Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 20/16 S
Tenor
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Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.
Gründe
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I. Der 5. Senat des BSG hat im Verfahren B 5 R 26/14 R darüber zu entscheiden, ob der klagende Rentenversicherungsträger vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von zwei Monatsbeträgen an Witwenrente iHv insgesamt 727,08 Euro verlangen kann.
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Das beklagte Geldinstitut, das am 24.11.2009 davon Kenntnis erhielt, dass die Rentenberechtigte am 19.11.2009 verstorben war, schrieb am 30.11.2009 bzw 30.12.2009 die für die Monate Dezember 2009 bzw Januar 2010 bestimmten Rentenzahlungen iHv jeweils 363,54 Euro noch auf deren Girokonto gut. Für dieses Konto hatte die Rentenberechtigte einem Bevollmächtigten Bankvollmacht mit Geltung über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte überwies den für Dezember 2009 gutgeschriebenen Betrag einer Leibrente an den Zahlenden zurück. Nach Ausführung mehrerer Lastschriften, einer Barabhebung durch den Bevollmächtigten sowie einer Gutschrift aufgrund Auflösung eines Sparbuchs wies das Girokonto am 27.1.2010 noch ein Guthaben von 1138,52 Euro aus. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an jenem Tag an die beiden Töchter der Rentenberechtigten als deren Erbinnen aus und löschte das Konto. Rentenzahlungen der Klägerin für Februar bzw März 2010, die nachfolgend erneut überwiesen wurden, leitete die Beklagte wegen der zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Kontos an den Rentenservice der Deutschen Post AG zurück. Das Rückforderungsverlangen des Rentenservice vom 26.3.2010 hinsichtlich der Rentenzahlungen für Dezember 2009 und Januar 2010 beschied die Beklagte unter Berufung auf die Auflösung des betreffenden Kontos abschlägig.
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Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen. Auf die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage des Rentenversicherungsträgers abgewiesen, weil über den der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bereits anderweitig verfügt worden sei; die Kenntnis der Beklagten vom Tod der Kontoinhaberin bei Ausführung der betreffenden Verfügungen sei hierfür ohne Belang (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014 - L 2/12 R 382/11 - Juris RdNr 25 f).
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Der 5. Senat des BSG beabsichtigt, die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückzuweisen. Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 16 ff). Doch will er der Rechtsmeinung folgen, eine Auflösung des Überweisungskontos bewirke, dass dem Geldinstitut eine Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistungen an den Rentenversicherungsträger objektiv unmöglich werde. Dies führe selbst dann, wenn das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch eine Auflösung des Kontos die Rückführung des überzahlten Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt habe, dazu, dass der Rentenversicherungsträger ein Verlangen auf Rücküberweisung gegenüber dem Geldinstitut nicht mehr durchsetzen könne. Der Rentenversicherungsträger müsse sich in einer solchen Konstellation darauf verweisen lassen, gegenüber Empfängern, Verfügenden und/oder den Erben einen Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs 4 SGB VI geltend zu machen.
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Der 5. Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gehindert. Er hat deshalb mit Beschluss vom 7.4.2016 beim 13. Senat angefragt, ob er an der im Urteil vom 24.2.2016 entwickelten Rechtsauffassung festhalte, dass der Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers nicht voraussetze.
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II. Der 13. Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 - 44, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass das weitere Bestehen des Kontos, auf das Geldleistungen für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht Voraussetzung dafür ist, dass dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zusteht. Er vermag den vom 5. Senat im Beschluss vom 7.4.2016 hiergegen angeführten Argumenten aus folgenden Gründen nicht beizutreten:
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1. Der 13. Senat hat in RdNr 36 des Urteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO) näher ausgeführt, weshalb der Wortlaut der Begriffe "zurückzuüberweisen" (§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) bzw "Rücküberweisung" (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nichts dafür hergebe, dass die weitere Existenz des Kontos eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sein soll. Ohne sich mit diesen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen, meint der 5. Senat, der Begriff "zurückzuüberweisen" weise darauf hin, "dass allein das Überweisungskonto betroffen ist" (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - RdNr 17). Die genaue Bedeutung dieser "Betroffenheit" sowie eine nähere Begründung für dieses Ergebnis werden jedoch nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom 5. Senat in diesem Zusammenhang (ohnehin nur mit der Einschränkung "vgl") angeführten Fundstellen. In RdNr 17 des Urteils vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) ist ausgeführt, dass "anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff der 'Rücküberweisung' nur das Überweisungskonto betreffen können"; eine Exegese des Wortlauts des genannten Begriffs enthält dies nicht. Dasselbe gilt für die vom 5. Senat als Beleg genannte Entscheidung des 13. Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26), zumal dort lediglich ein Zitat aus einer Entscheidung des 5a. Senats (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 21) wiedergegeben ist.
