Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 69/14

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat,

3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger in der Nachlasssache nach Herrn Holger L.     , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke mit Gebäude belegen in C.           F.     in der spanischen P.    C.   , C.     C.     , eingetragen im Eigentumsregister von C.           F.     Nr. 2 unter F.    Nr. …   , sowie in C.           F.     in der spanischen P.     C.   , C.     H.                 Residencial el Consorcio, eingetragen im Eigentumsregister von C.           F.     Nr. 2 unter F.   Nr. …  ,

4. dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziffer 3 keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn Holger L.     zusteht, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 691.635,70 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall des am 22. Juli 2008 verstorbenen Holger L.     (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagten aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in Spanien zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Überschuldung 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, schloss am 17. Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder und lebten zunächst auf T.     , wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen besaß. Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf T.      und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland in der P.     C.   , C.           F.    , C.      C.     . Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2004 erwarb er ebenfalls in C.           F.     das Grundstück C.   C.     H.            . Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztgenannten Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters am 29. Juli 2007 erhielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T.     im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

2

Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in Spanien belegenen Grundstücke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf T.     ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anlässlich ihrer Auswanderung aus Deutschland eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien gewesen sei. Aus dieser Innengesellschaft stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe von 353.592,07 € zu. Dem tritt der Kläger mit verschiedenen Anträgen entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, dass der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht; ferner begehrt er Feststellung verschiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück C.      C.     errichteten Baulichkeiten zum Nachlass des Erblassers, sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Gebrauchsvorteilen infolge der Nutzung der beiden in C.         F.     belegenen Grundstücke.

3

Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Anschluss- sowie Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung von zwei Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist überwiegend, die Anschlussrevision teilweise begründet; in diesem Umfang führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Parteien ohne Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe lediglich hinsichtlich der beiden Grundstücke C.      C.     und C.   C.    H.            bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentumswohnungen auf T.      . An das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum Jahr 1999 vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwischen den Ehegatten zu Vermögensverschiebungen gekommen sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der Beklagten habe sich im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stillschweigend eine Innengesellschaft gegründet hätten. Da diese Gesellschaft erst in Spanien gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EGBGB a.F. spanisches Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gutachten des Max-Planck-Instituts komme keine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. an das Ehegüterstatut - und damit an deutsches Recht - in Betracht.

6

Ausweislich des Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der spanischen Rechtsprechung nur teilweise angesprochen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Nach spanischem Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen werden, wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und die Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die Beklagte habe nachgewiesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück C.      C.     zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute bezahlt worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein Oder-Konto gewesen sei, im Außenverhältnis zur Bank Gesamtgläubiger gewesen. Diese Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Innenverhältnis zwischen ihnen übertragen werden.

7

Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks C.   C.     H.          sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser spanischen Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsichtlich der drei vom Erblasser nach dem Tod seines Vaters im Juli 2007 geerbten Eigentumswohnungen auf T.     eine Ehegatteninnengesellschaft begründet worden sei.

8

Auf den Hilfsantrag des Klägers sei ferner festzustellen, dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück C.      C.      gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C.   C.     H.             von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C.      C.     ab April 2009 bis zu ihrem Auszug anrechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung der Beklagten.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die Anschlussrevision ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend zu 2.).

10

1. Die Revision ist überwiegend begründet.

11

a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine Ehegatteninnengesellschaft im Rahmen des Erbrechts grundsätzliche Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage.

12

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C.         F.      angenommen hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertragsstatut gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) abzustellen. Die Bereichsausnahme für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 unter A II 1 a; Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 48; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693).

13

Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits das Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft gehören solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse nicht, welches andere Rechtssystem für sie gelten solle.

14

Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber keine stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB a.F.).

15

Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der Beklagten dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Soergel/von Hoffmann aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

16

So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung auftreten, da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.

17

Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl. MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Staudinger/Magnus, BGB (2011) Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1694 f.; Hausmann in: Festschrift für Erik Jayme, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in seinen Gutachten vom 20. März 2012 und vom 28. Juni 2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesellschaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus.

18

c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezüglich der beiden in C.          F.      belegenen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72-74).

19

Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben, dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C.   C.     H.              wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück C.      C.     geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB (2008) § 1931 Rn. 44, je m.w.N.). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen.

20

d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht entscheiden.

21

e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks C.   C.     H.              in C.          F.      auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrechnen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C.      C.     umgezogen zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C.   C.     H.              gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt, ist er für den gesamten geltend gemachten Zeitraum darlegungs- und beweispflichtig.

22

2. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nur teilweise begründet.

23

a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft bezüglich der beiden Grundstücke in C.          F.        geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T.      , Teil der Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber bezüglich der Grundstücke auf T.      auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ehegatteninnengesellschaft nicht von den Anforderungen abgewichen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Anschlussrevision darüber hinaus Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

24

b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der Beklagten stehe hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft gegründet haben.

25

c) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstück C.      C.     ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivilrechts, Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C.      C.     durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C.      C.     zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts keine Ehegatteninnengesellschaft für das Grundstück C.      C.     annimmt.

26

d) Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision, soweit sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hinsichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen.

27

Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C.      C.     ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Landgerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung.

III.

28

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Revision:

Antrag zu 2a):

208.589,80 €

(1/4 des Grundstückswerts C.      C.

        

in Höhe von 500.000 € und H.

        

in Höhe von 334.359,20 €)

        
                 

Hilfsanträge zu b) - e):

0,00 €

                 

(da hierüber nicht entschieden wird,

        

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

        
                 

Antrag zu 3):

2.880,00 €

                 

(Jahresnutzungswert 7.200 € x 0,5 x 0,8

        

wegen Feststellungsabschlag)

        
                 

Zwischensumme

211.469,80 €

                 

Anschlussrevision:

        
                 

Antrag zu 1):

126.565,90 €

                 

(1/4 der Grundstückswerte ohne

        

C.      C.     und H.

        

in Höhe von 506.263,62 €, Anl. K 2)

        
                 

Antrag zu 2):

1.600,00 €

                 

(Jahresnutzungswert 6.000 € x 4/12 x 0,8

        

wegen Feststellungsabschlag C.      C.     )

        
                 

Antrag zu 3):

0,00 €

                 

(da hierüber nicht entschieden wird,

        

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

        
                 

Antrag zu 4):

352.000,00 €

                 

(80% des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks      

        

C.      C.     in Höhe von 440.000 €)

        
                 

Zwischensumme

480.165,90 €

                 

Gesamt

691.635,70 €

Mayen                      Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Karczewski

              Lehmann                                   Dr. Brockmöller

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