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FamFG § 420 Anhörung; Vorführung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 1 T 19/26
26. März 2026
1 T 19/26 26. März 2026
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 332/25
5. Dezember 2025
5 T 332/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 61/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 61/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 89/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 89/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 60/23
9. September 2025
XIII ZB 60/23 9. September 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1191/22
5. August 2025
2 BvR 1191/22 5. August 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 288/22
1. August 2025
2 BvR 288/22 1. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 17/23
29. Juli 2025
XIII ZB 17/23 29. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 71/24
27. Mai 2025
XIII ZB 71/24 27. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 21/24
8. April 2025
XIII ZB 21/24 8. April 2025