Beschluss vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 168/12 B
Tenor
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Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 14.12.2011, dem Kläger zugestellt am 30.12.2011, hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
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Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat diesem mit Beschluss vom 11.4.2012 - B 5 R 8/12 BH - für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 25.4.2012, beim BSG eingegangen am 26.4.2012, hat der Prozessbevollmächtigte gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen eingelegt. Mit Beschluss vom 23.5.2012, dem Kläger zugestellt am 8.6.2012, hat der erkennende Senat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Mit der am 5.7.2012 beim BSG eingegangenen Beschwerdebegründung rügt der Kläger Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG habe sein Recht auf ein faires Verfahren durch Ablehnung der von ihm gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verletzt und in verschiedener Hinsicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht über das Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige Dr. D. lediglich durch den Berichterstatter und nicht durch den Senat in voller Besetzung entschieden. Hierdurch sei gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen worden.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).
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Das Berufungsgericht hat zunächst dadurch, dass es die mehrfache Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf eigene überspannte Anforderungen an den Nachweis tatsächlicher Angaben gestützt hat, den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Das LSG hat im Rahmen des ihm nach § 73a Abs 1 S 1, § 118 Abs 2 S 2 ZPO eröffneten Ermessens die verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe ebenso wie Erfordernis und Inhalt einer gerade im Blick hierauf vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung im Einzelfall verkannt. Seine insofern rechtswidrige Vorgehensweise hätte es nicht zur Grundlage von Entscheidungen nach § 118 Abs 2 S 4 ZPO machen dürfen.
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Zwar ist die unmittelbare Überprüfung von Beschlüssen des Berufungsgerichts durch § 177 SGG grundsätzlich ausgeschlossen. Indessen kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Entscheidung des LSG dann gerügt werden, wenn sich dieser Fehler - wie hier - als Folge der beanstandeten Vorentscheidung auf das angefochtene Urteil auswirkt (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 444 mwN).
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Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen aus der Sicht des Verfassungsrechts stets die Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und die aus Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG abgeleitete Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Aus Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art 20 Abs 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in Art 19 Abs 4 GG besonderen Ausdruck findet, ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl BVerfGE 78, 104 <117 f>; 81, 347 <357>; stRspr). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht (vgl insgesamt BVerfG Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420 ff). Da das Prozesskostenhilfeverfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden (vgl BVerfG vom 24.7.2002 - 2 BvR 2256/99 - NJW 2003, 576). Dies gilt auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl BVerfG vom 8.1.1996 - 2 BvR 306/94 - StV 1996, 445), die - anders als diejenige der Erfolgsaussichten - abschließend zu erfolgen hat (BVerfG vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334 ff).
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Letztlich gebietet auch hier der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art 19 Abs 4 GG (BVerfGE 122, 248, 272 und BVerfG 1. Senat <3. Kammer> Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334) sowie aus Art 6 Abs 1 S 1 EMRK (BSG Beschluss vom 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B - Juris RdNr 4), dass die Anforderungen, welche die Gerichte an die Verfahrensbeteiligten stellen, in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung Prozesskostenhilfe (§ 65 Abs 1 Nr 1 SGB I) stehen und ihre Erfüllung dem Hilfesuchenden nicht aus einem wichtigen Grund iS von § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I unzumutbar ist (OLG Celle Beschluss vom 9.3.2010 - 17 WF 28/10 - FamRZ 2010, 1751 f). Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt darüber hinaus, dass jede Partei ihren Fall unter Bedingungen präsentieren kann, die für sie keinen substantiellen Nachteil zum Gegner bedeuten. Dementsprechend ist dieses Gebot gerade auch bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe in Verfahren zu beachten, in denen sich der rechtsunkundige Bürger einer Behörde gegenüber sieht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, vor § 60 RdNr 1 f). Ferner verbietet das Recht auf ein faires Verfahren, den Menschen zum bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG NJW 2010, 287; BVerfGE 107, 395, 408 f).
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Vorliegend hat das Berufungsgericht entgegen dieser geklärten Rechtslage die Grenzen des Ermessens, das ihm auch hinsichtlich der Frage zusteht, wie weit und auf welche Weise von dem Hilfesuchenden Glaubhaftmachung verlangt wird, überschritten. Es hat den Kläger durch überspannte Anforderungen an den Nachweis anspruchsbegründender Umstände um sein Recht gebracht, das auf eine existenzsichernde Rentenleistung gerichtete Verfahren mit der Unterstützung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten zu betreiben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das LSG, das nach der gebotenen vorläufigen Einschätzung Erfolgsaussichten in der Sache bejaht hat, indem es in die Beweisaufnahme eingetreten ist, dem Kläger bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Anwalt beigeordnet hätte. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob die Ermessensausübung des Berufungsgerichts zudem auch deshalb ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, weil es möglicherweise die Anforderungen an die Glaubhaftmachung als Reaktion auf die Prozessführung des Klägers gesteigert hat.
