FamFG § 420 Anhörung; Vorführung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 803/19
18. November 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 287/20
23. Juli 2020
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Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 101/20
7. Mai 2020
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Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 35/19
8. August 2019
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2. Juli 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 71/17
25. Januar 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 191/17
25. Januar 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 28/17
11. Januar 2018
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Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 198/17 (3)
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 69/17
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