Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 96/15
Tenor
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Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. April 2015 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Grundstücke werden in Verlängerung der Wand des klägerischen Hauses durch eine Mauer getrennt, die im Bereich des ersten Obergeschosses aus Glasbausteinen gebildet ist. Die an dem Haus des Beklagten befindliche Regenrinne war undicht. Die Beklagten erneuerten sie erst nach wiederholter Aufforderung seitens der Kläger. Diese verlangen von den Beklagten, soweit noch von Interesse, Schadensersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Glasbausteinwand in Höhe von 1.376,56 €. Sie haben ohne vorheriges Güteverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesschlichtungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (vom 10. September 2008, GVBl. 2008 S. 204, nachfolgend: LSchlG RP) Klage erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der zwingend vorgeschriebene Schlichtungsversuch nach dem Landesschlichtungsgesetz nicht stattgefunden habe. Dem Schlichtungserfordernis nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LSchlG RP unterfielen auch Zahlungsansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen nachbarrechtliche Bestimmungen ergäben. Um solche gehe es hier, insbesondere komme die Anwendung des § 37 des Landesnachbargesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LNRG RP) in Betracht. Ein Schlichtungsverfahren sei für alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof habe zwar für die wortgleichen Regelungen in den Schlichtungsgesetzen der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen angenommen, dass dort ein Schlichtungsversuch für Zahlungsklagen generell nicht notwendig sei, auch wenn die Zahlungsansprüche aus den in den Nachbarrechtsgesetzen dieser Länder geregelten Rechten abgeleitet würden. Das sei in Rheinland-Pfalz aber anders. Hier sei ein Schlichtungsversuch für vermögensrechtliche Ansprüche von vornherein nicht vorgesehen worden, sondern nur für Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten. Dass davon Zahlungsansprüche ausgenommen seien, ergebe weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung.
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II.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Erhebung einer Klage zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über „Ansprüche wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte“ ist, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in Rheinland-Pfalz erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer zugelassenen Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP). Die Kläger haben einen solchen Schlichtungsversuch nicht unternommen. Ihre Klage wäre deshalb unzulässig, wenn es sich hierbei um eine solche handelte.
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2. Das Berufungsgericht nimmt noch zutreffend an, dass die Rechtssache Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP betrifft. Die Kläger stützen ihren Schadensersatzanspruch auf die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG RP. Ob daneben für den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch sonstige Anspruchsgrundlagen von Bedeutung sein können, ist für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BadWürttSchlG).
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3. Nicht gefolgt werden kann aber dem Berufungsgericht darin, dass § 1 Abs. 1 Nr.1 LSchlG RP auch Zahlungsklagen erfasst, die auf die Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen gestützt sind.
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a) Die Vorschrift wird allerdings von den beiden Oberlandesgerichten des Landes Rheinland-Pfalz in diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog). Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Koblenz der Ansicht, für eine auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage gelte der obligatorische Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP nicht (OLG Koblenz, MDR 2013, 399). In dem zuletzt genannten Sinne wird die Vorschrift auch im Schrifttum verstanden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 18; vgl. auch Deckenbrock/Jordans, MDR 2013, 945, 946; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 33).
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b) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
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aa) Ob die bundesrechtliche Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO, deren Tatbestand der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in das Landesrecht übernommen hat, die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsversuchs nicht nur für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB, sondern auch für Zahlungsansprüche erlaubt, die auf solche Vorschriften gestützt werden, ist umstritten. Nach überwiegender Ansicht ist das der Fall (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 75; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Barth, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; Staudinger/Albrecht, BGB [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44; ähnlich auch BVerfGK 15, 127, 133). Nach anderer Auffassung ist § 15a EGBGB eng auszulegen, mit der Folge, dass ein Schlichtungsversuch für nachbarrechtliche Zahlungsklagen nicht vorgeschrieben werden dürfte (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7). Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7). Sie muss auch hier nicht entschieden werden.
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bb) Auf den Streit kommt es nicht an, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einen Schlichtungsversuch vor der Erhebung der Klage zu den ordentlichen Gerichten für eine Zahlungsklage nicht vorschreibt, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtstreit steht. Diese Einschränkung findet zwar im Wortlaut der Vorschrift keinen ausdrücklichen Niederschlag. Sie ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
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(1) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP entspricht wörtlich den Bestimmungen des hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG) und des nordrhein-westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW) Landesrechts. Diese Vorschriften legt der Senat eng in dem Sinne aus, dass ein Schlichtungsversuch in beiden Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 9). Zu dieser Auslegung ist der Senat auf Grund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der beiden Normen gelangt. In Hessen und Nordrhein-Westfalen hatte der Gesetzgeber zunächst von der Ermächtigung des § 15a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO) jedoch später wieder aufgehoben (Hessen: Gesetz vom 1. Dezember 2005, Hess.GVBl I 2005 S. 782; Nordrhein-Westfalen: Gesetz vom 20. November 2007, GV.NRW 2007 S. 583). Dem lag in beiden Bundesländern die Erwägung zu Grunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hatte, weil das Mahnverfahren nach § 15a Abs. 2 EGZPO schlichtungsfrei bleiben musste und sich der an sich vorgeschriebene Schlichtungsversuch deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahren vermeiden ließ (vgl. Hessen: LT-Drucks. 16/4132 S. 10 f.; Nordrhein-Westfalen: LT-Drucks. 14/4975 S. 8). Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen.
