Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 270/25
BGH, 30.09.2025, 1 StR 270/25
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2025, auch zugunsten des Mitangeklagten S., in dem Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten B., L. und Bi., die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit jeweils angefallene Gerichtsgebühr entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und Freiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten (B.) sowie sechs Jahren (L. und Bi.) verhängt. Es hat außerdem gegen alle vier Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
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1. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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a) Die Angeklagten, die davon ausgingen, dass der geschädigte Zeuge H. mit Drogen handelte und in seiner Wohnung sowohl Drogen als auch Bargeld aus diesem Handel aufbewahrte, beschlossen am 6. Februar 2024, diesen zu überfallen. Während die Angeklagten S., L. und Bi. unter Mitführen von Kabelbindern, Panzerband sowie einer vom Angeklagten B. zur Verfügung gestellten ungeladenen Schreckschusspistole in die Wohnung des Geschädigten eindrangen, wartete dieser der Angeklagte B. als Fahrer im Fluchtfahrzeug. Die Angeklagten L. und Bi. nahmen in der Wohnung 700 € Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von 800 € an sich und flüchteten mit dem Mitangeklagten S. zu Fuß. Der Angeklagte B. entfernte sich alleine mit dem Fahrzeug vom Tatort und traf später auf den Mitangeklagten S.. Zu den Angeklagten L. und Bi. hatte er bis zu seiner Festnahme am selben Tag keinen persönlichen Kontakt mehr. Diese teilten das erbeutete Bargeld hälftig unter sich auf, während die Angeklagten B. und S. entgegen ihrer Erwartung an der Beute nicht beteiligt wurden. Zum Verbleib des Mobiltelefons konnten keine Feststellungen getroffen werden.
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Aufgrund der von allen Angeklagten mit dem Geschädigten geschlossenen Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen zahlte der Angeklagte B. 1.500 €, der Angeklagte L. 2.000 €, der Angeklagte Bi. 3.000 € und der nicht revidierende Mitangeklagte S. 4.000 € zur Schadenswiedergutmachung.
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b) Das Landgericht hat ausgehend vom Wert des erbeuteten Bargeldes in Höhe von 700 € und dem auf 800 € geschätzten Zeitwert des erbeuteten Mobiltelefons gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich aller Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € angeordnet, ohne sich zu den vorgenannten Zahlungen zu verhalten.
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2. Die auf die jeweils erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand.
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a) Hinsichtlich des Angeklagten B. scheidet eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB bereits deshalb aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen nichts erlangte.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert dann aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24 Rn. 11 mwN). Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH aaO Rn. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24 Rn. 2 f.; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 StR 92/23 Rn. 5; vom 10. August 2022 - 3 StR 217/22 Rn. 8 und vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 6-9). Eine vor Tatbegehung getroffene Abrede über die Verteilung des Erlangten muss umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 30. November 2022 – 1 StR 398/21 Rn. 5).
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bb) Dies zugrunde gelegt erlangte der Angeklagte B. aus der Tat nichts. Er erwarb zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über die erbeuteten Gegenstände. Anders als der Mitangeklagte S. war er während des gesamten Tatgeschehens in der Wohnung nicht anwesend, sondern wartete im Auto. Auch nachdem seine Mittäter die Wohnung verlassen hatten und zu Fuß geflüchtet waren, erlangte er keinen Zugriff auf die Beute; denn diese befand sich bei den Angeklagten L. und Bi., denen er bis zu seiner Festnahme nicht mehr begegnete.
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b) Die gegen die Angeklagten L., Bi. und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. angeordnete Einziehung ist rechtsfehlerhaft, weil die zugrundeliegenden Ansprüche des Geschädigten erloschen sind (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB).
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aa) Die innerhalb der Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlungen decken den gesamten vom Landgericht festgestellten materiellen Schaden des Geschädigten in jedem Falle ab, so dass sein Anspruch insoweit durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB).
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bb) Die Entscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken.
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c) Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 1 StR 150/24 Rn. 6 mwN).
Fischer
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Bär ist erkrankt und
daher gehindert zu signieren.Leplow
Fischer
Allgayer
Welnhofer-Zeitler
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Referenzen
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StPO § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte 1x
- 1 StR 270/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 343/24 R 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 312/24 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 92/23 R 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 217/22 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 481/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 398/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 150/24 R 1x (nicht zugeordnet)