Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 353/15
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
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Sie beantragte am 21. Juli 2009 bei dem Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung. Der Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 den Versicherungsschein mit weiteren Informationen zur Versicherung. Im Policenbegleitschreiben befand sich eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung. Die Klägerin zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.
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Mit Schreiben vom 19. März 2013 erklärte sie den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf", hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Beklagte zahlte daraufhin 7.552,12 € aus.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der erhaltenen Zahlung, insgesamt 2.427,11 €.
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In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich und drucktechnisch nicht zu beanstanden. Es sei ausreichend, wenn sie zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werde, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen werde. In diesem Moment müsse dem Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch Widerruf nunmehr noch innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen könne.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Klägerin verfristet war.
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a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.).
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b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit dem Versicherungsschein eine inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. Die Revision stellt auch nicht in Frage, dass neben der Widerrufsbelehrung die weiteren in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind.
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2. Jedoch hat sich das Berufungsgericht bislang nicht damit befasst, ob der Klägerin aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen gegebenenfalls ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Die Klägerin hat jedenfalls die erst nach Abgabe ihrer Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht.
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a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten (vgl. aaO Rn. 35 f.). Diese Pflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da er der Klägerin die Vertragsbedingungen und weiteren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Versicherers hätte der Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte er bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.
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b) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt außerdem einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (aaO Rn. 37 m.w.N.). Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag der Klägerin bisher nicht entnehmen, doch wird ihr insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.
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c) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (aaO Rn. 38 m.w.N.). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (aaO).
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III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.
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Mayen
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
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Referenzen
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- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 440/14 2x
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