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(2) Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP ist zwar anders verlaufen als die der parallelen Vorschriften der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen. Ein abweichendes Verständnis der wortgleichen Normen folgt daraus nicht.
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(a) Der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz hat von der Ermächtigung in § 15a EGZPO, als Voraussetzung für bestimmte Klagen einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben, zunächst keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die Evaluation der dort erlassenen Schlichtungsgesetze und die Bewertung dieser Regelungen in dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe durch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 28./29. Juni 2007 abgewartet. Mit dem am 1. Dezember 2008 in Kraft getretenen Landesschlichtungsgesetz hat er in Rheinland-Pfalz eine obligatorische Streitschlichtung von vornherein nur für die Sachgebiete einführen wollen, in denen sie sich nach den Erfahrungen der anderen Bundesländer bewährt hatte, nicht dagegen in denen, in denen sie keine Entlastungseffekte ausgelöst hatte. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Schon im Vorblatt des Gesetzesentwurfs verweist die Landesregierung ausdrücklich darauf, dass die Justizministerinnen und Justizminister hierzu den erwähnten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf ihrer 78. Konferenz am 28./29. Juni 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen haben. Aus den bisherigen Erfahrungen der Bundesländer, die Schlichtungsgesetze erlassen hätten, und den vorliegenden „Begleituntersuchungen“ lasse sich die Schlussfolgerung ableiten, dass eine Umsetzung des § 15a EGZPO in Rheinland-Pfalz insbesondere in den Bereichen der Nachbarrechtsstreitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre erfolgversprechend erscheine (LT-Drucks. 15/2248 S. 1). In dem allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs wird dieser Hinweis aufgegriffen und hinzugefügt, bezogen auf die unterschiedlichen Streitgegenstände ergebe sich, dass die Vergleichsquote bei den Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre am höchsten sei, gefolgt von den Nachbarrechtsstreitigkeiten. Hingegen liege die Vergleichsquote bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wesentlich niedriger (LT-Drucks. 15/2248 S. 6). In der abschließenden Lesung im Landtag hat der Berichterstatter als Ergebnis der Beratung des federführenden Rechtsausschusses des Landtags mitgeteilt, dass der obligatorische Schlichtungsversuch nach Maßgabe von § 15a EGZPO in Rheinland-Pfalz für Nachbarstreitigkeiten und für Ehrverletzungsstreitigkeiten eingeführt werden soll, bei denen er sich nach den Erfahrungen der Länder, die ihn früher eingeführt hatten, bewährt habe (Pl-Prot. 15/49 S. 3004).
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(b) Die nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einerseits und von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW andererseits ist danach nicht zufällig, sondern gewollt. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber wollte die Erfahrungen dieser und anderer Bundesländer - zu denen außer Hessen und Nordrhein-Westfalen noch Bayern (Gesetz vom 24. Dezember 2005, GVBl. 2005 S. 655) und Brandenburg (Gesetz vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006 S. 186) zählen - aufgreifen und das neue Schlichtungsgesetz von vorherein wie diese Bundesländer gestalten. Die Vorschrift ist deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Senat für Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden hat.
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(c) An diesem Befund ändert es nichts, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 LSchlG RP ein Schlichtungsverfahren für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dieser Regelung angesichts der Freistellung aller Zahlungsklagen von dem obligatorischen Schlichtungsversuch inhaltlich nicht bedurft hätte. Ausweislich der Einzelbegründung der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber mit § 1 Abs. 2 LSchlG RP lediglich den zwingenden Ausschlusskatalog des § 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO übernehmen und entsprechend der bundesrechtlichen Ermächtigung um die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 LSchlG RP erweitern wollen (LT-Drucks. 15/2248 S. 6). Dass es angesichts der beschränkten Einführung des obligatorischen Schlichtungsversuchs einer Ausnahmeregelung für das Mahnverfahren nicht bedurft hätte und auf eine solchen Tatbestand auch hätte verzichtet werden können, ohne mit den bundesrechtlichen Vorgaben in Konflikt zu geraten, ist dem Gesetzgeber ganz offensichtlich entgangen. Den Rückschluss auf ein weitergehendes Verständnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP erlaubt diese Regelungsredundanz jedenfalls nicht. Sie ist ein Redaktionsversehen.
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4. Setzte die Erhebung der Klage die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht voraus, durfte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden.
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III.
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Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - mit dem geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache befasst hat.
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Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, sondern an das Landgericht. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre (Senat, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, NJW 2016, 409 Rn. 14). So liegt es hier. Die Kläger haben die Zurückverweisung an das Landgericht schon im Berufungsverfahren und unter Aufgreifen dieser Anträge im Revisionsverfahren vor dem Senat beantragt. Die Beklagten haben nicht auf einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bestanden; ihr Prozessbevollmächtigter hat die - sachgerechte - Zurückverweisung an das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst angeregt. Dann ist es ermessensgerecht, wenn das Revisionsgericht, um den Parteien nicht die erste Instanz zu nehmen, die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückverweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.
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Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
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Göbel Haberkamp
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