Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 515/25

BGH, 14.01.2026, 2 StR 515/25

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. April 2025 durch Beschluss vom 19. November 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen den Verteidigern des Verurteilten am 26. November 2025 elektronisch und am gleichen Tag dem Verurteilten postalisch übersandten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2025, eingegangen am 15. Dezember 2025. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und trägt vor, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Revisionsrechtfertigung seiner Verteidiger sei ihm nicht übermittelt worden.

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann ihm die Entscheidung des Senats vom 19. November 2025 und damit die nach seiner Auffassung gegebene Verletzung rechtlichen Gehörs bekannt geworden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, Rn. 5; vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19, Rn. 5, und vom 24. September 2024 – 2 StR 473/23, Rn. 2). Angesichts des zwischen Absendung des Verwerfungsbeschlusses und Eingang der Anhörungsrüge liegenden Zeitraums von 20 Tagen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO durch den Verurteilten gewahrt ist.

2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Daran ändert auch die Behauptung des Verurteilten nichts, ihm sei der Inhalt der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden. Denn der begründete Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 24. September 2025 ist seinen Verteidigern am 26. September 2025 bzw. 27. September 2025 zugestellt worden. Eine persönliche Benachrichtigung des Verurteilten seitens der Justiz ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 – 4 StR 168/15, Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18, Rn. 3, und vom 26. Juni 2024 – 3 StR 300/23, Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21, Rn. 5 mwN).

Menges                            Appl                            Grube

                    Schmidt                 Zimmermann

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