefugnis über ihre Versorgungsanrechte haben, hindert § 8 Abs. 2 VersAusglG sie nicht daran, Vereinbarungen über die Ausgleichswerte dieser Anrechte zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidung vollzogen werden (OLG Celle FamRZ 2012, 1722).
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bb) Der von dem Familiengericht von Amts wegen zu beachtende § 8 Abs. 2 VersAusglG beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken des Verbots eines Vertrages zu Lasten Dritter (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 12). Das Familiengericht kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durchführung eines vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs aufgedrängt wird (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 872).
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Wichtigster Anwendungsfall für die richterliche Drittbelastungskontrolle am Maßstab des § 8 Abs. 2 VersAusglG ist die anrechtsbezogene Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes. Das Familiengericht darf - vorbehaltlich einer Rechtsgrundlage in den Versorgungsbestimmungen und einer Zustimmung des Versorgungsträgers im Einzelfall - keine Vereinbarung vollziehen, durch die ein Versorgungsträger mehr als die Halbteilung ehezeitbezogener Anrechte durchführen müsste. Unwirksam sind daher alle Vereinbarungen der Ehegatten, die den ehezeitbezogenen Ausgleichswert in Bezug auf das auszugleichende Anrecht erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich erfolgt, sondern nur eine faktische Folge der Vereinbarung wäre, etwa bei der vertraglich festgelegten Höherbewertung eines Anrechts, der Einbeziehung von außerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte oder bei Modifikationen der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit (vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336 f.). Dagegen ist es unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich unbedenklich, eine Vereinbarung der Ehegatten zu vollziehen, durch die das auszugleichende Anrecht in geringerem Umfange gekürzt wird als dies dem Ausgleichswert des Anrechts entspricht (vgl. nur Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 781).
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Darüber hinaus können die Ehegatten grundsätzlich auch keine vom Gesetz abweichende Teilungsform vereinbaren, die nach den Bestimmungen des Versorgungssystems der auszugleichenden Versorgung nicht vorgesehen ist und denen der Versorgungsträger nicht zustimmt (vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 16).
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cc) Umstritten ist, inwieweit nach diesen Maßstäben eine Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Anrechte der landesrechtlichen Beamtenversorgung vollzogen werden kann, wenn diese - wie hier - das Ziel verfolgt, dass nur für den Ehegatten mit den insgesamt geringeren Anrechten aus der Beamtenversorgung im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.
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Eine solche Vereinbarung wird teilweise für unzulässig gehalten, weil sie das Versorgungsrisiko gegenüber der gesetzlichen Halbteilung der Anrechte beeinflusst und den Beamten entgegen den maßgeblichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung verschaffe (OLG Schleswig [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1144, 1145 f.; Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080); zulässig sei nur ein vollständiger wechselseitiger Verzicht auf den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgung und ein vermögensrechtlicher Ausgleich der dadurch beim benachteiligten Ehegatten entstehenden Versorgungsdifferenz (Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080).
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Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1741 f.; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 3; Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013] § 8 VersAusglG Rn. 8; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50; Schwamb in: Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320, 322; Bergner FamFR 2012, 208). Eine Abrede, mit der Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz geteilt werden soll, enthält keine Vereinbarung zu Lasten des Trägers der Beamtenversorgung und verstößt auch nicht gegen systemimmanente Gestaltungsverbote des Beamtenversorgungsrechts.
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(1) Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche Verrechnungsabrede - wie hier sogar ausdrücklich vereinbart - den Ausschluss bzw. den Teilausschluss des Ausgleichs der beiderseitigen Anrechte zum Inhalt hat. Die Anrechte der Ehegatten werden daher bei einer Vollziehung ihrer Vereinbarung in einem geringeren Umfang gekürzt als es dem gesetzlichen Ausgleichsmaßstab entspricht.
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(2) Daran anknüpfend lässt sich eine im Rahmen des § 8 Abs. 2 VersAusglG unzulässige Drittbelastung der Versorgungsträger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sog. abstrakten Risikoverschiebung herleiten.
