Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 118/25
BGH, 25.03.2025, 2 ARs 118/25
Tenor
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.
Gründe
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Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 118/25
25. März 2025
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2 ARs 118/25 | 25. März 2025 |
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 118/25 1x
- 3 Cs 167/24 1x (nicht zugeordnet)
- 09 KLs 13/24 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x