Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 187/14
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2014 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht seines Schuldners D. S. (im Folgenden: Schuldner) auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die Beklagte nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht.
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Die Beklagte schloss mit dem Schuldner am 16. Juli 2002 einen Darlehensvertrag in Höhe von 750.000 € mit einem für fünf Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,33%. Als Sicherheit diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Schuldners in München. Im Mai 2009 wurde ein neuer Nominalzinssatz von 4,333% p.a. bis zum 30. Mai 2019 (anfänglicher effektiver Jahreszins: 4,420%) vereinbart.
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Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Rückstand. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 kündigte die Beklagte gegenüber dem Schuldner den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und betrieb im Folgenden die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte die Beklagte unter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 75.006,08 €, die in Höhe von 100 € "Kosten und Gebühren" enthielt.
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Der Kläger hat titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 wurde wegen einer Teilhauptforderung des Klägers gegen den Schuldner in Höhe von 100.000 € der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721" zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18. April 2013 zugestellt.
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Der Kläger meint, die Beklagte habe keine Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2014, 1341 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der vom Kläger gepfändete Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in der berechneten Höhe zu Recht vereinnahmt habe.
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Der Kläger habe unstreitig gestellt, dass der Schuldner mit den Darlehensraten in Verzug gewesen, die Kündigung zu Recht erfolgt und die Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach richtig berechnet sei.
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Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Valuta zurückgeführt worden sei, sei zutreffend. Ein solcher Anspruch bestehe dem Grunde nach. Auf den am 16. Juli 2002 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit fester Laufzeit sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 1. Januar 2002 anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers schließe § 497 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB in der damaligen Fassung die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus. Solange sich der Schuldner in Verzug befinde, habe er nur Verzugszinsen zu zahlen. Mit Rückführung der Darlehensvaluta ende der Verzug. Dies bedeute aber nicht, dass die finanzierende Bank wegen der vorzeitigen Rückführung der Valuta keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Die ab dem Zeitpunkt der Rückführung des Darlehens berechnete Vorfälligkeitsentschädigung habe mit dem Verzug nichts zu tun. Der Anspruch sei dadurch begründet, dass die Valuta vorzeitig zurückgeführt werde. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, gäbe es keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr und jeder Darlehensnehmer könnte sich auch bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einseitig von seinen Verpflichtungen lösen, indem er in Verzug gerate und dann die Darlehensvaluta zuzüglich der auf die noch ausstehenden Raten anfallenden Verzugszinsen zurückzahle.
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II.
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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verneinen dürfen.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf den am 16. Juli 2002 zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag § 497 BGB in der vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (BGBl. 2001 I S. 3138, 3163; im Folgenden: BGB aF) anwendbar ist. Nach der Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) ist die vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nur auf Darlehensverträge anwendbar, die nach dem 1. November 2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Aus Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ergibt sich nichts Abweichendes. Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) soll Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur dessen zeitlichen Anwendungsbereich begrenzen und setzt daher voraus, dass die bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB - anders als hier - bereits anwendbar war. Eine Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs der mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz geschaffenen Regelungen war damit nicht intendiert (vgl. BR-Drucks. 848/08, S. 196 f.; BT-Drucks. 16/13669, S. 40, 125).
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2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB aF schließe nicht aus, dass die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen könne.
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a) Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten zustande gekommenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB aF, bei dem nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierungen üblich waren. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten als Darlehensgeberin wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vorlagen.
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b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19 ff.), enthält § 497 Abs. 1 BGB (dort in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt werden. Sie entfaltet eine Sperrwirkung, die die Geltendmachung einer als Erfüllungsinteresse verlangten Vorfälligkeitsentschädigung neben dem dort geregelten Verzögerungsschaden ausschließt. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 BGB aF sowie dem Sinn und Zweck der Regelung und gilt daher ohne weiteres auch für die hier anwendbare vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 geltende Fassung.
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aa) Nach der außerhalb des Anwendungsbereichs des § 11 VerbrKrG bzw. § 497 Abs. 1 BGB aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045). Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darlehenskapital bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 ff. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045 und vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719).
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bb) Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Verbraucherkreditgesetzes sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295).
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Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
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Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kreditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG-E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hätte verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wurde (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirksamen Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass diese Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337) überholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.
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Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB aF an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
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cc) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit - was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
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dd) Wie der Senat im Urteil vom 19. Januar 2016 näher ausgeführt hat (XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 31 f.), steht das Unionsrecht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.
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c) An dieser Rechtsprechung (zustimmend Feldhusen, JZ 2016, 580, 584; Jungmann, WuB 2016, 263, 265 f.; Tiffe, VuR 2016, 303, 304) hält der Senat auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellungnahmen im Schrifttum (BeckOGK/C. Weber BGB § 490 (Stand: 1. Juli 2016) Rn. 160.2 f.; Bunte, NJW 2016, 1626 ff.; Haertlein/Hennig, EWiR 2016, 391, 392; Hertel, jurisPR-BKR 4/2016 Anm. 3; Keding, BKR 2016, 244, 245 f.) sowie der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
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Insbesondere trifft der Einwand nicht zu, diese Rechtsprechung missachte den Unterschied zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung enthält, die den Rückgriff auf den Vertragszins als Grundlage der Schadensberechnung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausschließt. Dies umfasst auch die als Nichterfüllungsschaden berechnete Vorfälligkeitsentschädigung.
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3. Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Kündigung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückständen und angefallenen Zinsen abzüglich der vom Schuldner nach Kündigung erbrachten Leistungen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF.
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III.
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Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Beklagte die (ohne Kosten und Gebühren) in Höhe von 74.906,08 € berechnete Vorfälligkeitsentschädigung nicht nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht nur die konkrete Berechnung eines höheren Verzögerungsschadens. Ein solcher wird durch die auf Grundlage der abgezinsten entgangenen Zinszahlungen im Wege der Aktiv-Passiv-Methode (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196 Rn. 18 mwN) als Nichterfüllungsschaden errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht dargelegt.
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IV.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Bislang ist unbeachtet geblieben, dass der Sicherungsgeber vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen kann. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566 mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen eines solchen vertraglichen Rückzahlungsanspruchs, der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10. April 2013 hinreichend bestimmt als Anspruch des Schuldners "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721" bezeichnet ist, ergänzenden Sachvortrag zu halten.
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Das Berufungsgericht wird sich - einen Rückzahlungsanspruch des Schuldners vorausgesetzt - gegebenenfalls auch noch mit der Frage der Aktivlegitimation des Klägers zu befassen haben. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten Schreibens vom 23. Juli 2012 hat sie hinsichtlich einer weiteren Überzahlung aus dem Versteigerungserlös beim Amtsgericht Antrag auf Hinterlegung gestellt, weil als mögliche Empfängerin unter anderem die Pfändungsgläubigerin eines im Jahr 2009 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Betracht komme.
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