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StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

Strafgesetzbuch

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 485/25
16. Dezember 2025
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 38/25
3. November 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 270/25
30. September 2025
1 StR 270/25 30. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 258/25
17. September 2025
1 StR 258/25 17. September 2025
Urteil vom Landgericht Münster - 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
5. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 324/25
26. August 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 475/23
9. Juli 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 668/24
26. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 493/24
26. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 184/25
12. Juni 2025
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