Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 29/15
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 14. Januar 2015 aufgehoben.
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Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 30. Oktober 2014 in Gestalt seiner Abhilfeentscheidung vom 30. Dezember 2014 aufgehoben.
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Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt.
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Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
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Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
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I.
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Der 77jährige Betroffene leidet an einer Demenz, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunfähig ist.
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Am 18. Juni 2002 hatte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, Vorsorgevollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars erteilt. In dem Formular ist unter der Überschrift "Vermögenssorge" der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" mit "ja" angekreuzt. Die mit "namentlich..." daran angeknüpften Unterpunkte sind ebenfalls mit "ja" angekreuzt mit Ausnahme des Unterpunkts "Verbindlichkeiten eingehen", der weder mit "ja" noch mit "nein" angekreuzt ist. Unter der Überschrift "Vertretung vor Gericht" ist der Punkt "Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen" mit "nein" angekreuzt.
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Das Amtsgericht hat eine Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt.
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Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Das Amtsgericht hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es die Aufgabenkreise der Betreuung auf die Eingehung von Verbindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art begrenzt hat. Die weitergehende Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten. Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Vertretung gegenüber Gerichten bestehe "unproblematisch" ein Betreuungsbedarf unabhängig davon, ob konkrete Angelegenheiten derzeit anstünden. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorgevollmacht jedenfalls unklar und es bestehe insoweit Betreuungsbedarf. Da die Angelegenheiten des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten, sei eine die Vorsorgevollmacht ergänzende Betreuungsanordnung notwendig.
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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können. Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
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Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher Betrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - juris Rn. 9 mwN).
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b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen keinen Betreuungsbedarf in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen.
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aa) Das Landgericht hat die Erforderlichkeit einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art damit begründet, dass diese "unproblematisch" bestehe, weil dieser Bereich von der Vorsorgevollmacht durch Ankreuzen des Feldes "nein" ausdrücklich ausgenommen worden sei. Damit verkennt das Landgericht die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Betreuung.
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Die Formularfrage zielt darauf, ob der Bevollmächtigte im Falle einer Prozessunfähigkeit des Betroffenen in die prozessuale Stellung eines gesetzlichen Vertreters einrücken soll (§ 51 Abs. 3 ZPO).
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(1) Zu den Prozessvoraussetzungen eines Zivilprozesses gehört die Prozessfähigkeit der Beteiligten sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite (Stein/Jonas/Jacoby ZPO 23. Aufl. § 51 Rn. 8). Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Geschäftsunfähige sind somit prozessunfähig; sie bedürfen vor Gericht eines gesetzlichen Vertreters.
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(2) Während durch Vollmachterteilung grundsätzlich keine gesetzliche, sondern (nur) eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht begründet werden kann, trifft das Gesetz in § 51 Abs. 3 ZPO eine Sonderregelung für Vorsorgevollmachten. Danach steht der Vorsorgebevollmächtigte einem gesetzlichen Vertreter des prozessunfähigen Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst. Die fehlende Prozessfähigkeit des Betroffenen wird im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt.
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(3) Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht - wie hier - nicht auf die gerichtliche Vertretung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO, steht einer Prozessführung die Prozessunfähigkeit des Betroffenen entgegen, solange für ihn nicht ein Betreuer bestellt wird, der ihn gerichtlich vertritt (§§ 1902 BGB, 53 ZPO). In Fällen des § 57 ZPO kann außerdem ein Prozesspfleger bestellt werden.
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(4) Daraus ergibt sich, dass für den Aktivprozess die Notwendigkeit einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gericht (erst) dann besteht, wenn beabsichtigt ist, einen solchen tatsächlich anzustrengen. Die Führung von Aktivprozessen gehört indessen nicht zu denjenigen Aufgaben, die im Rahmen der Fürsorge für einen an Altersdemenz erkrankten Menschen regelmäßig anfallen. Das Führen einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzt nämlich ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, welches außergerichtlich nicht beigelegt werden kann. Eine solche Lage stellt sich nicht regelmäßig ein, sondern bleibt die Ausnahme. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür, dass die Führung eines Aktivprozesses anstünde, weder festgestellt noch ersichtlich. Einer vorbeugenden Betreuungsanordnung bedarf es dann nicht.
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Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt oder ersichtlich, dass der Betroffene zur Partei eines Passivprozesses werden könnte. Selbst wenn dies unvorhergesehen geschähe, könnte seiner Prozessunfähigkeit in Fällen von Gefahr im Verzug einstweilen durch Bestellung eines Prozesspflegers begegnet werden (§ 57 ZPO), so dass es nicht bereits vorbeugend der Anordnung einer Betreuung bedarf.
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Für das Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohnehin unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG).
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bb) Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, der Betroffene benötige eine Betreuung für die Eingehung von Verbindlichkeiten, weil auch die Berechtigung zur Aufnahme größerer Schulden lückenlos geregelt sein müsse.
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Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist die Vertretung des Betroffenen im Rahmen von "einfachen Verträgen" durch die erteilte Vorsorgevollmacht erfasst. Denn mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" ist grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum "Eingehen von Verbindlichkeiten" geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken (vgl. Müller/Renner Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis 2. Aufl. S. 290; Platz Die Vorsorgevollmacht 2. Aufl. S. 107; Lipp/Spalckhaver Handbuch der Vorsorgeverfügungen § 14 Rn. 59).
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Dass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkreter Bedarf besteht, hat das Landgericht weder festgestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch die Bevollmächtigte und der Betroffene sehen keinen Bedarf für die Anordnung einer Betreuung mit diesem Aufgabenkreis.
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Dose Schilling Günter
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Nedden-Boeger Guhling
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Referenzen
- FamFG § 275 Verfahrensfähigkeit 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 324/14 1x
- ZPO § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft 1x
- ZPO § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung 3x
- ZPO § 57 Prozesspfleger 2x
- BGB § 1902 Vertretung des Betreuten 1x
- XII ZB 80/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 52 Umfang der Prozessfähigkeit 1x
- BGB § 1896 Voraussetzungen 2x