Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 70/25
BGH, 20.01.2026, StB 70/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der H. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2025 (7 St 6/25) wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
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Der Verurteilte A. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (3 StR 244/23) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte befindet sich seither in Strafhaft.
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Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 27. November 2025 (7 St 6/25) einen Antrag der Mutter des Verurteilten – der Beschwerdeführerin – vom 17. Oktober 2025 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem diese ohne Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel um eine erneute Prüfung des Falles gebeten hatte, gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht antragsbefugt sei.
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Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. Dezember 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.
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Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.
Schäfer Anstötz Kreicker
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Referenzen
- StPO § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 1x
- StPO § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit 1x
- StPO § 372 Sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten 1x
- JGG § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters 1x
- 7 St 6/25 2x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 244/23 1x (nicht zugeordnet)