Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 2/11 R

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig ist.

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Die 1939 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, arbeitete in ihrem Heimatland als Religionslehrerin und reiste im Oktober 1989 mit dem Ziel der Asylantragstellung nach Deutschland ein. Ihre mittlerweile erwachsenen Kinder haben Afghanistan ebenfalls verlassen; mehrere Kinder leben in Deutschland. Die Klägerin verfügte bis Mai 1993 über eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerberin nach dem Asylverfahrensgesetz, sodann über Aufenthaltsbefugnisse nach dem Ausländergesetz (AuslG; zuletzt auf der Grundlage des § 32 AuslG) und - nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1.1.2005 - über eine von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt erteilte - fortlaufend (mit unterschiedlich langer Gültigkeitsdauer) verlängerte - Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von § 23 Abs 1 AufenthG iVm einem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport über eine "Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige sowie Rückführung afghanischer Staatsangehöriger" vom 27.7.2005. Am 23.11.2005 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.8.2007 erteilt.

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Die Klägerin bezog bis Juni 2001 laufende Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem ihr Sohn der Ausländerbehörde der Beigeladenen gegenüber erklärt hatte, seiner Mutter Unterhalt zum täglichen Leben gewähren zu wollen, bewilligte ihr das Sozialamt der beigeladenen Stadt ab Februar 2002 nur noch Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG bzw § 48 SGB XII; ab Januar 2004 wurden die Leistungen der Krankenbehandlung - zu Lasten der Beigeladenen - auf der Grundlage des § 264 Abs 2 SGB V von der beklagten Krankenkasse übernommen. Nachdem der Sohn der Klägerin dem Sozialamt der Beigeladenen im Juli 2007 mitgeteilt hatte, dass er seine Mutter aufgrund von Veränderungen in seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen seit Mai 2007 nicht mehr unterstützen könne, gewährte diese der Klägerin auf ihren im Juni 2007 gestellten Antrag laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel sowie Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII ab 1.6.2007.

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Das Sozialamt der Beigeladenen meldete die Klägerin bei der Beklagten zum 1.7.2007 als "Betreuungsfall nach § 264 SGB V" ab. Daraufhin zeigte die Klägerin bei der Beklagten wenige Tage später das Vorliegen der Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V seit 1.4.2007 an. Die Beklagte stellte demgegenüber fest, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V der Versicherungspflicht in der GKV unterliege, weil sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) grundsätzlich leistungsberechtigt sei und damit zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 S 3 SGB V gehöre, für den ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe (Bescheid vom 17.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.2.2008).

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Die Klägerin hat Klage erhoben und neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten die "Verpflichtung" begehrt, ihr ab 1.4.2007 "Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2009).

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Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das vorinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit 1.4.2007 "pflichtversichertes Mitglied der Beklagten" sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 S 1 SGB V, sodass der persönliche Anwendungsbereich des Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V für sie eröffnet sei. Insbesondere habe sie iS von § 5 Abs 11 S 1 SGB V der Verpflichtung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG nicht unterlegen. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen sei für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ohne die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu fordern, von einer Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ausgegangen und habe das auf der Grundlage der ministeriellen Bleiberechtsregelung auch dürfen. Mangels Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG zähle die Klägerin nicht zu dem von der Auffang-Versicherungspflicht ausgeschlossenen Personenkreis des § 5 Abs 11 S 3 SGB V. Am 1.4.2007 habe für sie kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden. Reine Krankenhilfefälle gingen stets in die Zuständigkeit der Krankenkasse über. Dass Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem Fünften Kapitel des SGB XII von den Krankenkassen nach § 264 Abs 2 SGB V übernommen würden, führe zu keiner anderen Beurteilung. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sei für die Klägerin auch nicht deshalb tatbestandlich ausgeschlossen, weil sie laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalte und "Empfänger" solcher Leistungen nach § 5 Abs 8a S 2 SGB V als insoweit Versicherungspflichtige nicht in Betracht kämen. Der Klägerin seien laufende Leistungen nämlich erst nach dem 1.4.2007 - für Zeiträume ab 1.6.2007 - gewährt worden. Sie sei schließlich nicht - in Anwendung von § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b letzter Satzteil SGB V - bei hypothetischer Betrachtung der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Es sei schon zweifelhaft, ob diese Regelung auf langjährig in Deutschland aufhältige, nicht erwerbstätige Personen überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Ausübung einer Berufstätigkeit als Religionslehrerin im Inland nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V zwangsläufig versicherungsfrei gewesen wäre (Urteil vom 16.12.2010).

