Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 120/10 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 24.2.2010 einen Anspruch des Klägers auf höhere monatliche Rentenzahlungen aus seiner ab 1.10.2003 bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe seiner eigenen Berechnungen (Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4 vH pro Jahr in Bezug auf die von ihm und von seinen Arbeitgebern eingezahlten Beiträge und deren vollständige Auskehrung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren) verneint.

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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auch Verfahrensmängel geltend.

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sowohl die Beschwerdebegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2010 als auch die von diesem unter dem 17.5.2010 vorgelegte Ergänzung der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - "in der Fassung des Klägers" genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 160a Abs 2 Satz 3, Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 und 2 SGG).

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1. Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "in der Fassung des Klägers" vermag von vornherein die Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Beschwerde nicht zu erfüllen. Zwar ist dieser Schriftsatz noch innerhalb der mit Ablauf des 17.5.2010 endenden Begründungsfrist als Telefax beim BSG eingegangen (allerdings ohne die Anlagen 1 bis 5, die nur im Original erst am 18.5.2010 eintrafen). Trotz der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers - eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts - hat diese Begründung jedoch die in § 160a Abs 2 iVm § 73 Abs 4 SGG vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 2322/98). Das ist bei der mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegten Begründung nicht der Fall. Diese macht bereits mit dem Zusatz "in der Fassung des Klägers" in ihrer Überschrift, darüber hinaus aber auch aufgrund der zeitlichen und räumlichen Absonderung von der vom Prozessbevollmächtigten unter dem 14.5.2010 vorgelegten Begründung deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bereit war, für sie mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG vom 24.2.1992 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B - BeckRS 2010, 75368 RdNr 8; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Revisionsbegründung s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 164 RdNr 9a). Der Senat ist daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Begründung "in der Fassung des Klägers" näher auseinanderzusetzen.

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2. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 wird den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 SGG) nicht gerecht.

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a) Dieser macht explizit nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

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Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f).

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Die Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie formuliert bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm mit höherrangigem Recht, die in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Darlegung rechtspolitischer Vorstellungen des Klägers, die zudem (von Seite 6 Mitte bis Seite 9 unten der Beschwerdebegründung vom 14.5.2010) - teilweise ausdrücklich in Form indirekter Rede - lediglich Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen wiedergeben, wie bereits aus den einführenden Worten (Seite 6 Mitte) hervorgeht: "Der Kläger hat in seinen Klageschriften an das Sozialgericht in Speyer und an das Landessozialgericht in Mainz der Rentenversicherung folgendes entgegengehalten:". Soweit diese Ausführungen sinngemäß die Vereinbarkeit der "Rentenformel" oder des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem GG in Abrede stellen, werden die Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung (s hierzu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6) nicht einmal ansatzweise erfüllt.

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b) Auch soweit der Prozessbevollmächtigte inzident sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, sind die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gewahrt. Sein Vorhalt, das LSG habe sich "nicht ausreichend" mit seinen Argumenten auseinandergesetzt bzw sei "hierauf nicht eingegangen", enthält keine konkrete Darstellung derjenigen Punkte aus seinem umfangreichen Vortrag, die nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren und dennoch von diesem nicht in Erwägung gezogen wurden. Der lediglich pauschale Vorwurf versetzt den Senat nicht in die Lage, zu beurteilen, ob eine rechtserhebliche Gehörsverletzung unter Berücksichtigung der Grenzen dieses Prozessgrundrechts vorliegt, und genügt daher zur Bezeichnung des genannten Verfahrensmangels nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwesend gewesen, sei dort aber nicht offiziell als Beteiligter aufgetreten, sondern habe lediglich als Postbote dem Gericht Briefe zugestellt, ist von vornherein nicht erkennbar, welche Verfahrensvorschrift er damit als verletzt rügen will.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

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