Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 68/13 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 7.8.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 31.7.2012 zurückgewiesen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 19.1.2012 über den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X entschieden habe, sodass die Untätigkeitsklage bereits unstatthaft gewesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie vorliegend darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.

4

Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Untätigkeitsklage durch das SG als unstatthaft wendet, hat er bereits keinen Verfahrensmangel bezeichnet, weil er selbst vorträgt, der Beklagte habe ihm auf seinen Überprüfungsantrag vom 21.11.2011 hin einen Bescheid erteilt.

5

Ferner rügt der Kläger, dass der Beklagte auf den Überprüfungsantrag vom 21.11.2011 hin nicht in eine erneute Sachprüfung eingetreten sei. Dieses Vorbringen betrifft sinngemäß die Begründetheit der Klage und enthält keine Darlegung eines Verfahrensmangels. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Rüge, keine von den Richtern original unterschriebene Urteilsausfertigung erhalten zu haben. Insbesondere hat der Kläger damit eine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG und des den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG für das sozialgerichtliche Verfahren konkretisierenden § 62 SGG nicht dargelegt. Er hat eine Gehörsverletzung in der Form des Nicht-Zur-Kenntnisnehmens wesentlichen Vorbringens durch das Gericht (vgl dazu BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368; 86, 133, 146; 96, 205, 216f) nicht schlüssig dargetan. Zudem hat er nicht berücksichtigt, dass Art 103 Abs 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht Rechtsansichten eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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