Beschluss vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 117/09 B

Gründe

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Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 von der Beklagten. Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Klage, soweit sie sich gegen die Kostensenkungsaufforderung gerichtet hat, als unzulässig verworfen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn die Aufwendungen für die von der Klägerin angemietete Wohnung seien unangemessen, insbesondere deswegen, weil die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung dort nicht mit ihrem Sohn gemeinsam eingezogen sei. Aus diesem Grunde sei die Beklagte auch nicht mehr an die Zusicherung der Übernahme der Kosten für diese Wohnung vom 11.8.2005 gebunden (Urteil vom 22.10.2008). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 15.7.2009 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe des SG-Urteils bestätigt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65) . Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

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Es mangelt hier bereits an einer von der Klägerin formulierten Rechtsfrage. Eine derartige Rechtsfrage kann dem Vortrag der Klägerin auch nicht sinngemäß entnommen werden. Die Darlegungen der Klägerin beschränken sich auf die ihrer Ansicht nach relevanten Tatsachen und die rechtliche Folgerung, dass sich hieraus die Verpflichtung der Beklagten ergebe, die tatsächlichen Aufwendungen für die gemietete Wohnung übernehmen zu müssen.

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Die Darlegungen der Klägerin genügen auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Soweit in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34) . Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Die Klägerin benennt bereits keinen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte. Sie führt zur Begründung ihrer Verfahrensrüge lediglich aus, weder SG, noch LSG hätten eine Beweisaufnahme durchgeführt.

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Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung § 193 SGG.

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