Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 524/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2014 wird verworfen.
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Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe
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I.
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Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr Vermögen erteilen zu müssen.
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Die Beteiligten schlossen am 30. April 1997 die Ehe und trennten sich am 31. Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2008 zugestellt. Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen.
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Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auch die Antragsgegnerin verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30. April 1997, über ihr Trennungsvermögen zum 31. Juli 2006 und über ihr Endvermögen zum 20. Februar 2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt sind und zwar insbesondere zu
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"- sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzeinlagen bei inländischen und ausländischen Banken,
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- Bausparguthaben,
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- Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
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- Immobilienbesitz,
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- Verbindlichkeiten,
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- Schmuckstücke,
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- Kunstgegenstände,
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- Kraftfahrzeuge,"
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die erteilte Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar durch
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"- Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank (…) sowie Konto (…)
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- Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
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- schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge Luxemburg mit den Versicherungsnummern (…) 90 sowie (…) 67,
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- Grundbuchauszügen ggf. Beschreibungen der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,
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- Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
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- Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand des Kfz Mercedes (…),
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- Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und im Endvermögen vorhandener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden - von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen oder ähnlichem."
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Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der vorzunehmenden Wertfestsetzung das Interesse der Rechtsmittelführerin zugrunde zu legen sei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft mache die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder gegebenenfalls Sachverständigen nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 1379 BGB die Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren einzeln aufzuführen. Wertangaben seien hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über wertbildende Merkmale. Insoweit genüge bezüglich vorhandener Konten, Sparkonten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversicherungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitz die Vorlage von Grundbuchauszügen, hinsichtlich evtl. Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über deren Kauf und bezüglich vorhandener Kraftfahrzeuge des Kfz-Briefs sowie eine Beschreibung des Erhaltungsstands. Dabei gehe es nur um ein Kraftfahrzeug, das sich im Eigentum der Antragsgegnerin befinde.
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Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seien aus weiteren Verfahren bekannt. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, mit überschaubarem Zeitaufwand die Aufstellung selbst vorzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der hier erforderliche Gesamtaufwand einen Wert von 600 € übersteigen würde.
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2. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine durchgreifenden Zulassungsgründe i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO auf.
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a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).
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Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 € (§ 20 JVEG) und - im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung - 14 €. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 11 mwN).
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Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 12).
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bb) Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
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(1) Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht seine - aufgrund bei ihm bereits laufender Verfahren gewonnener - Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin in seine Ermessensentscheidung hat einfließen lassen. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin im bereits anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren ohnehin Auskunft zu erteilen habe, es mithin an der Kausalität fehle (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 12), hat das Beschwerdegericht ersichtlich nicht mehr an seiner Auffassung festgehalten.
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(2) Ebenso wenig verfängt die Rüge der Rechtsbeschwerde, wonach das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die Auskunft jeweils für drei Stichtage zu erfolgen hat. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass das Beschwerdegericht von der Auskunftserteilung zu drei Stichtagen ausgegangen ist. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass das Beschwerdegericht bei der Begründung, warum seiner Auffassung nach die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei, nicht ausdrücklich auf diesen Umstand eingegangen ist. Dem liegt aber offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass sich hierdurch der Aufwand für die Antragsgegnerin nicht signifikant erhöhen dürfte. Die Antragsgegnerin kann die einmal ermittelten wertbildenden Faktoren mit Ausnahme des Alters des Vermögensgegenstands im Wesentlichen für alle - in Betracht kommenden - Stichtage nutzbar machen. Die Angabe des jeweiligen Alters zu den genannten Stichtagen erhöht ihren Arbeitsaufwand nicht entscheidend.
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Ferner hat das Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet, weshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen und die Mithilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nicht notwendig sind. Wieso die Antragsgegnerin vor allem hinsichtlich der Schmuckstücke, Kunstgegenstände, des Pkw und der Fortführungswerte zu den Lebensversicherungen sachverständiger Hilfe bedürfe, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Auch der Verweis auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren verhilft ihr nicht zum Erfolg. Dort hat sie ebenfalls im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die wertbildenden Faktoren ohne Hilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters bzw. eines Sachverständigen gar nicht ermitteln könne. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang jedoch erläutert, dass hierzu die Vorlage einer Auskunft der Lebensversicherung, von vorhandenen Belegen über den Kauf etwaiger Schmuckstücke sowie des Kfz-Briefs nebst einer Beschreibung des Erhaltungszustands genüge, ist hiergegen nichts zu erinnern.
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b) Der Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch der Erfolg versagt, soweit sie den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts mit der Begründung bemüht, es sei nicht geklärt, ob eine eingeleitete Zwangsvollstreckung hinsichtlich der titulierten Auskunftsverpflichtung bei der Bemessung des Beschwerdewerts im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG zu berücksichtigen sei.
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aa) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist allein das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dieses kann im Einzelfall auch Kosten der Abwehr einer etwaigen Zwangsvollstreckung beinhalten, nämlich wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Auskunftsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. In diesem Fall erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - juris Rn. 17 mwN) um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem im vorgenannten Sinne fehlerhaften Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss.
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bb) Demgegenüber vermag allein die von der Rechtsbeschwerde behauptete Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Auskunftstitel die Beschwer hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung nicht zu erhöhen. Die hierdurch eintretende Beschwer ist Folge der Vollstreckung eines jeden Titels und erhöht die auf die Auskunftsverpflichtung bezogene Beschwer nicht.
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Im Übrigen lässt sich den Akten entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers mangelnde Vollstreckungsreife entgegengehalten hat. Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit des Teilbeschlusses nicht angeordnet (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen des laufenden Rechtsmittelverfahrens konnte auch noch keine Rechtskraft eintreten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Deswegen dürfte es am Wirksamwerden der Entscheidung als Voraussetzung für die Vollstreckung fehlen (vgl. § 120 Abs. 2 FamFG) und deshalb derzeit ohnehin eine Vollstreckung ausscheiden.
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Dose Weber-Monecke Klinkhammer
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Schilling Günter
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