Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 380/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 (242 Ds 187/21) angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche entfällt.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung der in der Beschlussformel aufgeführten Gegenstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2021 angeordneten Einziehung eines Einhandmessers, einer Spritze, eines Koffers und einer Tasche war nicht auszusprechen.
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Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 1 StR 26/19 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB,13. Aufl., § 55 Rn. 60).
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2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner
Zitiert von
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Referenzen
- 42 Ds 187/21 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- 1 StR 26/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 75 Wirkung der Einziehung 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x