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Für den 13. Senat ist deshalb nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der 5. Senat meint, schon "der Wortlaut" könne nur zu dem von ihm vertretenen Normverständnis führen, was insbesondere zur Folge habe, dass in methodischer Hinsicht dieses Normverständnis nicht zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI führe (Beschluss vom 7.4.2016, aaO RdNr 44 - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 41 am Ende).
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Der 13. Senat unterstreicht an dieser Stelle noch einmal, dass dem Wortsinn der Begriffe "zurückzuüberweisen" bzw "Rücküberweisung" kein Hinweis darauf entnommen werden kann, welches Konto banktechnisch durch Erteilung eines entsprechenden Zahlungsauftrags für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen ist. Die Verbindung des Verbs "überweisen" mit dem verbalen Bestimmungswort "zurück-" drückt lediglich den Umstand aus, dass der Geldbetrag einer gutgeschriebenen Überweisung an denjenigen zurückzuleiten ist, der diese Überweisung ursprünglich veranlasst hat, bezeichnet mithin den Adressaten (Empfänger) der Rücküberweisung (s Duden, online-Wörterbuch, Stichwort 'zurücküberweisen': "eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen"; ebenso Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, Stichwort 'zurück-': "wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand (…) drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dies Tun eine gleichartige Erwiderung ist"). Der Wortsinn von "zurücküberweisen" erfordert somit nicht, dass die Rückführung eines fehlerhaft überwiesenen Geldbetrags an denjenigen, von dem die Überweisung stammt, ausschließlich zu Lasten desjenigen Kontos, auf dem die fehlerhafte Überweisung gutgeschrieben wurde, vorgenommen werden darf.
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Der Ansicht des 5. Senats wäre allerdings beizupflichten, wenn der Gesetzgeber § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zB wie folgt gefasst hätte: "Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zu Lasten des in Satz 1 genannten Kontos zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern." Das ist jedoch nicht geschehen (zur Nichtberücksichtigung von Umständen, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden haben, s zB BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 14).
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2. Zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI hat der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 37 - 40) ausgeführt, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der bisherigen Praxis auf der Grundlage einer im Jahr 1982 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft) einer originären Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Rücküberweisungsauftrags zu Lasten des Kontos des Rentenempfängers aufgegeben wurde und der Gesetzgeber stattdessen einen eigenständigen sozialrechtlichen Zahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut normierte.
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Abweichend hiervon betont der 5. Senat, der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 habe das Ziel verfolgt, "die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben"; eine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis sei nicht gewollt gewesen (RdNr 29 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Soweit sich der 5. Senat für diese Einschätzung auf eine Entscheidung des 9. Senats vom 9.12.1998 (B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f) beruft, ist festzustellen, dass der 9. Senat dort lediglich ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen "auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte, wobei allerdings gleichzeitig auch Neuerungen eingeführt worden seien (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - aaO). Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.
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Der 5. Senat verbindet mit seiner Auffassung, der historische Gesetzgeber habe die Regelungsabsicht gehabt, eine verbindliche Regelung auch der vor 1992 geübten "Verfahrensweise" vorzunehmen, die Vorstellung, daraus folge zugleich, dass auch nach der Gesetz gewordenen Regelung in § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI die Rückabwicklung der überzahlten Rentenleistung ausschließlich durch eine Überweisung erfolgen kann bzw darf, bei der der Überweisungsauftrag (Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs 3 S 2 BGB) auf das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als "Zugriffsobjekt" bezogen ist. Eine Änderung der vor 1992 geübten Verfahrensweise habe lediglich insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers durch den Kontoinhaber (Rentenempfänger bzw Versicherter) "statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde" (RdNr 26 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016).
