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StPO § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

Strafprozeßordnung

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 80/25
15. Januar 2026
4 StR 80/25 15. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 515/25
14. Januar 2026
2 StR 515/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 270/24
13. Januar 2026
1 StR 270/24 13. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 136/25
7. Januar 2026
1 StR 136/25 7. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 71/25
11. Dezember 2025
6 StR 71/25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 106/25
10. Dezember 2025
1 StR 106/25 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 390/25
9. Dezember 2025
3 StR 390/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 468/25
4. Dezember 2025
4 StR 468/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 249/25
3. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 256/25
26. November 2025
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