Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 60/11 B
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.1.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Zahlung einer Witwenrente.
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Die Klägerin, nach den Feststellungen des LSG 1932 in der Ukraine geboren und ab 1956 mit dem in Russland geborenen A. R. bis zu dessen Tod im März 1998 verheiratet, übersiedelte am 5.12.1999 nach Deutschland, wo sie als Spätaussiedlerin anerkannt wurde. Sie bezieht Regelaltersrente, in der bereits 25 Entgeltpunkte (EP) für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt sind. Die LVA Württemberg - eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden sind beide einheitlich als "Beklagte" bezeichnet) - bewilligte ihr dem Grunde nach eine große Witwenrente, lehnte jedoch eine Rentenzahlung unter Hinweis auf die Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ab (bestandskräftiger Bescheid vom 9.8.2000).
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Den Antrag der Klägerin vom 24.6.2002 auf Neuberechnung ihrer Rentenansprüche lehnte die Beklagte mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17.9.2002 ab. Am 7.4.2003 verlangte die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 30.8.2001 (SozR 3-5050 § 22b Nr 2) erneut ohne Erfolg die Auszahlung der Witwenrente (Bescheid vom 8.4.2004, Widerspruchsbescheid vom 29.9.2004). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat im Beschluss vom 13.1.2011 ausgeführt, die Klägerin könne die Rücknahme des eine Witwenrentenzahlung ablehnenden Bescheids vom 9.8.2000 nicht beanspruchen, da die Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG auch in der rückwirkend durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz in Kraft gesetzten neuen Fassung (nF) verfassungsmäßig sei, wie das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) entschieden habe. Soweit die Klägerin die Anerkennung von Ersatzzeiten geltend mache, sei im Rentenbescheid vom 9.8.2000 der Zeitraum vom 10.9.1949 bis 31.8.1952 bereits als solche anerkannt und mit 1,6128 EP bewertet; weitere Ersatzzeiten seien zu Recht nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen ergebe sich aus den bei ihrem verstorbenen Ehemann anerkannten Ersatzzeiten kein zusätzlicher Rentenzahlbetrag für die Klägerin, da deren Bewertung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung allein auf Zeiten nach dem FRG beruhe und somit ebenfalls von der Kappung nach § 22b Abs 1 FRG betroffen sei. Zusätzliche Ersatzzeiten für die Klägerin nach § 250 SGB VI folgten nicht schon daraus, dass sie erst im Jahr 1999 nach Deutschland gekommen und als Spätaussiedlerin anerkannt sei.
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Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss Verfahrensmängel, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Rechtsprechungsabweichung geltend. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt sie zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
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II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Denn sie hat die vom Gericht mit Schreiben vom 14.4.2011 angeforderten weiteren Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Auskunft über vorhandene Bankkonten) weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach beantwortet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO). Im Übrigen bietet die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO), denn ihre Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich aller geltend gemachter Zulassungsgründe - wie sogleich ausgeführt wird - entweder bereits unzulässig oder aber offensichtlich unbegründet.
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III. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Keiner der von ihr benannten Gründe vermag eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
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1. Soweit gerügte Verfahrensmängel hinreichend bezeichnet sind, liegen sie tatsächlich nicht vor.
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a) Die Klägerin beanstandet zunächst, sie sei zu der vom LSG praktizierten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nicht vorher angehört worden; ein entsprechender Schriftsatz aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14.12.2010 sei bei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen. Dieser Vortrag der Klägerin trifft jedoch nicht zu.
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Aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis (Bl 30a LSG-Akte) ist ersichtlich, dass das gerichtliche Schreiben vom 14.12.2010 am 16.12.2010 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist. Dass sich dieses Empfangsbekenntnis auf das vom Berichterstatter am 14.12.2010 verfügte Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 SGG - und nicht lediglich auf das ebenfalls unter dem 14.12.2010 gefertigte Schreiben zur Aufhebung eines zuvor anberaumten Erörterungstermins - bezieht, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der von ihm eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des LSG-Senats vom 28.3.2011. Dieser hat ausgeführt, es bestehe die allgemeine Weisung für die Geschäftsstelle des 2. Senats des LSG, Hinweise nach § 153 Abs 4 SGG mit Empfangsbekenntnis zuzustellen; Terminsaufhebungen würden demgegenüber stets formlos übermittelt (vgl hierzu § 63 Abs 1 S 2 SGG). Die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle habe versichert, diese Vorgabe auch in dem Fall der Klägerin beachtet zu haben. Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Denn aus den Akten des LSG ergibt sich, dass dieselbe Geschäftsstellenmitarbeiterin die Absendung sowohl des Schreibens vom 14.12.2010 zur Terminsaufhebung (Bl 30 LSG-Akte) als auch des am 14.12.2010 vom Berichterstatter verfügten Schreibens zur Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG (Bl 30 LSG-Akte - Rückseite) unter dem Datum "14. Dez. 2010" mit ihrem Handzeichen bestätigt hat. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst nicht behauptet, am 16.12.2010 in dieser Sache zusammen mit dem Vordruck für ein Empfangsbekenntnis lediglich eine Mitteilung über die Terminsaufhebung erhalten zu haben.
