Beschluss vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 25/16 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I. Mit Urteil vom 29.10.2015 hat das LSG nach mündlicher Verhandlung Berufungen der Kläger gegen ein Urteil des SG zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem SGB II abgewiesen worden waren. Zu dem Termin waren die Kläger versehentlich nicht geladen worden; das Ladungsschreiben für ihre Prozessbevollmächtigten war irrtümlich an den Beklagten gesandt worden.

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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG machen die Kläger einen Verfahrensmangel geltend und rügen die unterbliebene Ladung. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

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Das Urteil des LSG vom 29.10.2015 beruht auf einem von den Klägern hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs 1, § 110 Abs 1 Satz 1, § 63 Abs 1 Satz 2 SGG) und hierdurch auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt. Dieser gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern (vgl nur BVerfG Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 566/76 - BVerfGE 46, 185, 187; BVerfG Beschluss vom 24.3.1982 - 2 BvH 1/82 ua - BVerfGE 60, 175, 210; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm zum GG, Dezember 2015, Art 103 Abs 1 RdNr 66 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 2). Auch wenn die Verletzung dieses Anspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgebildet ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), lässt sich das Beruhenkönnen der Entscheidung auf der fehlenden Mündlichkeit wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung (vgl zu ihrer Bedeutung für die Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren BVerfG Beschluss vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, 409 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 29 ff) in der Regel nicht verneinen (stRspr, vgl zuletzt etwa BSG Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10 mwN). Ungeachtet dessen erfüllt es ständiger Rechtsprechung des BSG nach auch den absoluten Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Ziff 4 ZPO, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter wegen einer unterbliebenen Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte und daher iS von § 547 Ziff 4 ZPO "in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 440/09 B - juris RdNr 6 mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 1.12.1982 - 9 C 486/82 - BVerwGE 66, 311; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2015, § 138 RdNr 117 mwN). Mindestens hierauf beruht auch das angefochtene Urteil im Sinne der unwiderleglichen Vermutung von § 547 Halbsatz 1 ZPO. Aufgrund dessen ist das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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