Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/15
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 27. April 2015 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
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I.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2015 gegen die Betroffene, eine kosovarische Staatsangehörige, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 20. Mai 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach ihrer am 29. April 2015 erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung sie in ihren Rechten verletzt haben.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht eine persönliche Anhörung unterlassen hat.
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a) Allerdings lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welche Gründe das Gericht dazu bewogen haben, die Betroffene nicht anzuhören. Die persönliche Anhörung ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise unterbleiben. Eine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht aber nachprüfbar begründen (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, NJW 2011, 2365 Rn. 13; Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11, FGPrax 2012, 163 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 59 jeweils mwN).
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b) Das Fehlen einer Begründung ist hiernach ein Verfahrensfehler; dieser führt für sich genommen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
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aa) Nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verletzt schon als solcher die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG. Zwar gehört die persönliche Anhörung vor Anordnung der Haft zu den mit grundrechtlichem Schutz versehenen grundlegenden Verfahrensgarantien (hierzu BVerfGK 9, 132 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 8). Für die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz gilt dies aber nicht in gleichem Maße, da von ihr- verfassungsrechtlich unbedenklich - unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Unterbleibt die Anhörung ohne eine zureichende Begründung, ist die Haft daher nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war. Ist letzteres anzunehmen, sind die Rechte des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013- V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN) und es kommt nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN).
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bb) Dass von der erneuten Anhörung nicht in rechtlich zulässiger Weise abgesehen werden konnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Betroffene war erst vierzehn Tage zuvor durch das Amtsgericht ausführlich und verfahrensfehlerfrei in der Sache angehört worden. Die Rechtsbeschwerde verweist zwar darauf, dass das Landgericht gemäß § 26 FamFG ergänzende Ermittlungen angestellt habe. Diese betrafen aber den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Nachdem die anwaltlich vertretene Betroffene von den zusätzlichen Angaben der beteiligten Behörde zu dem früheren Abschiebungstermin in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mitteilen lassen, es würden keine weiteren Angaben in der Sache gemacht, und eine schnelle Entscheidung erbeten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse ihre erneute persönliche Anhörung hätte ergeben können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13).
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2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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Stresemann Brückner Weinland
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Kazele Haberkamp
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Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- FamFG § 420 Anhörung; Vorführung 1x
- V ZB 192/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde 1x
- V ZB 9/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- V ZB 127/12 2x (nicht zugeordnet)
- V ZB 222/09 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- XII ZB 346/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 504/11 1x (nicht zugeordnet)