Beschluss vom Unknown court (1. Strafsenat) - 1 StR 410/21

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.

Raum     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Hohoff      

        

Pernice      

   

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