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Dieser Sichtweise vermag der 13. Senat nicht beizutreten. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat mit seiner - in dieser Form als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung zum Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI (BT-Drucks 11/5490 S 82) unverändert die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgeschlagene Neuformulierung übernommen. Er hat hierzu im Ausschussbericht erläutert, die Änderung verdeutliche, dass nach dem Tode von Rentnern gutgeschriebene Rentenbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Damit solle den von Seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Entwurfs von Absatz 3 erhobenen Bedenken Rechnung getragen werden; inhaltlich entspreche die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis (BT-Drucks 11/5530 S 46 f - zu § 119, zu Abs 3). Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die vom Ausschuss beschlossene geänderte Fassung der Vorschrift habe sich darauf beschränkt, die ursprünglich vorgesehene gesetzliche Fiktion einer Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers bzw der überweisenden Stelle über das Konto des verstorbenen Rentenempfängers (§ 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI) durch den neu aufgenommenen gesetzlichen Vorbehalt zu ersetzen, ansonsten aber die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung insbesondere auch hinsichtlich der bislang geübten Verfahrensweise (Regelungstechnik) unverändert zu belassen.
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Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf in weiten Teilen neu formuliert wurde. Die Regelung zum Vorbehalt findet sich auch nicht anstelle des gestrichenen Satzes 2 des Entwurfs zur Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers über das Konto, sondern leitet als neuer Satz 1 die gesamte Vorschrift ein. Denn der Vorbehalt sollte "die Basis des § 119 Abs. 3" sein, die bewirkt, dass beim Kontoinhaber kein volles "Eigentum" an der Rentenzahlung, sondern nur "Vorbehaltseigentum" entsteht (so ausdrücklich die Erläuterung des BMAS in Anlage 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303, S 67). Dadurch werde gewährleistet, dass der Kontoinhaber im Fall des Todes des Rentenberechtigten an weiteren Rentenzahlungen überhaupt kein "Eigentum" erwerbe, in welches ohne Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel - so die vom Zentralen Kreditausschuss der Banken geäußerten Bedenken - eingegriffen werde, sodass mit der Neuformulierung den genannten Bedenken Rechnung getragen werde (Ausschuss-Drucks 11/1303 aaO).
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Diese Begründung verdeutlicht, dass mit der vom Ausschuss beschlossenen Neufassung nicht lediglich auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensweise die gesetzliche Fiktion einer Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Verfügung über das Konto des Rentenempfängers durch einen gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde. Vielmehr wurde eine neue rechtstechnische Konstruktion entwickelt, um trotz der geäußerten Bedenken die bisherige Praxis im Ergebnis fortführen zu können (zu den Folgen dieser Neuerung s von Heinz, BG 1992, 376, 378 f). In diesem Sinne ist nach Ansicht des 13. Senats die bereits erwähnte Aussage im Bericht des Ausschusses zu verstehen, die neue Regelung entspreche inhaltlich "nach wie vor der geltenden Praxis".
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Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Rechtsmacht des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Bank zur Durchführung einer (Rück-)Überweisung ("gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung") überhaupt funktionsäquivalent ersetzt werden kann durch die gesetzliche Anordnung eines Vorbehalts (einer auflösenden Bedingung) hinsichtlich der Gutschrift des ursprünglich überwiesenen Betrags auf dem Konto des Rentenempfängers. Denn das kontoführende Geldinstitut ist nicht befugt, ohne Autorisierung durch den Kontoinhaber oder einen sonstigen Verfügungsbefugten eine Überweisung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen (vgl § 675j Abs 1 BGB). Das Geldinstitut hat nach den bankvertraglichen Regelungen lediglich die Befugnis, die aufgrund eines wirksam gewordenen Vorbehalts fehlerhaft erfolgte Rentengutschrift unter bestimmten Umständen auf dem Konto des Rentenempfängers vor Rechnungsabschluss durch eine Stornobuchung rückgängig zu machen oder danach durch eine Berichtigungsbuchung zu korrigieren (vgl Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl 2011, RdNr 6.256 ff). Die (Rück-)Überweisung des auf ihr Hauptkonto (s dazu Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295) transferierten Rentenbetrags, dessen wirksame Gutschrift auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Rentenempfängers aufgrund des Vorbehalts fehlschlug, an den Rentenversicherungsträger kann das Geldinstitut vielmehr ohne Mitwirkung eines über das Überweisungskonto Verfügungsbefugten nur über ein eigenes Konto bewirken.
