Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 72/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. November 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 31. Mai 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Beschluss vom 17. November 2015 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M.       das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter gab am 2. Februar 2016 die selbständige Tätigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 InsO frei.

2

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 14. März 2017 zurück.

3

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. Mit an den Anwaltsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 21. September 2017 hat er Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Verfahrensakte für fünf Tage an sein Büro in F.     gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2017 wurde ihm Gelegenheit zur Einsicht in die Verwaltungsakten in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs bis zum 18. Oktober 2017 gewährt. Mit beim Anwaltsgerichtshof am 6. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom 5. Oktober 2017 bat der Kläger erneut um Übersendung der Verwaltungsakte an sein Büro in F.     . Anderenfalls müsse er eine Fahrtstrecke von mehr als 800 km hin und zurück und einen ganzen Tag auf sich nehmen, um die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs vorzunehmen. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs wies mit per Telefax dem Kläger am 10. Oktober 2017 übermitteltem Schreiben vom selben Tage darauf hin, dass die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs erfolgen müsse, da es sich einerseits um Personal- und nicht reproduzierbare Originalakten handele und andererseits angesichts der für den 19. Oktober 2017 bestimmten mündlichen Verhandlung zu besorgen sei, dass die Verwaltungsakten nicht rechtzeitig zur benötigten Vorbereitung des Senates auf den Termin wieder vorlägen. Der Anwaltsgerichtshof hat am 19. Oktober 2017 in Abwesenheit des - zu diesem Termin geladenen - Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen.

4

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

5

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

7

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

8

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts M.       vom 17. November 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).

9

aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

10

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers dauert an.

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bb) Soweit der Kläger meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter seine selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO), kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird durch die infolge der Freigabe erlangte Befugnis des Klägers, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 10). Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dem Insolvenzverwalter sei angeboten worden, "eventuelle" aus vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Mandatsverträgen eingehende Honorare an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten.

12

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig.

13

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch weder durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017, aaO Rn. 13; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6 mwN und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 mwN) noch durch eine - vom Kläger unter Beweis durch Zeugnis des Insolvenzverwalters gestellte - langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN). Sie rechtfertigt vorliegend den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 18).

14

2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

15

a) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Anwaltsgerichtshof, weil dieser die von ihm beantragte Akteneinsicht verweigert habe. Letzteres sei ermessensfehlerhaft gewesen. Es sei dem Anwaltsgerichtshof ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Akten zu übersenden und kurzfristig zurückzuerhalten. Da der Kläger seinerzeit eine Zweigstelle in F.      unterhalten habe und dort tätig gewesen sei, habe er auf die beträchtliche Entfernung und den unzumutbaren Aufwand hingewiesen, der mit einer Fahrt von F.    nach J.    und zurück verbunden gewesen wäre.

16

b) Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

17

Der Anwaltsgerichtshof hat die vom Kläger beantragte Akteneinsicht nicht verweigert, sondern ihm mit Schreiben vom 25. September 2017 und 10. Oktober 2017 die Einsicht in die Verwaltungsakten in der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs bis zum 18. Oktober 2017 gewährt. Er hat lediglich nicht die vom Kläger erbetene Aktenübersendung an dessen Büro in F.    bewilligt.

18

aa) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu nehmen (Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 100 Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 100 Rn. 14 [Juni 2017]). Abweichend von diesem Grundsatz kann, wenn die Prozessakten - wie vorliegend - in Papierform geführt werden, nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Der typische Anwendungsfall dieser Vorschrift betrifft indes nicht die Mitnahme, sondern die Übersendung der Akten (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, aaO Rn. 15).

19

Die Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt liegt im Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Berichterstatters; ein Rechtsanspruch besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, aaO; Eyermann/Geiger, aaO Rn. 12; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 100 Rn. 7; jeweils mwN). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zwar zugunsten einer Aktenversendung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt zum Zweck der Akteneinsicht eine weite Anreise vornehmen müsste (Eyermann/Geiger, aaO). Die Versendung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Akten bei Gericht unabkömmlich sind (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO Rn. 15 bei unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer mündlichen Verhandlung).

20

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof die vom Kläger beantragte Übersendung der Verfahrensakten an sein Büro in F.     zu Recht abgelehnt.

21

Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm eine Anfahrt zum Anwaltsgerichtshof in J.    zum Zwecke der Akteneinsicht von seinem Kanzleisitz in M.      aus nicht zumutbar gewesen sei. Dass er in dem Zeitraum ab dem ersten Akteneinsichtsgesuch nicht in M.      , sondern nur in seinem - von J.   wesentlich weiter entfernt gelegenen - Büro in F.     aufhältig sei, hat er weder in seinem Akteneinsichtsgesuch vom 21. September 2017 noch in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2017 angegeben. Dementsprechend konnte der Anwaltsgerichtshof solchen Vortrag auch nicht im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat insoweit zutreffend in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 2017 auf den - fortbestehenden - Kanzleisitz des Klägers in M.      hingewiesen.

22

Zudem war, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 auf die lange Fahrtstrecke von F.     nach J.   hinwies, die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof bereits zeitnah auf den 19. Oktober 2017 anberaumt worden. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat daher zu Recht mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Übersendung der Akten verweigert, weil diese andernfalls nicht rechtzeitig zur Vorbereitung auf den Termin wieder vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger, dem das per Telefax übermittelte Schreiben des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 noch am selben Tag zuging, eine Anreise zum Anwaltsgerichtshof zum Zwecke der Akteneinsicht auch von F.    aus nicht unzumutbar.

23

Das Schreiben des Klägers vom 16. Oktober 2017 ist ausweislich der Verfahrensakte beim Anwaltsgerichtshof erst nach der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 am 20. Oktober 2017 eingegangen und war vom Anwaltsgerichtshof daher nicht mehr zu berücksichtigen. Es enthält im Übrigen keinen Vortrag, der eine Ermessensabwägung zugunsten einer Aktenversendung gerechtfertigt hätte. Dementsprechend wäre - bei Eingang des Schreibens noch vor der mündlichen Verhandlung - dem Antrag des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Akteneinsicht nicht stattzugeben gewesen. Aus denselben Gründen kam entgegen der Auffassung des Klägers auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

      

Lohmann     

      

Remmert

      

Lauer     

      

Merk     

      

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