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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 11 SGB V durch das LSG. Für Personen wie die Klägerin sei die Auffang-Versicherungspflicht des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht geschaffen worden. Die Klägerin sei der GKV nicht zuzuordnen. Für Personen im Rentenalter komme es bei der Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V auf den Status an, den sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Ausland innegehabt hätten. Zwar sei dem LSG zuzugeben, dass eine Tätigkeit als Lehrerin hierzulande auch in einer Beschäftigung ausgeübt werden könne und daher nicht zwingend Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V angenommen werde müsse; jedoch spreche Einiges dafür, bei hypothetischer Betrachtung den Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V als erfüllt anzusehen. Ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V auch aus anderen Gründen nicht erfüllt sei, könne nach alledem offenbleiben.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2009 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Anwendung von § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V stehe einer Zuordnung zur GKV nicht entgegen, dass sie in Afghanistan Religionslehrerin gewesen sei. Sie habe diesen Beruf nämlich nur erlernt, jedoch nicht tatsächlich ausgeübt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

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Zu Unrecht hat das LSG der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 17.8.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 21.2.2008 sind, soweit sie im Berufungs- und Revisionsverfahren noch - nämlich hinsichtlich der Versicherungspflicht in der GKV - zur Überprüfung standen, rechtmäßig. Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte darin für die Zeit ab 1.4.2007 festgestellt, dass die Klägerin nicht nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (dazu 1.) der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt. Sie unterfiel seinerzeit (bereits) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Versicherungspflichttatbestandes (dazu 2.).

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1. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (wie die im Folgenden genannten Bestimmungen eingefügt mWv 1.4.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378) sind seit dem 1.4.2007 in der GKV versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört (Buchst b). § 5 Abs 11 SGB V enthält Sonderregelungen für Ausländer. Nach Abs 11 S 1 werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Abs 1 Nr 13 nur erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG besteht. § 5 Abs 11 S 3 SGB V legt fest, dass bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vorliegt, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG dem Grunde nach besteht. Gemäß § 5 Abs 8a S 1 SGB V ist nach Absatz 1 Nr 13 nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist; § 5 Abs 8a S 1 SGB V gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen ua nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches des SGB (§ 5 Abs 8a S 2 SGB V). § 186 Abs 11 SGB V regelt den Beginn der Mitgliedschaft bei Personen, die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V versicherungspflichtig sind. Nach § 186 Abs 11 S 1 SGB V beginnt deren Mitgliedschaft mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Satz 2 dieser Bestimmung legt fest, dass die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis beginnt. Nach § 186 Abs 11 S 3 SGB V beginnt die Mitgliedschaft für Personen, die am 1.4.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, an diesem Tag. § 190 Abs 13 SGB V schließlich enthält Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen.

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2. Das Berufungsgericht ist - unter grundsätzlich zutreffender Berücksichtigung der dargestellten Regelungen und der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin am 1.4.2007 die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erfüllte.

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a) Zwar lagen die hierfür notwendigen Voraussetzungen am 1.4.2007 - dem hier insoweit maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 16; auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 16 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - teilweise vor.