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Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass das zu den Akten des LSG zurückgeleitete Empfangsbekenntnis zwar mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei versehen ist und darauf Ort und Datum handschriftlich eingetragen sind, eine Unterschrift jedoch nicht aufweist. Denn wenn das nachweislich in der Kanzlei eingegangene Anhörungsschreiben dem Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden sein sollte, liegt hierin kein Anhörungsfehler des LSG, sondern ein vom Prozessbevollmächtigten zu verantwortender Organisationsfehler. Dieser hat sich nach Übersendung der oben genannten dienstlichen Stellungnahme auch nicht mehr zu dem Sachverhalt geäußert.
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b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör selbst dann rügt, "wenn man davon ausgehen sollte, dass durch die Absendung des Schriftstückes durch das LSG Baden-Württemberg eine Anhörung angenommen werden müsste", weil das LSG fehlerhaft angenommen habe, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht feststellbar.
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Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung hierzu vorgetragen, das LSG habe mit seiner Entscheidung, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, zu erkennen gegeben, dass es eine mündliche Verhandlung für erforderlich halte. Dies habe zur Folge, dass eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG nur noch dann hätte getroffen werden dürfen, wenn aufgrund des durchgeführten Termins neue Erkenntnisse gewonnen worden wären.
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Es kann offen bleiben, ob das Vorliegen eines Gehörsverstoßes hiermit schlüssig dargetan ist (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Jedenfalls liegt tatsächlich eine Gehörsverletzung aufgrund einer Verkennung der Voraussetzungen des § 153 Abs 4 S 1 SGG nicht vor. Denn anders als es die Klägerin darstellt, hatte das LSG keine "mündliche Verhandlung" iS der §§ 110, 124 Abs 1 SGG anberaumt, sondern lediglich einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts gemäß § 153 Abs 1 iVm § 106 Abs 3 Nr 7 SGG. Diesen Erörterungstermin hatte es auf Bitte des Prozessbevollmächtigten, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da lediglich Rechtsfragen zu entscheiden seien (Schriftsatz vom 8.12.2010), wieder aufgehoben und sodann eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG angekündigt. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das LSG zu erkennen gegeben habe, es halte eine mündliche Verhandlung in dieser Sache für erforderlich, und die Klägerin habe hierauf vertrauen dürfen. Andere (inhaltliche) Aspekte, die das Absehen des LSG von einer mündlichen Verhandlung in ihrem Fall als grobe Fehleinschätzung oder als von sachfremden Erwägungen getragen (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19) erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
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c) Nicht ausreichend dargelegt ist die weiterhin behauptete Gehörsverletzung, das LSG habe den Vortrag der Klägerin übergangen, sie sei aus "Wohlynien" (wohl gemeint: Wolhynien) nach Kasachstan verschleppt worden und dort unter Kommandantur gestanden.
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Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb das LSG auf diesen Vortrag zu ihrer eigenen Biographie im Rahmen der Entscheidung über die Zahlung einer Witwenrente, welche als abgeleitetes Recht nur auf nach dem FRG anerkennungsfähigen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes beruhen kann, überhaupt hätte eingehen müssen. Ihr pauschaler Vortrag, bei Berücksichtigung dieses Umstands wäre im Berufungsverfahren "anders zu entscheiden gewesen", genügt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer behaupteten Gehörsverletzung nicht.
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2. Auch soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, ist ihre Beschwerde zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.
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Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - SozR 4-5050 § 22 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f; Nr 24 RdNr 5 f) .
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Das Vorbringen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird diesen Anforderungen und den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gerecht.
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a) Sie macht zunächst geltend, es sei die Frage zu klären,
"ob gem. § 100 Abs. 1 BVFG für diesen Personenkreis" - der Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG aF - "die Anwendung der Vorschriften, die nach dem 01.01.1993 in Kraft getreten sind, ausschließt";diese Frage variiert sie später dahingehend,
"ob § 100 Abs. 1 BVFG hier zur Nichtanwendbarkeit des § 22b FRG" (führe).
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage bezeichnet und deren Klärungsfähigkeit wie Klärungsbedürftigkeit ausreichend aufgezeigt hat. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Antwort auf diese Frage zweifelsfrei aus der gesetzlichen Regelung ergibt und sich deshalb eine weitere höchstrichterliche Klärung in einem Revisionsverfahren erübrigt (siehe Senatsbeschlüsse vom 19.4.2011 - B 13 R 187/10 B - SozR 4-5050 § 22 Nr 12 RdNr 14 ff und B 13 R 323/10 B - BeckRS 2011, 73129).
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b) Außerdem führt die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie "Ersatzzeiten auch als Auffüllzeiten … bis zu ihrer Heimschaffung zurückgelegt" habe, als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
"ob Ersatzzeiten, die mit FRG-Zeiten zusammentreffen, Zeiten nach § 250 SGB VI sind und ob dann, wenn die Ersatzzeiten festgestellt sind, diese auch als 'Auffüllzeit' für die durch § 22b FRG gekürzten Zeiten angerechnet werden müssen."
