Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 314/16

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 224.880,93 € einschließlich der hierauf entfallenden Nebenforderungen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13. Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.                     GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte seit dem 1. Oktober 2008 bis zur Stellung des Insolvenzantrags war.

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Der Kläger forderte von der Beklagten unter Hinweis auf Zahlungen aus der Barkasse und von verschiedenen, jeweils auf Guthabenbasis geführten Konten der Schuldnerin mit Schreiben vom 4. März 2013 die Zahlung von 224.883,93 €. Der Kläger behauptet, dem Schreiben seien später im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Anlagen beigefügt gewesen.

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Am 6. September 2013 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 224.880,93 €, die er mit "Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbHG gem. Schreiben vom 4. März 2013" bezeichnete. Daneben wurden 2.772,90 € als Nebenforderung mit der Bezeichnung "Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v. 224.883,93 EUR" geltend gemacht. Nach dem Widerspruch der Beklagten beantragte der Kläger am 6. März 2014 die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Lübeck, bei dem er den Anspruch - nunmehr in der Hauptsache gerichtet auf Zahlung von 227.116,45 € - mit am 28. März 2014 eingegangenen Schriftsatz begründete. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In diesem Umfang ist, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife seien verjährt. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und habe mit der Leistung der jeweiligen masseschmälernden Zahlung begonnen, so dass hier Verjährung zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 30. Januar 2014 eingetreten sei. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 11. September 2013 habe keine Hemmung der Verjährung bewirkt, weil dieser keine hinreichende Individualisierung der aus den einzelnen Zahlungen bestehenden Hauptforderung enthalte. Es könne dahinstehen, ob der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid der Beklagten die Beurteilung ermöglicht habe, ob sie sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen wolle. Ein auf Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte jedenfalls keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt, weil der Kläger mehrere selbstständige Ansprüche geltend mache und der Mahnbescheid nur auf einen Teil (224.880,93 €) der mit dem Schreiben vom 4. März 2013 geltend gemachten Gesamtforderung (224.883,93 €) laute. Ob dies beabsichtigt gewesen sei oder auf einem Tippfehler beruhe, sei ohne Bedeutung. Es möge auch sein, dass für die Beklage erkennbar gewesen sei, dass der Kläger den vollen mit dem Anspruchsschreiben geltend gemachten Betrag verlangt habe. Eine derart wertende Betrachtung könne aber nicht vorgenommen werden, wenn zu beurteilen sei, ob ein auf Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid der materiellen Rechtskraft fähig gewesen wäre.

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II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Verjährung der vom Kläger verfolgten Ansprüche mit der Begründung angenommen, dass die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte keine verjährungshemmende Wirkung hatte. Das angegriffene Urteil erweist sich aber im Ergebnis als richtig, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 2.235,52 € abgewiesen hat.

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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gem. § 64 Satz 4, § 43 Abs. 4 GmbHG in einer Frist von fünf Jahren verjähren, diese Frist mit der jeweiligen masseschmälernden Zahlung beginnt und bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2012 - II ZR 244/10, ZIP 2012, 867 Rn. 22; Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 21).

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2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die im Schreiben vom 4. März 2013 geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert hat. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 11. September 2013 an die Beklagte konnte gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 209 BGB die Hemmung der Verjährung etwaiger Erstattungsansprüche gem. § 64 Satz 1 GmbHG in Höhe von 224.880,93 € bewirken. Die inhaltliche Bewertung des dem Mahnbescheid zugrunde liegenden Antrags durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 20; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 15).

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a) Der Mahnantrag und der auf seiner Grundlage ergangene Mahnbescheid muss den geltend gemachten prozessualen Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO individualisieren, d.h., den Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnen. Fehlt es hieran, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individualisierung kann auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 17 f.; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 16).

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Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 19; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 17).

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Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 17; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 25). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 18). Entsprechend kommt es bei einer Falschbezeichnung im Mahnbescheid, auch bei einer fehlerhaften Bezifferung des geltend gemachten Betrags, für die Individualisierung des Anspruchs auf den für den Antragsgegner erkennbar gewordenen Rechtsverfolgungswillen an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 13).

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b) Diesen Anforderungen an die Individualisierung genügt der Mahnbescheid.

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Der Kläger verfolgt mehrere selbstständige Ansprüche und nicht nur unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Der Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG entsteht jeweils mit der die Masse schmälernden Zahlung (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 20). In dem mit ihr verbundenen Abfluss von Mitteln aus der im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden Vermögensmasse liegt bereits der "Schaden", da der Ersatzanspruch nicht auf Erstattung eines Quotenschadens gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 7; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7; Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 10).

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Die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags war erkennbar. Für die Beklagte war aus dem auf der Grundlage des Mahnantrags ergangenen Mahnbescheid im vorliegenden Fall ersichtlich, dass der Kläger sämtliche im Schreiben vom 4. März 2003 bezeichneten Ansprüche im Mahnverfahren verfolgt. Dies zugrunde gelegt stellen sich die vom Berufungsgericht erörterten Fragen der Individualisierung des Anspruchs bei einer Teilleistungsklage nicht.

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Der Mahnbescheid nimmt ausdrücklich auf das Schreiben des Klägers vom 4. März 2013 Bezug. Dieses Schreiben enthält mit der Nennung des Gesamtbetrags von 244.883,93 € die Angabe, in welcher konkreten Höhe der Kläger Ansprüche wegen Zahlungen aus der Kasse und von den im Einzelnen bezeichneten Konten gegen die Beklagte gem. § 64 Satz 1 GmbHG verfolgt, wobei für die Kasse und die einzelnen Konten jeweils Einzelsummen genannt wurden, die den Gesamtbetrag ergeben. Für das Revisionsverfahren ist weiter zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass dem Schreiben vom 4. März 2003 die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Anlagen beigefügt waren. Diese Anlagen enthalten, wiederum getrennt nach Kasse und den einzelnen Bankkonten, Aufstellungen über die jeweiligen Zahlungsvorgänge. Aus dem Schreiben ergibt sich in Verbindung mit diesen Anlagen, welche Zahlungen der Kläger im Einzelnen in welcher Höhe erstattet verlangt.

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Vor dem Hintergrund dieser Bezugnahme und der nur ganz geringfügigen Abweichung des im Mahnbescheid genannten Betrags der Hauptforderung von 224.880,93 € von dem im Schreiben genannten Betrag (224.883,93 €) ist es fernliegend anzunehmen, dass im Mahnverfahren nur ein Teil der Ansprüche verfolgt werden sollte. Der Eindruck von einem bloßen Schreibfehler wird dadurch verstärkt, dass nur der volle Eurobetrag verändert wurde, der Centbetrag dagegen mit dem im Schreiben vom 4. März 2003 genannten übereinstimmt. Für eine bloße Falschbezeichnung spricht zudem die Abweichung zwischen dem als Hauptforderung angegebenen Betrag und dem für die Berechnung der Anwaltsvergütung aus der vorgerichtlichen Tätigkeit angegebenen Streitwert.

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3. Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2.235,52 € und hinsichtlich der auf diesen Hauptsachebetrag entfallenden Nebenforderungen abgewiesen hat. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche sind in diesem Umfang verjährt, weil diese erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurden und zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist abgelaufen war.

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III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die nicht verjährten Ansprüche sachlich gerechtfertigt sind.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.

Drescher     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

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