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So war die Klägerin nach den Feststellungen des LSG bis dahin in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b Satzteil 1 SGB V). Auch war eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach § 5 Abs 8a S 2 SGB V durch den "Empfang" laufender Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erkannte der Sozialhilfeträger der Klägerin laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII durch Verwaltungsakt nämlich erst für Zeiträume ab 1.6.2007 zu. Der alleinige "Empfang" von Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII am 1.4.2007 genügt für die Annahme eines tatbestandlichen Ausschlusses der Auffang-Versicherungspflicht nicht; dass die Krankenbehandlung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach § 264 Abs 2 S 1 SGB V von einer Krankenkasse - hier der Beklagten - gegen Kostenerstattung durch die beigeladene Stadt übernommen worden war, ist dabei ohne Bedeutung. Insoweit hat der Senat nämlich bereits wiederholt entschieden, dass einzig der "Empfang" von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V (ohne gleichzeitigen "Empfang" laufender Leistungen) nach der inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a S 2 SGB V im Gesetzgebungsverfahren einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht (mehr) darstellen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 13 f; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - Urteilsabdruck RdNr 17 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Schließlich war die Klägerin im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt auch nicht nach § 5 Abs 11 S 3 SGB V vom persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (von vornherein) ausgenommen. Entgegen der von der Beklagten noch bis ins Klageverfahren hinein vertretenen Auffassung gehörte die Klägerin im Hinblick auf § 1 Abs 2 AsylbLG nämlich nicht zum Personenkreis der nach diesem Gesetz Leistungsberechtigten, weil ihr - nach den Feststellungen des LSG - im Sinne dieser Vorschrift ein anderer Aufenthaltstitel als die in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war.

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b) Für die Klägerin ist jedoch deshalb nicht am 1.4.2007 - dem für sie frühestmöglichen Beginn der Versicherungspflicht (vgl § 186 Abs 11 S 3 SGB V; zu der Bedeutung des § 186 Abs 11 SGB V auch für den Zeitpunkt des Beginns der Auffang-Versicherungspflicht schon BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 16) - Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eingetreten, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 S 1 SGB V gehörte, für den eine Auffang-Versicherungspflicht (ausnahmsweise) in Betracht kommt.

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Zwar war die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Ausländerin im Sinne dieser Bestimmung und besaß - mit der ihr am 23.11.2005 (mit Gültigkeitsdauer bis 16.8.2007) erteilten Aufenthaltserlaubnis - eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthG. Indessen fehlte es an der (weiteren) "negativen" Tatbestandsvoraussetzung, dass "für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Aufenthaltsgesetzes" besteht. Einzuräumen ist allerdings, dass für die der Klägerin - aus humanitären Gründen in Anwendung von § 23 Abs 1 AufenthG - erteilte Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsrecht von einer Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG abgesehen werden konnte (vgl § 5 Abs 3 iVm Kap 2 Abschn 5 AufenthG); eine "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Aufenthaltsgesetzes" ist aber in dem hier zu beurteilenden krankenversicherungsrechtlichen Zusammenhang (des § 5 Abs 1 Nr 13, Abs 11 SGB V) auch dann anzunehmen, wenn für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels - wie hier - auf der Grundlage des AufenthG und hierzu bestehender Erlassregelungen der obersten Landesbehörde das Bestehen einer Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellt wird. Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs 11 S 1 SGB V für diese Auslegung keine Hinweise (dazu aa). Jedoch können hierfür aus der systematischen Stellung des § 5 Abs 11 S 1 SGB V Anhaltspunkte entnommen werden (dazu bb). Diese Auslegung ist aber vor allem im Hinblick auf den Zweck, der der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als Auffang-Versicherungspflicht bei ihrer Einführung beigelegt wurde, geboten (dazu cc).

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Damit braucht der Senat die (zuletzt) im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren in den Vordergrund gestellte Frage nicht zu beantworten (vgl insoweit auch schon BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 12), ob der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt ist, weil die Klägerin bei der nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b (Satzteil 2) SGB V anzustellenden hypothetischen Betrachtung wegen einer Tätigkeit als Religionslehrerin im Heimatland mit Blick auf § 6 Abs 1 oder Abs 2 SGB V (jedenfalls) der GKV nicht zuzuordnen wäre und woran sich eine derartige Prüfung bei Personen mit beruflicher Tätigkeit im Ausland ggf zu orientieren hätte, wenn diese bei Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V im Rentenalter sind.

