Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 14/10 B

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt in der Sache die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Nach erfolgloser Klage hat das Bayerische LSG die Berufung mit Urteil vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Laut Zustellungsurkunde vom 23.1.2010 (Bl 39 der Akte des LSG) ist das Urteil des LSG an diesem Tag unter der Anschrift der Klägerin Herrn R. übergeben worden, weil der Zusteller die Klägerin in der Wohnung nicht erreicht hatte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.2.2010, am selben Tage beim BSG per Telefax eingegangen, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Taggleich ging der Schriftsatz auch im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach ein.

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Auf den Hinweis des Berichterstatters, der Beschwerdeschriftsatz sei nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingegangen, hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe das Urteil ohne eigenes Verschulden erst am 24.2.2010 erhalten. Ihr Ehemann habe das Schriftstück am 23.1.2010 versehentlich entgegengenommen. Nach einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten sollten diese wechselseitig nur zur Annahme sie gemeinsam betreffender Post berechtigt sein. Bei persönlichen Briefen solle nur der Adressat zur Annahme befugt sein. Der Ehemann der Klägerin habe das Schriftstück ohne auf den Absender zu achten verschlossen seinen Unterlagen beigelegt. Diesen Fehler habe er erst nach Verstreichen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 24.2.2010 bemerkt. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihres Ehemannes vom 14.4.2010 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt worden. Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

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Die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Urteils des LSG wurde am 23.1.2010 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO im Wege der Übergabe der Sendung in der Wohnung der Klägerin an deren Ehemann bewirkt. Dieser Vorgang wird auch von der Klägerin bestätigt. Die Zustellung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Ehemann der Klägerin - die Richtigkeit dieses Vortrags trotz des Widerspruchs zur Erklärung ihres Ehemannes unterstellt - nach einer Absprache zwischen den Eheleuten nicht bevollmächtigt gewesen ist, an die Klägerin adressierte Sendungen entgegenzunehmen. Zwar definiert § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 166 Abs 1 ZPO die Zustellung als Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im zweiten Titel des 3. Abschnitts des 1. Buches der ZPO vorgeschriebenen Form. Jedoch erlaubt § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO ersatzweise die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten. Über den Umstand hinaus, dass der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen lediglich voraus, dass der anstelle des Zustellungsadressaten in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Allein die Tatsache, dass sich die empfangsbereite Person in der Wohnung des Zustellungsadressaten aufhält und sie mit diesem verwandt ist, rechtfertigt den Schluss, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. Damit ist für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine Postvollmacht des Zustellungsadressaten verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten (vgl LSG Berlin, Beschluss vom 30.9.2004 - L 9 B 7/04 KR; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.5.2006 - 11 ZB 06.910). Gleichzeitig verdeutlicht § 178 Abs 2 ZPO, dass die Zustellung an eine der in § 178 Abs 1 ZPO bezeichneten Personen nur dann unwirksam sein soll, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner des Zustelladressaten beteiligt ist. Daher vermag auch ein ausdrückliches Untersagen der Entgegennahme von Sendungen für den Zustelladressaten die in § 178 Abs 1 ZPO zwingend angeordnete Möglichkeit der Ersatzzustellung an den ausdrücklich nicht Empfangsbevollmächtigten nicht auszuschließen. Mit der Übergabe allein ist die Zustellung iS des § 166 Abs 1 ZPO bewirkt. Ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt oder auch die gänzliche Unkenntnis des Adressaten von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE 58, 100 mwN). Die Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs 2 Satz 1 SGG am 23.2.2010, einem Dienstag.

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Der Klägerin ist wegen der versäumten Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war nicht iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu hat ihr Ehemann an Eides statt erklärt, es habe eine unausgesprochene Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestanden, die Post des jeweils anderen nicht zu öffnen. Er habe das Urteil entgegengenommen, es ungeöffnet in eine Schublade gelegt und daraufhin vergessen, es an die Klägerin weiterzuleiten. Wegen eines schweren Unfalls, bei dem er ua ein Schädel-Hirn-Trauma II erlitten habe, vergesse er manchmal Ereignisse. Deshalb sei ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Den Inhalt dieser Erklärung hat sich die Klägerin durch deren Vorlage zu Eigen gemacht. Allerdings hat sie die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht, weil die "Eidesstattliche Erklärung" ihres Ehemannes nur in Kopie und damit nicht formgerecht (RG, Urteil vom 14.2.1936 - 1 D 1023/35 - RGSt 70, 130; FG Brandenburg, Beschluss vom 22.4.1996 - 1 V 127/96 E - EFG 1996, 717; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl 2009, § 156 RdNr 4; zur zulässigen Übermittlung per Telefax direkt an das zuständige Gericht vgl BayObLG, Urteil vom 23.2.1995 - 5St RR 79/94 - BayObLGSt 1995, 36 = NJW 1996, 406; BPatG, Beschluss vom 23.3.2004 - 24 W (pat) 103/02 - BPatGE 48, 109) vorgelegt worden ist. Dennoch ist der Senat nicht daran gehindert, den Inhalt der Erklärung als Vorbringen der Klägerin als wahr zu unterstellen.

