Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 253/15
Tenor
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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 2015 als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse für die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge bejaht hat.
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Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 561.120 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Kündigung seines der Geschäftsführerstellung bei der beklagten GmbH zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
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Das Landgericht hat die gegen die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten sei. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG obliege die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit ihrem Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter.
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Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, GmbHR 2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen.
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II. 1. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Klage zulässig ist, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit durch ihre Geschäftsführer wirksam gesetzlich vertreten wird (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
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a) Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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aa) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der entscheidungserheblichen Grundsatzfrage zugelassen, ob die Gesellschaft im Passivprozess ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend bestellt wurde.
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bb) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 112/13, ZIP 2015, 370 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
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cc) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Soweit im neueren Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine (angeblich) abweichende Meinung hingewiesen wird, beruht dies weit überwiegend auf einer unrichtigen Schlussfolgerung aus einer Anmerkung auf den Inhalt einer Entscheidung des Senats, die sich zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage jedoch überhaupt nicht verhält.
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(1) Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unterliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, der Bestimmung der Gesellschafterversammlung. Die Vorschrift gilt sowohl für den Aktiv- als auch für den vorliegenden Passivprozess der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355) sowie für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12). Sie soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 35).
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(2) Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Senatsrechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 2/15, juris Rn. 13).
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(3) Die gegenteilige Ansicht der Revision, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei bloßer Untätigkeit der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem Prozess der Gesellschaft mit einem (noch bestellten oder ausgeschiedenen) Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft nicht unvoreingenommen und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Prozessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch anders sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761).
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(4) Das neuere Schrifttum teilt für den Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer über das Fortbestehen seines Anstellungsverhältnisses die Auffassung des Senats, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auch ohne einen dahingehenden Beschluss der Gesellschafterversammlung andauert (vgl. Gehle in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 9 Rn. 113; Heybrock/Theiselmann, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 75; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124; Koppensteiner/Gruber, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 46; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 35; Mollenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 46 GmbHG Rn. 46; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 288; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rn. 55 , 57; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 164; Teichmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 55; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20). Soweit teilweise verlangt wird, der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis verpflichtet, die Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen, oder in § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG eine gesellschaftsinterne Schranke für eine eigenmächtige Inanspruchnahme der Vertretung in Prozessen mit Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer gesehen wird, lässt diese Auffassung die Außenvertretungsmacht des Geschäftsführers hiervon unberührt (vgl. Zöllner in Baumbach/ Hueck, 20. Aufl., § 46 Rn. 68; wohl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 42 a.E.). Die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der Geschäftsführer bei fehlender Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist weiterhin unabhängig davon, dass für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer als sachliche Klagevoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f.).
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(5) Ein relevanter Meinungsstreit, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte, besteht nicht. Wenn vereinzelt darauf hingewiesen wird, die Auffassung des Senats sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der Prozessvertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG (Goette, DStR 1993, 843, 844) zu Unrecht dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 34; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 287 Fn. 837 sowie die Nachweise bei Hüffer/ Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124 Fn. 390). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1993, bei der es sich um einen Beschluss handelt, mit dem die Annahme einer Revision abgelehnt wurde, befasst sich weder ausdrücklich mit der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG noch lässt sich durch Auslegung ihres Inhalts dazu eine Aussage entnehmen.
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Der vollständige Wortlaut des im Übrigen nicht näher begründeten und nicht mit einem Tatbestand oder Leitsätzen versehenen Beschlusses lautet:
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"Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)."
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Die in der DStR 1993, 843 veröffentlichten Anmerkung "zu den Entscheidungen" vorangestellten Leitsätze stammen, wie in der Anmerkung kenntlich gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anmerkung. Die in der Anmerkung geäußerte und im ersten Leitsatz zusammengefasste Auffassung des Verfassers, die GmbH werde in dem Rechtsstreit über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, nur dann durch die Geschäftsführer vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließe, wird daher zu Unrecht von einigen Vertretern des Schrifttums und einzelnen Instanzgerichten dem Senat zugeschrieben (vgl. OLG Oldenburg, GmbHR 2010, 258, 259; OLG Karlsruhe, NZG 2011, 987, 988 = Berufungsurteil zu BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 mit Bestätigung der Senatsrechtsprechung in Rn. 12).
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b) Da die Beklagte danach durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten ist (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), hat die Revision insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.
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2. Soweit sich die Revision der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Wegfall des Feststellungsinteresses des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche verneint hat, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen hat.
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a) Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.
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b) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Gesellschaft im Passivprozess ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend bestellt wurde.
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c) Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten zur Überprüfung stellen, nicht auch die Frage, ob das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen ist. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, hier bei einem Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage auf eine eindeutig abgrenzbare selbstständige Zulässigkeitsvoraussetzung, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13, MDR 2015, 224 Rn. 8; Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, ZIP 2013, 829 Rn. 10).
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d) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Feststellungsinteresse des Klägers zu beurteilen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 9 ZPO und geht von einem vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 behaupteten Bruttomonatsentgelt von 13.360 € aus.
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Bergmann Caliebe Reichart
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Drescher Born
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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