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aa) Die in § 5 Abs 11 S 1 SGB V enthaltene Formulierung "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht" ist nach ihrem Wortlaut nicht in dem Sinne eindeutig, dass darunter - krankenversicherungsrechtlich - nur die gesetzliche Verpflichtung nach § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 3 AufenthG als (zwingende) regelmäßige allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG einschließlich der Verpflichtung zum Nachweis dieser Sicherung (vgl zu dieser Nachweispflicht im Einzelnen Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 5 AufenthG RdNr 37; andeutungsweise Wenger in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Komm zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl 2008, § 5 AufenthG RdNr 7; explizit Hoffmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 2 AufenthG RdNr 14; auch Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 2 AufenthG RdNr 36, 37, 37d, Stand der Einzelkommentierung Februar 2012) zu verstehen ist. Die Formulierung ist - krankenversicherungsrechtlich - auch für eine Auslegung offen, die andere aufenthaltsrechtliche Gestaltungen bzw Vorkehrungen (als die Verpflichtung nach § 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 3 AufenthG und die hiermit zusammenhängende Nachweispflicht) einbezieht, mit denen ein Bestreiten des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) sichergestellt und bewirkt wird, dass öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden. Unmissverständlich ist der Wortlaut des § 5 Abs 11 S 1 SGB V - im Hinblick auf die Passage "für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel" und wegen der (ausdrücklichen) Bezugnahme auf die Verpflichtung nach dem AufenthG - lediglich insoweit, als es für die Beurteilung (durch Verwaltung und Sozialgerichte) danach allein auf die Gesetzeslage und nicht darauf ankommen soll, wie die Ausländerbehörde diese im konkreten Fall - bei der Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels - umgesetzt hat. Gleichermaßen knüpfen im Übrigen auch die anderen Sonderregelungen für Ausländer in § 5 Abs 11 S 2 und S 3 SGB V an einen Krankenversicherungsschutz bzw eine Absicherung im Krankheitsfall allein nach Maßgabe des Gesetzes - nach § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) bzw nach § 4 AsylbLG - an; auf das (tatsächliche) Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes kommt es auch hier nicht an (vgl etwa - zu § 5 Abs 11 S 2 SGB V und § 4 FreizügG/EU - Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V RdNr 117, Stand der Einzelkommentierung Juli 2011).

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§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG in der am 1.4.2007 geltenden, bis heute unveränderten Fassung macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl § 4 Abs 1 S 2 AufenthG) ua allgemein davon abhängig, dass der Lebensunterhalt gesichert (und dieses nachgewiesen) war. § 2 Abs 3 S 1 AufenthG knüpfte und knüpft die Feststellung der Lebensunterhaltssicherung daran, dass ein Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Weil Ausländer, die eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen begehren, kaum je alle Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 (und Abs 2) AufenthG erfüllen können, lässt das AufenthG hiervon Ausnahmen zu. Nach § 5 Abs 3 Halbs 2 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung konnte die Ausländerbehörde deshalb bei der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel (nach Kap 2 Abschn 5 AufenthG) von der (strikten) Anwendung des Abs 1 (und des Abs 2) absehen. Zu diesen hinsichtlich der Voraussetzungen privilegierten Aufenthaltstiteln gehört auch eine auf der Grundlage des - in Kap 2 Abschn 5 stehenden - § 23 Abs 1 AufenthG und hierzu ergangener Erlassregelungen einer obersten Landesbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis, wie sie die Klägerin am 1.4.2007 besaß. § 23 Abs 1 S 1 AufenthG räumte und räumt den obersten Landesbehörden die Befugnis ein, durch "Anordnung" bestimmten Ausländergruppen aus humanitären Gründen einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (ohne Individualprüfung) zu ermöglichen. Für den von der "Anordnung" erfassten Personenkreis kann die oberste Landesbehörde dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen sowie Einschätzungen vornehmen (vgl hierzu im Einzelnen Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 23 AufenthG RdNr 7; ferner Storr in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, aaO, § 23 AufenthG RdNr 4). Sinn einer solchen "Anordnung" ist, dass die Ausländerbehörde nicht mehr (selbst) zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen der Regelungen über die humanitäre Aufnahme vorliegen und wie das Erteilungsermessen grundsätzlich auszuüben ist (vgl Göbel-Zimmermann, aaO, § 23 AufenthG RdNr 5; Storr, aaO, § 23 AufenthG RdNr 3).