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Tatsächlicher Ausgangspunkt weiterer Erhebungen iS von § 118 Abs 2 S 2 ZPO war im Fall des Klägers, dass dieser - belegt durch die jeweils vorgelegten Bescheide der ARGE Köln - (zumindest) seit 2007 durchgehend auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen ist. Auch wenn sich hieraus nach der grundsätzlich maßgeblichen Sicht der entscheidenden Instanz im Einzelfall noch nicht stets eine abschließende Entscheidungsgrundlage ergeben mag und damit der Weg zu weiteren Erhebungen grundsätzlich eröffnet bleibt, ist doch das Vorliegen grundsätzlich geklärter und überschaubarer Verhältnisse Ausgangspunkt für die jeweils im pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung über Art und Inhalt der noch durchzuführenden Aufklärungsmaßnahmen (vgl insgesamt OLG Celle vom 9.3.2010 - 17 WF 28/10 - FamRZ 2010, 1751 f). Das Vorgehen des Berufungsgerichts verkennt dies zunächst insofern, als der Berichterstatter dem Kläger anfangs ohne zeitliche Bestimmung (Schreiben vom 23.11.2009), dann für Zeiträume von jeweils etwa sieben Monaten (Schreiben vom 1.12.2009 und vom 22.7.2011), jeweils formularmäßig aufgegeben hat "(vollständige) ungeschwärzte Durchschriften der Kontoauszüge" seines Girokontos vorzulegen. Zwar kommt entsprechend den Verhältnissen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2 und vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R) grundsätzlich auch im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, dem Antragsteller die Vorlage von Kontoauszügen aufzugeben. Indessen bedarf es bei einem Anforderungszeitraum von mehr als drei Monaten auch hier einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitsprüfung, an der es selbst ansatzweise fehlt (vgl OLG Celle vom 9.3.2010 aaO). Da der Kläger zudem weder in den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch sonst zu berücksichtigende Belastungen geltend gemacht hatte, erscheint jedenfalls nachhaltig begründungsbedürftig, warum das LSG dennoch auf eine umfassende Information über das Ausgabeverhalten des Klägers angewiesen gewesen sein könnte (vgl zu der insofern erforderlichen Prüfung BSG vom 19.9.2008 und vom 19.2.2009, jeweils aaO).
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Der Kläger wurde darüber hinaus aufgefordert, "Finanzstatusberichte" der kontoführenden Banken zum 31.10.2009 vorzulegen. Auf welche Mehrheit in Betracht kommender Banken und welche Art von Konten dies im Fall des Klägers bezogen sein könnte, erschließt sich weder aus den Anfragen noch aus den sonst vorliegenden Akten. Der Begriff des "Finanzstatus" findet zudem im Wirtschaftsleben erkennbar in einer Vielzahl von Zusammenhängen Verwendung (vgl exemplarisch Breuer in Gablers Wirtschaftslexikon; http://wirtschaftslexikon.gabler.de Stichwort "Finanzstatus"). Selbst für den entsprechend vorgebildeten Kläger musste daher ohne nähere Erläuterungen offen bleiben, in welchem konkreten Kontext der anfragende Berichterstatter den Begriff jeweils verstanden wissen wollte und welchen Anforderungen das Vorzulegende daher entsprechen sollte. Zu beachten ist zudem, dass sich zwar die Mitwirkungsverpflichtung des § 60 Abs 1 Nr 3 SGB I, "Beweisurkunden vorzulegen" auch auf erst zu erstellende Urkunden beziehen kann (BSG vom 26.5.1983 - 10 RKg 13/82 - SozR 1200 § 66 Nr 10). Indessen sind Urkunden der vorliegenden Art grundsätzlich nur gegen Entgelt erhältlich (vgl AG Wuppertal vom 22.10.2009 - 33 C 181/08 - Juris). In derartigen Fällen hätte es in besonderer Weise einer der persönlichen Situation des Klägers Rechnung tragenden Ermessensausübung bedurft, um die entsprechende Mitwirkung für den Kläger denkbar zumutbar zu machen.
