Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 273/13
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Wert: 3.000 €
Gründe
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I.
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Der Betroffene hat die Berichtigung seines Familiennamens im Geburtenregister beantragt. Er wurde 1984 in Hannover als Kind des marokkanischen Staatsangehörigen A. Sebbah und der spanischen Staatsangehörigen M.-T. Martinez Varela geboren. Die Eltern hatten 1977 geheiratet. Sie haben keine Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens abgegeben. Ihre Ehe ist 1995 geschieden worden.
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Der 1974 vorehelich geborene erste Sohn der Eltern wurde zunächst mit dem Nachnamen der Mutter im Geburtenregister eingetragen. Nach der 1974 erfolgten Legitimationserklärung des Vaters und der Eheschließung der Eltern wurde als Randvermerk eingetragen, dass der Sohn die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhält und den Familiennamen des Vaters trägt.
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Anlässlich der Geburt des Betroffenen wurde entsprechend der schriftlichen Anzeige durch die Geburtsklinik der Name des Vaters, Sebbah, als Familienname des Betroffenen eingetragen. In Spanien wurde die Geburt des Betroffenen 1998 nachbeurkundet und ein zusammengesetzter Nachname, Sebbah Martinez, eingetragen. Die Reihenfolge der Namen wurde dort 2010 auf Antrag des Betroffenen umgekehrt und der Nachname in Martinez Sebbah geändert.
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Der Betroffene hat beim Standesamt unter Bezugnahme auf seine spanische Staatsangehörigkeit eine entsprechende Änderung seines Geburtseintrags beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er seinen Antrag weiterverfolgt.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG).
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2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
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a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erfolgte die Eintragung des Nachnamens Sebbah zu Recht. Gemäß dem zur Zeit der Geburt des Betroffenen geltenden internationalen Privatrecht sei der Familienname eines Kindes - wie nunmehr in Art. 10 Abs. 1 EGBGB geregelt - nach dem Recht des Staates zu beurteilen gewesen, dem das Kind angehöre. Wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Rechtsgutachten ergebe, besitze der Betroffene seit seiner Geburt sowohl die spanische als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit. Die spanische Staatsangehörigkeit könne zur Zeit der Eintragung im Geburtenregister nicht als die effektive Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB festgestellt werden, zumal der Betroffene in Hannover geboren sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Sofern sich eine effektive Staatsangehörigkeit nicht ermitteln lasse, sei in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 2 EGBGB das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, mithin deutsches Recht anzuwenden.
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Danach sei auf den Ehenamen der Eltern abzustellen. Die dazu seinerzeit geltende Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. sei auf den Fall eines nach Auslandsrecht nicht bestehenden gemeinsamen Familiennamens entsprechend anzuwenden gewesen. Zwar sei die damalige Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Dies habe aber nicht zur Nichtigkeit der Bestimmung des Ehenamens und auch nicht zur Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister geführt. Vielmehr habe die geänderte gesetzliche (Übergangs-)Regelung den Ehegatten ermöglicht, den gebildeten Familiennamen rückgängig zu machen. Davon hätten die Eltern des Betroffenen aber keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hätten sie auch im Anschluss an die Ehescheidung keine abweichende Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffen.
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b) Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Betroffenen auf Änderung seines Geburtseintrags zu Recht verneint. Eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG ist nicht geboten, denn der eingetragene Familienname des Betroffenen ist nicht unrichtig.
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aa) Nach dem gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB zur Zeit der Geburt des Betroffenen geltenden deutschen internationalen Privatrecht war für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich, also das Heimatrecht des Namensträgers (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426, 427; RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565). Dem entspricht die am 1. September 1986 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Regelung in Art. 10 Abs. 1 EGBGB.
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(1) Ausgehend von den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, besitzt der Betroffene seit seiner Geburt eine doppelte Staatsangehörigkeit, namentlich die von seinem Vater vermittelte marokkanische und die von seiner Mutter vermittelte spanische Staatsangehörigkeit. Im Fall doppelter Staatsangehörigkeit war schon zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen das Recht desjenigen Staates maßgeblich, mit dem die Person am engsten verbunden ist (BGHZ 75, 32 = FamRZ 1979, 696, 698; seit 1. September 1986: Art. 5 Abs. 1 EGBGB). Dass das Oberlandesgericht hier von einer Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ausgegangen ist, ist im Ergebnis unschädlich. Denn eine Änderung gegenüber der bis zum 31. August 1986 bestehenden Rechtslage war mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB allenfalls im Fall einer (auch) bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit verbunden, während die Ermittlung des Personalstatuts bei ausländischen Doppelstaatern schon zuvor durch die effektive Staatsangehörigkeit konkretisiert wurde (vgl. BGHZ 75, 32 = FamRZ 1979, 696, 698; MünchKommBGB/Sonnenberger 3. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Bausback BGB [2013] Art. 5 EGBGB Rn. 1).
