Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnZR 70/14
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der beklagten Netzbetreiberin die Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Abrechnungsjahre 2008 und - insoweit im Wege der Teilklage - 2009. Im Streit der Parteien steht in erster Linie die Frage der - rückwirkenden - Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV.
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Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L. . Die Klägerin ist mit ihrer Abnahmestelle über vier Mittelspannungskabel an ein Umspannwerk der Beklagten angeschlossen, wobei sowohl diese Kabel als auch sämtliche in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel dieses Umspannwerks ausschließlich von der Klägerin genutzt werden. Die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV lagen seit dem Jahr 2008 vor.
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Ende des Jahres 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Netznutzungsvertrag. In Ziffer 10 dieses Vertrags ("Entgelte") heißt es:
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"(1) Der Netzkunde zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung "Netznutzung" nach Ziffer 3 ... Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt ... Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung."
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Für die Jahre 2008 bis 2010 rechnete die Beklagte die Netzentgelte nach ihrem Preisblatt ab; die Forderungen wurden von der Klägerin beglichen. Mit Schreiben vom 21. März 2011 wandte sich diese wegen eines von ihr als überproportional empfundenen Preisanstiegs der Netzkosten mit dem Ziel an die Beklagte, ein individuelles Netznutzungsentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV zu vereinbaren. Im Laufe des Jahres 2011 erzielten die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Einigung auf ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV herabgesetztes Netzentgelt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe es entgegen § 19 Abs. 3 StromNEV pflichtwidrig unterlassen, bereits ab dem Jahr 2008 ein entsprechendes individuelles Netzentgelt festzulegen. Mit der Klage verlangt sie deshalb von der Beklagten die Erstattung des für das Jahr 2008 zu viel gezahlten Betrags in Höhe von - insoweit unstreitig - 153.154,14 € und für das Jahr 2009 einen Teilbetrag von 1.500 €, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach; sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 2014 - 9 U 1224/13, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Für die Entscheidung sei der erkennende Senat und nicht der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig. Es handele sich nicht um eine Berufung in einem Fall des § 102 EnWG. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen sei, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der Stromnetzentgeltverordnung.
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Die Klage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zustehe. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Netzentgelte ergebe sich jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, soweit sie solche in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt habe. Nach § 19 Abs. 3 StromNEV stehe der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu. Diese Rechtsfolge der Norm ergebe sich aus dem erklärten Willen des Verordnungsgebers. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erst nach der - aufgrund ihres Schreibens vom 21. März 2011 erfolgten - Überprüfung der Netzsituation durch die Beklagte erlangt. Der Klägerin selbst sei eine solche Überprüfung nicht möglich gewesen.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bejaht.
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1. Die Rüge der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Anwendung des § 102 EnWG verneint und deshalb seine funktionelle Zuständigkeit bejaht, bleibt ohne Erfolg. Zwar wäre an sich der dortige Kartellsenat zuständig gewesen, weil es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung der Stromnetzentgeltverordnung um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG handelt. Mit der Revision kann dies aber nicht erfolgreich angegriffen werden. Denn gemäß § 565 Satz 1, § 513 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht seine - hier: funktionelle - Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661 - Bezugsbindung; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zu Recht bejaht.
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a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts, so dass der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage von Ziffer 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Netznutzungsvertrags gezahlten überhöhten Netzentgelte nachträglich entfallen ist. Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des Vertrags für den vor dem 1. Januar 2011 liegenden Zeitraum verhandelt haben, ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. Vielmehr kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 zu § 313 BGB). Dem steht Ziffer 10 des Netznutzungsvertrags nicht entgegen. Dieser verlangt - in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 StromNEV - lediglich eine besondere Vereinbarung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu einer rückwirkenden Vertragsänderung verpflichtet ist.
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b) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Dies lässt offen, ob - was aus der Verwendung des Begriffs "festzulegen" geschlossen werden könnte - eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht (so de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rn. 366; Germer, VersorgW 2014, 153, 154) oder ob - worauf die Verwendung des Begriffs "zwischen" hindeuten könnte - eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist (so Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 65).
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Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt (vgl. § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 2 ff. NAV, §§ 2 ff. NDAV). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III). Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestaltung des § 19 Abs. 3 StromNEV auf das Erfordernis einer Vereinbarung des Netzentgelts verzichten wollte, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit entnehmen; in Letzteren heißt es zur Begründung dieser Vorschrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel (BR-Drucks. 245/05, S. 40). Aufgrund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber für § 19 Abs. 3 StromNEV - wie auch für § 19 Abs. 2 StromNEV - die Vereinbarung des Netzentgelts den Vertragsparteien überlassen und kein einseitiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Netznutzer gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung.
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aa) Dies legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung des Begriffs "sofern" und dem Fehlen einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen Netzentgelts bzw. einer Verknüpfung mit einem entsprechenden Begehren des Netznutzers folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV ankommen soll.
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bb) Entscheidend gebieten aber der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.
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Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden (vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 67; Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene.
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Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatbestandlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelheiten der Anschlusssituation sind regelmäßig nicht ihm, sondern - was auch die Revision einräumt - allein dem Netzbetreiber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu genügen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiative die entsprechenden Feststellungen zur Anschlusssituation zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Aufgrund dessen können weder das erstmalige Verlangen des Netznutzers nach einem individuellen Netzentgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßgebend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der Netzbetreiber in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der in seinem Belieben steht (vgl. Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wahrung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr "ins Blaue hinein" ein entsprechendes Begehren an den Netzbetreiber zu richten.
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cc) Demgegenüber treten die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträglichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu vermeiden, hinter den mit § 19 Abs. 3 StromNEV verfolgten Regelungszweck zurück. Die Details der Anschlusssituation und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV sind dem Netzbetreiber regelmäßig - und zwar bereits zu Beginn eines Rechnungsjahres - bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Netzentgelte berücksichtigen kann.
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d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2008 rechtsfehlerfrei verneint.
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aa) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 22 mwN - Stromnetznutzungsentgelt VII).
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Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, WM 2015, 1413 Rn. 11 mwN). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 21 mwN).
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bb) Nach diesen Maßgaben hält die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
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(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten gehörswidrig übergangen, die Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie ursprünglich selbst Eigentümerin von drei der vier streitgegenständlichen, ihre Abnahmestelle mit dem Netz der Beklagten verbindenden Kabel gewesen sei, gewusst, dass sie diese (in den Zeiten ihres Eigentums) ausschließlich allein genutzt habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass gehabt, die Beklagte um eine Überprüfung des Netzentgelts zu bitten.
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(2) Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung, eine vorherige Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei zu verneinen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen an drei der vier Mittelspannungskabel. Dies lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die drei Kabel auch nach der Eigentumsübertragung an die Beklagte weiterhin ausschließlich von der Klägerin genutzt worden sind. Davon abgesehen ist auch die Nutzung des vierten Kabels und der übrigen in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel des Umspannwerks von Bedeutung; zu einer diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin hat die Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV weitere Informationen erforderlich sind, wie etwa die Nutzung weiterer Betriebsmittel (z.B. Sammelschiene), so dass nicht schon von der Kenntnis über die Nutzungsverhältnisse der zum Umspannwerk verlaufenden Kabel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV geschlossen werden kann.
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Limperg Raum Kirchhoff
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