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Ihren Ausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern diese Frage zur rentenrechtlichen Behandlung von ihr selbst zurückgelegter Ersatzzeiten im Rahmen des Streits über die Zahlung einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeleiteten Witwenrente, die hier den einzigen Streitgegenstand bildet, überhaupt von Bedeutung sein kann. Einwendungen, welche die Berechnung bzw die Höhe ihrer eigenen Regelaltersrente betreffen, sind im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein unbeachtlich.
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c) Soweit die Klägerin es für eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage hält,
"ob nach dem 'vollzogenen Systemwechsel im Fremdrentenrecht' die Beitragszeiten sowie die Beschäftigungszeiten nach dem FRG Zeiten im Sinne des § 250 SGB VI sind, die dazu führen, dass ab 1956 die Anrechnung von Ersatzzeiten ausgeschlossen ist",legt sie zwar ausführlich ihre (sozial-)politische Überzeugung dar, dass die Gemeinschaft für das von den Vertriebenen und Verschleppten in der Sowjetunion erbrachte Sonderopfer einzustehen habe. Es fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der sich aufdrängenden Frage, ob nicht bereits dem Gesetz, genauer dem Wortlaut des § 250 Abs 1 SGB VI ("Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr …") mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, dass jedenfalls Beitragszeiten bzw Beschäftigungszeiten, die nach dem FRG anrechenbar sind, nicht zugleich Ersatzzeiten sein können, und deshalb Klärungsbedarf in Bezug auf die genannte Frage nicht besteht (vgl zur Vorgängervorschrift des § 1251 RVO: BSG SozR 2200 § 1251 Nr 89).
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3. Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Zur formgerechten Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung ist es aufgrund der genannten Vorschriften erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenübergestellt werden; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; Nr 13 RdNr 17).
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Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Sie trägt als Rechtssatz aus einem BSG-Urteil (vom 12.12.1995 - Az 8 RKn 4/94) vor: "Sowjetische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen nach 1956 in der UdSSR einem allg. Ausreiseverbot, ein Recht auf Ausreise in die BR Deutschland bestand auch nicht auf der Grundlage bilateraler Verträge. Bei einem solchen Volksdeutschen wirkt sich das allgemeine Ausreiseverbot ausnahmsweise derart aus, dass sich dessen Anwendung als Kriegsende hinaus fortwirkende feindliche Maßnahme darstellt." Dem stellt sie gegenüber, das Berufungsgericht habe entschieden, "dass alleine daraus, dass die Klägerin als Russlanddeutsche als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt ist und erst am 05.12.1990 in die BR Deutschland gekommen ist, sich keine Tatbestände für Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI ergeben."
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Aus ihren weiteren Ausführungen wird jedoch wiederum nicht deutlich, inwiefern sich aus diesem (angeblichen) Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob für die eigene Rente der Klägerin weitere Ersatzzeiten wegen Vertreibung oder Verschleppung zu berücksichtigen sind, Auswirkungen auf die Entscheidung des LSG zum Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs auf eine abgeleitete Witwenrente ergeben könnten, sodass ein Beruhen der angegriffenen LSG-Entscheidung auf der behaupteten Divergenz nicht erkennbar ist.
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Im Übrigen besteht in Wirklichkeit keine Divergenz. Dem von der Klägerin genannten BSG-Urteil kann kein Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass bei allen sowjetischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit für die Zeit nach 1956 aufgrund des allgemeinen Ausreiseverbots von einer "über das Kriegsende hinaus fortwirkenden feindlichen Maßnahme" iS von § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI auszugehen sei. Vielmehr betont jene Entscheidung, dass das in der UdSSR für jeden Staatsangehörigen geltende allgemeine Ausreiseverbot "in der Regel nicht als feindliche Maßnahme angesehen werden kann, weil es sich gegen die gesamte Bevölkerung richtete und nicht speziell die deutsche Volksgruppe treffen sollte" (BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 4/94 - Juris RdNr 15). Nur ausnahmsweise könne sich bei Hinzutreten weiterer Umstände das allgemeine Ausreiseverbot und dessen Anwendung als über das Kriegsende hinaus fortwirkende feindliche Maßnahme darstellen (BSG, aaO RdNr 17). Dass bei der Klägerin derartige Umstände bestanden und dass das LSG sich hierüber bewusst hinweggesetzt hätte, trägt sie nicht vor. Damit stimmt aber die Aussage des LSG-Beschlusses, alleine aus dem Umstand, als Russlanddeutsche und anerkannte Spätaussiedlerin erst im Dezember 1999 nach Deutschland gekommen zu sein, könne noch nicht das Vorliegen einer Ersatzzeit nach § 250 SGB VI hergeleitet werden, mit der von der Klägerin herangezogenen BSG-Entscheidung überein.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
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