Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 198/15
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.
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Raum Rothfuß Jäger
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Radtke Fischer
Zitiert von
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Urteil vom Unknown court (3. Strafsenat) - 3 StR 202/21
24. Februar 2022
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3 StR 202/21 | 24. Februar 2022 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 469/18
5. Februar 2019
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3 StR 469/18 | 5. Februar 2019 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 391/16
20. September 2017
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1 StR 391/16 | 20. September 2017 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 467/15
12. November 2015
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5 StR 467/15 | 12. November 2015 |
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes 3x
- 1 StR 380/13 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2014, 15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 94/87 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1987, 423 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 243 Gang der Hauptverhandlung 1x