Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 228/22
Tenor
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. März 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Ketamins aufgehoben; diese entfällt.
-
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
- 1
-
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
-
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 3
-
Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt.
- 4
-
Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. November 2011 - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2).
- 5
-
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des Ketamins zu entfallen.
- 6
-
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
-
VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.Berg
Erbguth
Berg
Kreicker
Voigt
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 33/24
4. Juli 2024
|
3 Ws 33/24 | 4. Juli 2024 |
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 2x
- StGB § 74b Sicherungseinziehung 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 44/21 1x
- NStZ-RR 2022, 12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 122/22 1x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 366/20 1x
- NStZ 2021, 608 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 197/20 1x
- 3 StR 324/21 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 613/14 1x
- NStZ 2015, 469, 470 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 468/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x