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Dem Kläger wurde schließlich jeweils die Vorlage einer Kopie seines Reisepasses abverlangt. Hierzu hat der Kläger um Mitteilung gebeten, warum die Kopie seines Reisepasses benötigt werde. Der Berichterstatter hat daraufhin mit Schreiben vom 11.12.2009 (Bl 164 GA-LSG) ausgeführt: "In der Sache wird mitgeteilt, dass das Gericht nicht gedenkt, im Einzelnen zu erläutern, warum, wann welche Verfügungen getroffen werden. Ebenso wenig ist beabsichtigt, den Hintergrund von Ermittlungsschritten darzustellen. Es wird lediglich an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnert." Erst dem auf die Anhörungsrüge des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 22.11.2010 ist insofern zu entnehmen: "… Denn in der Akte gibt es an verschiedenen Stellen Hinweise auf eine Fernreisetätigkeit des Antragstellers, deren Frequenz im Reisepass des Antragstellers vermerkt sein wird. Die Vorlage einer vollständigen Kopie hätte daher ggf unter Berücksichtigung weiterer einzuholender Informationen aller Voraussicht nach Rückschlüsse auf die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers erlaubt. Da der Antragsteller dem Senat entsprechende Durchschriften aber vorenthält, konnte sich der Senat eben nicht davon überzeugen, dass diesem Mittel zur Finanzierung von Fernreisen derzeit nicht (mehr) zur Verfügung stehen." Unterstellt, dass es sich bei dem im Anhörungsrügebeschluss (nachträglich) benannten Sachgrund jeweils um den auch den Anforderungen an den Kläger zugrunde liegenden handelt, bleibt hinsichtlich der Ermessensausübung dennoch offen, auf welche gerade im zeitlichen Umfeld des Berufungsverfahrens durchgeführten "Fernreisen" sich die Aufforderungen des Gerichts bezogen haben könnten. Zudem begegnet - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens - selbst bei Verstoß gegen die angenommene Mitwirkungspflicht die sich hierauf gründende Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durchgreifenden Bedenken deshalb, weil der Berichterstatter entgegen § 106 Abs 1 SGG eine nicht von vorneherein unberechtigte Frage des Klägers herabwürdigend unbeantwortet gelassen und diesen damit zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht hatte. Die Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers dürfen indessen gerade dann nicht überspannt werden, wenn eigene Fehler des Gerichts zu einer Verhärtung der Situation beigetragen haben (vgl BVerfG vom 14.10.2003 aaO).
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Erst recht sind die Grenzen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens überschritten, soweit dem Kläger mit den Schreiben vom 1.12.2009 und 22.7.2011 aufgegeben worden ist, ungeschwärzte Kontoauszüge ebenfalls für Ehefrau und Tochter vorzulegen. Eine einzelfallbezogene Ermessensausübung schon hinsichtlich des "Ob" weiterer Erhebungen wäre bereits deshalb geboten gewesen, weil auch Ehefrau und Tochter Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. Hinsichtlich Zeitraum und Inhalt von Kontoauszügen bestehen darüber hinaus dieselben Bedenken wie im Fall des Klägers. Diesem oblag im Übrigen, da der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht das Familieneinkommen/-vermögen zugrunde liegt, sondern nur die Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers zu prüfen sind, von vorneherein keine Pflicht, Angaben auch über das Einkommen von Familienangehörigen zu machen bzw entsprechend Nachweis zu führen (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl 2012, § 115 RdNr 7 und § 117 RdNr 14). Allenfalls konnte ihn im Rahmen von Angaben zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Pflicht treffen, jeweils glaubhaft zu machen, dass Unterhaltsleistungen von Frau und Tochter nicht tatsächlich bezogen wurden und auch kein entsprechender Anspruch bestand. Ersteres wurde im Bezug auf die selbst hilfebedürftigen "Unterhaltspflichtigen" jeweils ausdrücklich verneint. Auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss scheidet jeweils evident aus. Dies gilt hinsichtlich der Ehefrau, weil - wie das BSG bereits entschieden hat (BSG vom 7.2.1994 - 9/9a RVg 4/92 - SozR 3-1750 § 115 Nr 1; s auch BAG vom 5.4.2006 - 3 AZB 61/04 - BAGE 117, 344 ff) - dem Kläger nur ein in seinem Vermögen befindlicher vorhandener und realisierbarer Anspruch aus § 1360a Abs 4 BGB hätte entgegengehalten werden können. Dies ist angesichts ihrer Mittellosigkeit nicht der Fall. Hinsichtlich der Tochter scheidet ein derartiger Anspruch schon aus Rechtsgründen von vorneherein aus. Zwar umfasst der Unterhalt, den Verwandte in gerader Linie einander schulden, nach § 1610 Abs 2 BGB "den gesamten Lebensbedarf", doch ist hiervon gerade nicht der über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss mitumfasst, den das Gesetz spezialgesetzlich in § 1360a Abs 4 BGB vorsieht (BGH vom 23.3.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722 ff). Allenfalls im hier gerade nicht vorliegenden Fall eines Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder gegen ihre Eltern kann ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs 4 BGB auch für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in Betracht kommen (BGH aaO).
