Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 29/21
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Soweit der Angeklagte R. beanstandet, die Strafkammer habe § 338 Nr. 5 StPO verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verhandlung in seiner Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten, ist die Rüge bereits unzulässig.
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a) Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen begründet werden. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels muss bestimmt behauptet werden, so dass Vermutungen oder bloße Zweifel an der Ordnungs-gemäßheit des Verfahrens nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 276; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 344 Rn. 25). Das Vorbringen darf auch nicht widersprüchlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO mwN).
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b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht, soweit es um die Frage geht, ob er in der Ladung auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsverhandlung hingewiesen worden ist (vgl. § 231 Abs. 2 StPO). Er bringt einerseits vor, er habe hinsichtlich seiner Ladung zur Hauptverhandlung „keine Erinnerung an eine Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens“, habe „diese mindestens nicht zur Kenntnis genommen“. An anderer Stelle trägt er vor, er sei in dieser schriftlichen Ladung nicht auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen worden. Angesichts dieses teils widersprüchlichen, teils unbestimmten Vortrags kann der Senat nicht allein anhand der Revisionsrechtfertigung prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären.
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2. Die Rüge wäre selbst bei Vorliegen des behaupteten Rechtsfehlers auch unbegründet. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass ein Einfluss des behaupteten Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92, BGHR StPO § 338 Beruhen 1; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 5), da in dem die Abwesenheit des Beschwerdeführers betreffenden kurzen Fortsetzungstermin lediglich die - für seine Verurteilung nicht weiter relevanten - Vorstrafen der Mitangeklagten erörtert worden sind.
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Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Zitiert von
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Referenzen
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 1x
- StPO § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten 2x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- 3 StR 60/63 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 19, 273, 276 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 607/07 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2008, 353 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 250/92 1x (nicht zugeordnet)