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Auf dieser und der Grundlage eines auf der 178. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 23./24.6.2005 in Stuttgart gefassten Beschlusses "ordnete" das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit dem Erlass über eine "Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige sowie Rückführung afghanischer Staatsangehöriger" vom 27.7.2005 (II 41-23d; HessStAnz 2005, 3258) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (vgl § 23 Abs 1 S 3 AufenthG) gemäß § 23 Abs 1 AufenthG ua "an", unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse an bereits in Deutschland aufhältige afghanische Staatsangehörige zu erteilen waren. In Abschn A.II. legte es für "Alte Menschen aus Afghanistan ohne Angehörige dort, aber mit Familienangehörigen im Bundesgebiet" ua Folgendes fest:

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"Personen aus Afghanistan, die am 24.06.2005 das 65. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 25.06.1940 geboren sind), erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige mit dauerhaftem Aufenthalt haben und sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.

Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch in die Unterhaltsverpflichtung genommen werden können. Bei nicht unterhaltspflichtigen Angehörigen ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes über eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu erbringen."

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Das LSG hat zwar auf der Grundlage seiner Feststellungen zur Herkunft der Klägerin, ihrem Lebensalter, ihrer familiären Situation (Kinder im Bundesgebiet mit dauerhaftem Aufenthalt) und ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen am 1.4.2007 (noch keine laufenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin dem durch die Erlassregelungen begünstigten Personenkreis unterfiel. Unzutreffend ist jedoch der Schluss des Berufungsgerichts, das zuständige Hessische Ministerium habe in seiner "Bleiberechtsregelung" dabei von der regelmäßigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (gänzlich) abgesehen mit der Folge, dass die Klägerin auch iS von § 5 Abs 11 S 1 SGB V "keiner Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Aufenthaltsgesetzes" unterliege. Zwar hat das LSG zum Inhalt der ministeriellen "Anordnung" insoweit festgestellt, "bei unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sei - ohne die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG - von einer Sicherung des Lebensunterhalts dieses Personenkreises auszugehen". Jedoch tragen diese Feststellungen zum Inhalt der Erlassregelungen - an die der Senat im Hinblick auf die fehlende Revisibilität der Erlassregelungen gebunden ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 ZPO) - die spätere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht.

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Entgegen der Ansicht des LSG wird durch die so verstandene "Bleiberechtsregelung" nämlich nicht von dem Erfordernis einer Lebensunterhaltssicherung abgesehen - was aufenthaltsrechtlich allerdings in bestimmten Fällen vorgesehen bzw möglich ist (vgl § 5 Abs 3 AufenthG); vielmehr lässt der Erlass dieses Erfordernis unberührt und setzt auch für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis eine Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG voraus. Jedoch wird hierfür von einem - sonst geforderten - Nachweis der Erteilungsvoraussetzung abgesehen. Stattdessen wird eine "Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen" im Rahmen einer (politischen) Einschätzung bei Bestehen einer bestimmten familiären Situation (= vorhandene unterhaltsverpflichtete und -fähige Familienangehörige im Bundesgebiet) ohne Beibringung weiterer Nachweise als typisch (positiv) unterstellt. Dass der Wortlaut des § 5 Abs 11 S 1 SGB V mit seiner Anknüpfung an die "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs 1 Nr 1 des Aufenthaltsgesetzes" die hier gewählte, eben beschriebene aufenthaltsrechtliche Gestaltung bzw Vorkehrung zum Schutz vor der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als krankenversicherungsrechtlich irrelevant ausschlösse, ist nicht erkennbar.