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Das LSG hat darüber hinaus gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verstoßen.
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Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu den sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Letzteres ist hier der Fall.
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Das LSG hat die Entscheidung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe, ua auf berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Steuerfachangestellten aus "Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis …" gestützt. Es ist nicht feststellbar, dass diese Unterlagen, die eine Anlage zur Beweisanordnung vom 25.5.2011 sind und sich als Blatt 243-245 in den Gerichtsakten des LSG befinden, dem Kläger bekannt gegeben worden sind.
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Blatt 238 der Gerichtsakten des LSG enthält den Vordruck einer Verfügung, die ua die Übersendung einer Abschrift der Beweisanordnung an die Beteiligten und den Sachverständigen vorsieht. Ziffer 1 Buchst a des Vordrucks lautet: "Kl./Kl.-Bev z.K. 2 x zur Weiterleitung an Kl. mit Doppel Bl.". Der Berichterstatter hat den Vordruck am 25.5.2011 unterschrieben, ohne dass er Ziffer 1 Buchst a in irgendeiner Weise bezogen auf das Verfahren individualisiert hat. Insbesondere enthält der Vordruck keine Anordnung, dem Kläger eine Abschrift von Blatt 243-245 der Gerichtsakten des LSG zu übersenden. Angesichts der fehlenden Individualisierung der Ziffer 1 Buchst a - zB Streichung der Worte "Kl.-Bev … 2 x zur Weiterleitung an Kl. …" - ist den Akten noch nicht einmal zu entnehmen, dass der Berichterstatter zumindest die Übersendung der Beweisanordnung vom 25.5.2011 (ohne Anlage) an den Kläger verfügt hat. Ebenso wenig enthält der Vermerk des nachgeordneten Dienstes "gef + ab" einen Hinweis auf eine Absendung der Beweisanordnung an den Kläger. Erst recht kann den Gerichtsakten des LSG kein Nachweis über den Zugang der Beweisanordnung (nebst den berufskundlichen Unterlagen) entnommen werden. Mit Schreiben vom 8.8.2011 hat der Kläger, der zwischenzeitlich von der Sachverständigen zur gutachtlichen Untersuchung einbestellt worden war, das LSG informiert, die Beweisanordnung vom 25.5.2011 nicht erhalten zu haben. Nach den Gerichtsakten des LSG ist die Übersendung der Beweisanordnung an den Kläger noch nicht einmal daraufhin veranlasst worden.
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Unter anderem gestützt auf die berufskundlichen Unterlagen ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliege, weil dieser seine zuletzt sozialversicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Prüfer bzw Prüfungsleiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiterhin ausüben könne. Hätte der Kläger diese Unterlagen gekannt, hätte er darauf hinweisen können, dass die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers von der fachlichen Qualifikation, vom Aufgabenbereich, der Art der Tätigkeit und der Verantwortung nicht mit der eines Steuerfachangestellten vergleichbar ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG dann ein berufskundliches Gutachten angefordert hätte und das Verfahren für den Kläger günstig ausgegangen wäre.
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Ob auch die übrigen vom Kläger gerügten Verfahrensmängel vorliegen, kann der Senat bei der aufgezeigten Verfahrenslage dahinstehen lassen.
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Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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Referenzen
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- 1 BvR 901/03 2x (nicht zugeordnet)
- 10 RKg 13/82 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 62 1x
- 2 U 278/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 106 1x
- 1 BvR 391/01 1x (nicht zugeordnet)
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- 9a RVg 4/92 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- 33 C 181/08 1x (nicht zugeordnet)
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