Beschluss vom Bundessozialgericht (7. Senat) - B 7 AL 6/11 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 29.7.2010.

2

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht er einen Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe sich in seiner Entscheidung nur von den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes leiten lassen. Im Tatbestand führe es die Bitte des Klägers ausdrücklich an, die Aufzeichnungen hinsichtlich des Fahrtenbuches und des Fahrtenschreibers in Augenschein zu nehmen und damit in eine Beweisaufnahme zu treten. Dieser Bitte, die als Beweisantrag und Beweisantritt auszulegen sei, sei das LSG nicht nachgekommen. Der Kläger habe den Beweisantrag aufrechterhalten und zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen. Das LSG sei diesem Beweisantrag ohne einen hinreichenden Grund nicht gefolgt, obwohl die Fahrtennachweise aufgezeigt hätten, dass der Kläger tatsächlich weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist. Soweit es die Augenscheinnahme des Fahrtenbuches und des Fahrtenschreibers betrifft, bestehen bereits Zweifel an der konkreten Bezeichnung des Beweisantrages, zumal der Augenschein offensichtlich erst dazu dienen soll, "in eine Beweisaufnahme zu treten". Zudem handelt es sich, wie der Kläger selbst darlegt, lediglich um eine "Bitte" des Klägers, die gegebenenfalls nur als Beweisanregung zu verstehen ist (vgl: zur Beweisanregung BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Zwar sind bei natürlichen Personen, die vor dem LSG nicht von einem Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, die strengen Anforderungen an die Stellung eines Beweisantrags geringer (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5); dennoch muss zumindest deutlich gemacht werden, dass die Sachaufklärungspflicht des LSG noch nicht als erfüllt angesehen wird und in welcher Hinsicht weiterer Aufklärungsbedarf gesehen wird. Für die erforderlichen Darlegungen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nun ein entsprechender Beweisantrag zu formulieren, dem das LSG - wenn es das laienhafte Vorbringen der Person richtig gewürdigt hätte - gefolgt wäre bzw, da es dies nicht getan hat, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hieran fehlt es vorliegend.

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Dies bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, weil der Kläger nicht im Ansatz darlegt, weshalb die Entscheidung des LSG auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger teilt noch nicht einmal den Gegenstand des Verfahrens mit; es fehlen auch jegliche Ausführungen zum Sachverhalt. Ohne eine substantiierte jedenfalls kurze Darlegung des Sachverhalts, des Klagebegehrens und der Begründung der Entscheidung des LSG vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - dessen Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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