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Danach trifft zunächst den Ehemann der Klägerin das Verschulden daran, dass das Urteil des LSG die Klägerin tatsächlich erst am Tag nach Fristablauf erreicht hat, weil er es nach Entgegennahme nicht sofort an diese weitergegeben hat. Dieses Verschulden kann der Klägerin nicht zugerechnet werden (BFH, Beschluss vom 23.10.2001 - VIII B 51/01; BGH, Beschluss vom 6.6.2001 - VIII ZB 8/01 - NJW-RR 2002, 137). Jedoch ist die Klägerin deshalb nicht ohne eigenes Verschulden an der Säumnis. So hat sie es versäumt, angesichts der bekannten Behinderung ihres Ehemannes wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit sie während des Verfahrens durch das Gericht zugestellte Schriftstücke sicher erreichen, zumal sie nach der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009, bei der sie durch ihren Ehemann vertreten worden ist, mit der zeitnahen Zustellung des an diesem Tage verkündeten Urteils hat rechnen müssen. Selbst wenn, wie von ihr vorgetragen und durch die Erklärung ihres Ehemannes in dieser Form nicht bestätigt, eine Absprache zwischen den Eheleuten getroffen worden wäre, die Post des jeweils anderen nicht entgegenzunehmen (und nicht nur, diese nicht zu öffnen), könnte dies ein Verschulden der Klägerin nicht ausschließen. Denn die Klägerin wusste bereits vor der Zustellung des Urteils, dass sich ihr Ehemann nicht an diese Absprache hielt. So sind ausweislich der Verfahrensakten des SG Landshut und des LSG sowohl das Urteil des SG als auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom Ehemann der Klägerin entgegengenommen worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin andere Maßnahmen, wie zB wiederholte Nachfragen bei Gericht, ergreifen müssen, um ihre rechtzeitige Kenntnis von der Zustellung des Urteils sicherzustellen.

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Aber selbst wenn der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wäre die Beschwerde dennoch unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

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Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

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Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage gilt nichts anderes. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Der Beschwerdebegründung fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Nur dem Gesamtvortrag kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung wendet, "weil der vom Landessozialgericht zu Grunde gelegte Gedanke des vermögensstarken Freiwillig Versicherten und des finanzschwachen Pflichtversicherten … nicht mehr zeitgerecht" sei. Dazu wiederholt die Klägerin ihre bereits im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die sie nur geringfügig ergänzt, ohne sich mit den Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen. Daneben ist nicht erkennbar, ob auch die noch vor dem LSG hauptsächlich bestrittene Unzulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten weiter infrage gestellt wird. Zudem sind diese nur indirekt angesprochenen Rechtsfragen bereits durch die - auch vom LSG zitierte - Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 8; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Beitragsregelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte siehe auch Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244, 247 f = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 6; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Klägerin stellt hier jedoch lediglich ihre rechtliche Bewertung in den Raum, ohne sich mit der insoweit abweichenden Auffassung des Senats, auch zu der verfassungsrechtlichen Frage eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auseinanderzusetzen und ohne gewichtige andere Auffassungen in Literatur oder Rechtsprechung oder bisher nicht berücksichtigte, eine andere Bewertung ermöglichende Gesichtspunkte darzulegen. Allein, dass die Klägerin die Rechtsauffassung des LSG für unzutreffend hält und sich dieselben Rechtsfragen auch bezüglich zukünftiger Bemessungszeiträume und anderer freiwillig Versicherter in gleicher Lage stellen, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

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Andere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, wie eine Abweichung des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des Senats oder ein Verfahrensfehler, werden in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht aufgezeigt.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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