Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 478/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Berücksichtigt das Tatgericht eine ausländische Vorstrafe zum Nachteil des Angeklagten, die nach dem BZRG naheliegend tilgungsreif wäre, hat es die für die Tilgungsreife erforderlichen Feststellungen zu treffen und zu bewerten und dies im Urteil darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 453/22 Rn. 5; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21; Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218, jew. mwN). Diesen Anforderungen, deren Einhaltung der Senat auf die Sachrüge hin zu überprüfen hat (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 120; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, StV 2017, 41; Urteil vom 10. Januar 1973 – 2 StR 451/72, BGHSt 25, 100, 101 ff.; jew. mwN; aA [nicht tragend] BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, JR 2021, 412 f.), wird das Urteil nicht gerecht. Eine Tilgungsreife der drei niederländischen Verurteilungen zu Geldstrafen in Höhe von 300 €, 420 € und 750 € aus den Jahren 2012 und 2014 liegt nach den für eine entsprechende inländische Vorahndung geltenden Maßgaben nahe (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), § 58 Satz 1 BZRG).
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Der Senat schließt jedoch unter den hier gegebenen Umständen aus, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung der niederländischen Vorverurteilungen einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen bzw. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn sie hat insoweit jeweils strafschärfend primär die außerordentlich große Menge der „harten“ Droge Heroin berücksichtigt, mit der der Angeklagte Handel getrieben hat. Überdies hat sie zu seinen Lasten lediglich gewürdigt, dass er – jedenfalls in Deutschland – vorbestraft ist, und ihm nicht die Anzahl seiner Vorstrafen entgegengehalten.
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Quentin
Bartel
Rommel
Maatsch
Messing
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- BZRG § 51 Verwertungsverbot 1x
- 4 StR 453/22 R 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 329/21 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 301/19 1x
- NStZ-RR 2020, 217, 218 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 207/15 1x
- NStZ-RR 2016, 120 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 382/15 1x
- StV 2017, 41 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 451/72 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 25, 100, 101 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 314/20 1x
- JR 2021, 412 1x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen 1x
- § 29a Abs. 2 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 337 Revisionsgründe 1x