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(2) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtenregister eine effektive Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden könne. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Neugeborenen und seiner Eltern abgestellt und damit den Rechtsrahmen falsch abgesteckt, ist nicht begründet.
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Ebenso wie die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Auslandsrecht liegt auch die Feststellung der effektiven von mehreren Staatsangehörigkeiten vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und ist nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus. Die Feststellung des Oberlandesgerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).
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Ein solcher Fehler ist dem Oberlandesgericht nicht unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat es die Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit nicht deswegen als ausgeschlossen angesehen, weil Eltern und Kind bei Geburt und Eintragung des Betroffenen in das Geburtenregister ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Vielmehr hat es den gewöhnlichen Aufenthalt lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten angeführt, die für die Feststellung, mit welchem Staat die Person am engsten verbunden ist, heranzuziehen sind. Daneben hat es - übereinstimmend mit dem nunmehr geltenden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - auch den Verlauf des Lebens genannt. Damit hat das Oberlandesgericht zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt.
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Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, dass die Eltern wie der Betroffene stets davon ausgegangen seien, dass dieser nur die spanische Staatsangehörigkeit besitze, zeigt sie im Rahmen einer - hier gebotenen - Verfahrensrüge nicht auf, inwiefern das Oberlandesgericht im Rahmen der in § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlung weitere Feststellungen hätte treffen müssen. Insbesondere legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, dass etwa vom Betroffenen Beweismittel benannt worden seien, die das Oberlandesgericht zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen, welche letztlich zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Dass die Rechtsbeschwerde insofern nur auf das vom Oberlandesgericht zur Staatsangehörigkeit eingeholte Rechtsgutachten Bezug nimmt, ist schon deswegen nicht ausreichend, weil aus der Bezugnahme nicht hervorgeht, welche konkreten Aussagen dieses zu einer etwaigen effektiven spanischen Staatsangehörigkeit getroffen haben soll.
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Ob allein aus einer vom Betroffenen und seinen Eltern irrtümlich angenommenen alleinigen (hier: spanischen) Staatsangehörigkeit bei in Wirklichkeit bestehender doppelter Staatsangehörigkeit eine entsprechende effektive (spanische) Staatsangehörigkeit hergeleitet werden kann, braucht demnach nicht entschieden zu werden. Selbst wenn ferner im Sinne des Rechtsbeschwerdevorbringens davon auszugehen wäre, dass eine marokkanische Staatsangehörigkeit in Deutschland nie gelebt wurde, folgt daraus noch nicht, dass die spanische Staatsangehörigkeit die effektive Staatsangehörigkeit des Betroffenen war. Schließlich hängt die Entscheidung nicht davon ab, von welchen rechtlichen Vorstellungen das Standesamt bei der Eintragung ausging, weil es allein auf die materielle (Un-)Richtigkeit der Eintragung ankommt.
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bb) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass von den Eltern eine abweichende Rechtswahl nicht getroffen wurde, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die von dieser beanstandete Aussage des Oberlandesgerichts, dass die Eltern eine verbindliche Bestimmung des Familiennamens getroffen haben dürften, als der Bruder des Betroffenen mit dem Nachnamen des Vaters in "die Personenstandsurkunden" eingetragen worden sei, stellt keinen tragenden Grund der Entscheidung dar.
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cc) Das Oberlandesgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ersatzweise das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, mithin deutsches Recht anzuwenden ist. Hiergegen und gegen die näher begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, dass entsprechend der tatsächlich erfolgten Eintragung der Name des Vaters (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.) maßgeblich war, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände und ist auch ansonsten nichts zu erinnern.
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dd) Das Oberlandesgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass weder ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = StAZ 2004, 40 Rn. 29 ff. - Garcia Avello) noch eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 Rn. 21 ff.- Grunkin-Paul II) vorliegt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 32). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Eltern die Möglichkeit hatten, auch das spanische Recht als Namensstatut zu wählen. Insoweit wird die angefochtene Entscheidung von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht beanstandet.
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Dose Klinkhammer Günter
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