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bb) Für die dargelegte Auslegung des § 5 Abs 11 S 1 SGB V sprechen allerdings systematische Gesichtspunkte.

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§ 5 Abs 11 S 1 SGB V steht in einem thematischen Zusammenhang mit den anderen für Ausländer geltenden Sonderregelungen des § 5 Abs 11 SGB V. So werden privilegierte Ausländer - Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Staatsangehörige der Schweiz - nach § 5 Abs 11 S 2 SGB V allgemein schon dann von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausgeschlossen, wenn für sie (aufgrund der Gesetzeslage) ein "Krankenversicherungsschutz" existiert (vgl allgemein für den Krankenversicherungsschutz durch ein US-amerikanisches Unternehmen und das maßgebende Mindestsicherungsniveau Senatsurteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 5 Nr 18 vorgesehen). Ausländische Staatangehörige, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, sind unter den in § 5 Abs 11 S 3 SGB V genannten Voraussetzungen von der Auffang-Versicherungspflicht (ebenfalls) allgemein schon dann ausgenommen, wenn (nach Maßgabe des Gesetzes) eine "Absicherung im Krankheitsfall" vorliegt (vgl ferner § 5 Abs 8a S 2 SGB V für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG). Als Teil der für Ausländer bestehenden Sonderregelungen zu § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V muss auch § 5 Abs 11 S 1 SGB V deshalb in diesem umfassenden Sinne betrachtet und ihm ein Verständnis beigelegt werden, das an das Bestehen eines Anspruchs auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (überhaupt) anknüpft. Anderenfalls würde der Regelungszusammenhang, in dem § 5 Abs 11 S 1 SGB V steht, unterbrochen und wäre dessen sachliche Übereinstimmung mit den übrigen Gesetzesbestimmungen nicht gewahrt.

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cc) Diese Auslegung ist vor allem aber im Hinblick auf den mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfolgten Zweck als Auffang-Versicherungspflicht geboten.

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Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt betont (vor allem im Hinblick auf Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegen öffentlich-rechtliche Träger: BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 10 RdNr 14, 17; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 13, 22 ff; zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - Urteilsabdruck RdNr 14 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 5 Nr 18 vorgesehen), dass sich aus § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen in § 5 SGB V, § 186 Abs 11 und § 190 Abs 13 SGB V sowie unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht bzw der Normvorstellungen des Gesetzgebers ergibt, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V subsidiär ausgestaltet ist; diese Subsidiarität darf bei Bestehen anderweitiger Absicherung (nicht nur "Versicherung") im Krankheitsfall nicht eingeschränkt werden. Hiervon ausgehend ist es nicht nur folgerichtig, sondern geboten, ausländische Staatsangehörige aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Auffang-Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V auszunehmen, wenn sie über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, die das Gesetz dem Grunde (und der Form) nach als solche (den Tatbestand ausschließende) ausreichen lässt. Das ist bei der hier zu beurteilenden, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) getroffenen aufenthaltsrechtlichen Vorkehrung der Fall. Denn das Gesetz knüpft für die vorzunehmende Beurteilung anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit - wie der Klägerin - nach § 5 Abs 11 S 1 SGB V (auch sonst) allgemein an das Aufenthaltsrecht und die Maßstäbe bzw Parameter des AufenthG an.

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3. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das klageabweisende Urteil des SG wiederherzustellen.

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Die Klägerin wurde am 1.4.2007 nicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V krankenversicherungspflichtig, weil sie in Anwendung von § 5 Abs 11 S 1 SGB V (bereits) dem persönlichen Anwendungsbereich des Versicherungspflichttatbestandes nicht unterfiel.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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