Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 101/24
BGH, 17.03.2025, 6 StR 101/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
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Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten einschließlich der mit den Gegenerklärungen vom 31. Mai 2024 und 28. Juni 2024 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge und zu den Verfahrensrügen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die Einwände der Revision jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet hat. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist nicht vorgeschrieben; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2024 im Einzelnen Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18, Rn. 2; vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, Rn. 6).
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi
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Referenzen
- StPO § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 6 StR 101/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 496/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 460/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 472/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 114/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 433/14 1x (nicht zugeordnet)