Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 18/24
BGH, 19.06.2024, XII ZB 18/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Wert: 8.370 €
Gründe
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Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweisen sich die Darlegungen vom 2. August 2023 nicht als durch richterlichen Hinweis nachgelassene Ergänzung einer bereits vorliegenden Glaubhaftmachung, sondern als erstmalige Glaubhaftmachung, und sind damit im Sinne des § 130d Abs. 1 Satz 3 ZPO verspätet.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Pernice
Recknagel
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Referenzen
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 2x
- ZPO § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung 1x
- § 130d Abs. 1 Satz 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- XII ZB 18/24 1x (nicht zugeordnet)