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Es ist zwar richtig, dass ein Versorgungsträger durch eine Verrechnungsabrede insoweit wirtschaftlich nachteilig belastet sein kann, als der Ehegatte mit dem subjektiv höheren Versorgungsrisiko durch diese Vereinbarung eine Kürzung seiner bei diesem Versorgungsträger bestehenden Versorgungsanrechte ganz oder teilweise abwendet (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873; Borth FamRZ 2012, 1681, 1683). Gleiches wäre aber auch dann der Fall, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG insgesamt ausschließen würden. Hierzu wären sie - dies räumt auch die Rechtsbeschwerde ein - auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 VersAusglG in jedem Falle berechtigt, weil es ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gibt (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873). Es lässt sich dann aber auch nicht begründen, warum im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nach § 8 Abs. 2 VersAusglG dem Gesichtspunkt der abstrakten Risikoverschiebung bei einer bloßen Verrechnungsvereinbarung entscheidendes Gewicht zukommen sollte (Borth FamRZ 2012, 1681, 1684). Dies gilt unter den hier obwaltenden Umständen umso mehr, als die beteiligten Eheleute mit ihrer Verrechnungsvereinbarung (lediglich) das Ausgleichsergebnis herbeiführen, das einem nach altem Recht durchgeführten Quasi-Splitting (§§ 1587 a Abs. 1 Satz 2, 1587 b Abs. 2 BGB aF) entspricht. Die mit der Beschränkung des Ausgleichs auf die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte verbundene Risikoverschiebung ist (auch) den beamtenrechtlichen Versorgungsträgern unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand schon kraft Gesetzes zugemutet worden.
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(3) Einer Verrechnungsvereinbarung stehen auch zwingende Vorschriften des maßgeblichen Beamtenversorgungsrechts nicht entgegen.
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(a) Nach § 3 Abs. 1 der Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Wendet der Beamte eine nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus des Versorgungsausgleichs gebotene Kürzung der von ihm erdienten Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsvereinbarung mit seinem Ehegatten ganz oder teilweise ab, führt dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass er dadurch eine höhere als ihm nach dem Gesetz zustehende Versorgung erhält. Denn der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, der zu der Beurteilung nötigen müsste, dass dem geschiedenen Beamten kraft Gesetzes nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zustünde (vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 68). Die Abwendung einer Versorgungskürzung durch eine Verrechnungsvereinbarung kann daher nichts daran ändern, dass der Beamte auch die ihm dadurch erhalten bleibenden Bestandteile seiner Beamtenversorgung nach den für ihn maßgebenden beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gesetzmäßig erworben hat.
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Im Übrigen bezieht sich § 3 Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (Kümmel Beamtenversorgungsgesetz [Stand: Dezember 2013] § 3 Rn. 7). Die Vorschrift verbietet dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede, durch die er sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist (BVerwG NVwZ 2005, 1188). Im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs käme ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (aber auch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG) in Betracht, wenn der Dienstherr - wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt - seine Zustimmung zur Wahl der Beamtenversorgung als Zielversorgung für die Aufnahme extern geteilter Versorgungsanrechte des geschiedenen Ehegatten seines Beamten erklären würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 875; Münch FamRB 2012, 320, 323).
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(b) Auch ein Verstoß gegen das Verbot, auf die gesetzlich zustehende Versorgung ganz oder teilweise zu verzichten (§ 3 Abs. 3 BeamtVG), liegt ersichtlich nicht vor. Unabhängig davon, dass auch insoweit der Dienstherr des Beamten Normadressat ist, liegt in einer Verrechnungsabrede zum Versorgungsausgleich gerade kein Verzicht auf die von dem Beamten erdienten Versorgungsanrechte; vielmehr will die Vereinbarung ihm diese - ganz oder teilweise - erhalten (Reetz NotBZ 2012, 329, 333 f.). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
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Dose Schilling Günter
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Nedden-Boeger Botur
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