Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 435/25
BGH, 07.01.2026, 3 StR 435/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die vom Oberlandesgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von zwei im Irak lebenden Zeuginnen ist rechtsfehlerfrei. In den Begründungen der beanstandeten Entscheidungen sind die Bedeutung und der Beweiswert der in Rede stehenden Aussagen der benannten Zeuginnen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses umfassend gewürdigt worden (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 66 f. mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64/25, juris Rn. 60 ff.). Der dem Tatgericht dabei eröffnete Ermessensspielraum ist nach den konkreten Umständen des Falles nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere einzustellen, dass das Oberlandesgericht nach seinen näheren Ausführungen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ von Mitte Juni 2014 bis in den Mai 2017 durch für valide erachtete Listen als nach seinerzeitigem Beweisstand erwiesen angesehen hat. Es hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Tatvorwurfs und eines behaupteten Alibis detailliert dargelegt, aus welchen Gründen es den Angeklagten für die in den Listen aufgeführte Person hält und die Aussagen der Zeuginnen selbst bei Bestätigung der Beweisbehauptungen an dem Beweisergebnis nach einer Gesamtschau nichts änderten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch eingedenk dessen statt, dass sich der gesamte vom Tatvorwurf betroffene Sachverhalt im Ausland abspielte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 – 3 StR 403/05, wistra 2006, 426, 428; vom 28. Januar 2010 – 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37).
2. Deutsches Strafrecht findet auf die im Irak begangene Straftat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom 16. Januar 2025 – AK 102/24, juris Rn. 15 mwN).
Schäfer Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 435/25 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 160/22 2x
- NStZ 2024, 312 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 64/25 1x
- 3 StR 403/05 1x (nicht zugeordnet)
- wistra 2006, 426, 428 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 274/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 55, 11 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen 1x
- NStZ 2024, 312 1x (nicht zugeordnet)