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3. Der 13. Senat kann sich auch den systematischen Erwägungen des 5. Senats (RdNr 18 ff des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) nicht in jeder Hinsicht anschließen.
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a) Allerdings besteht Übereinstimmung mit dem 5. Senat, dass der gesetzliche Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die wesentliche Grundlage der gesamten Regelung zur Rückabwicklung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger enthält (Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 19). Dieser Vorbehalt bezieht sich primär auf den zu Unrecht überwiesenen Geldbetrag; das Überweisungskonto ist allenfalls mittelbar betroffen. Wenn aber der Vorbehalt im Fall seines Wirksamwerdens, also beim Tod des Rentenempfängers, "einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers" verhindert (so der Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 18), so ist damit nach Ansicht des 13. Senats zugleich verbunden, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts verblieben ist. Deshalb ist gemäß der Anordnung in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ("Das Geldinstitut hat sie … zurückzuüberweisen") primär das Geldinstitut verpflichtet, die zu Unrecht überwiesene Rentenzahlung an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Zugleich ermöglicht es der Vorbehalt dem Geldinstitut aber auch, in seiner Rechtsbeziehung zum Kontoinhaber (dh dem/den Erben des verstorbenen Rentenempfängers) die zu Unrecht erfolgte Gutschrift der Rentenzahlung rückabzuwickeln. In welchen Fällen die Rückabwicklung einer wegen Todes überzahlten Rentenleistung auf diese Weise zu erfolgen hat, ist in § 118 Abs 3 S 3 und 4 SGB VI durch Abgrenzung der Risikosphären näher bestimmt.
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b) Soweit der 5. Senat anführt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rentenüberweisungskonto (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 20), trifft das nicht zu. Ebenso wenig erfordert oder begründet die Rechtsmeinung des 13. Senats eine "Zugriffsmöglichkeit" der Rentenversicherungsträger auf eigene Konten der Geldinstitute (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 27). Wenn das Geldinstitut jedoch in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulässt, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrags der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen, muss es den - dann auch nach Ansicht des 5. Senats bestehenden - Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers ggf auch aus eigenem Vermögen bedienen. Eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, Geldinstitute bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen keinesfalls mit eigenem Vermögen in Anspruch zu nehmen, kann der gesetzlichen Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI nach Meinung des 13. Senats nicht entnommen werden. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein eigenständiger Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut begründet werden sollte. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts (vom 5. Senat als "Selbstbefriedigungsverbot" bezeichnet - vgl RdNr 22 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) führt außerdem dazu, dass das Geldinstitut für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen muss und damit belastet ist, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen. Ein "neues Rechtsinstitut", das nur scheinbar durch "Auslegung", in Wirklichkeit aber unter Verletzung der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) vom 13. Senat geschaffen worden wäre (vgl RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), kann darin nicht gesehen werden.
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c) Die Rechtsansicht des 5. Senats gründet maßgeblich auf der Annahme, dass der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zwingend einen "Zugriff der Bank" unmittelbar auf das Konto des verstorbenen Rentenempfängers voraussetze (vgl RdNr 18 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Das knüpft an ältere Rechtsprechung an, nach der die Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI dem Geldinstitut ein unmittelbares Zugriffsrecht auf das Überweisungskonto iS einer eigenen Verfügungsbefugnis verschaffe, welches die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber verdrängend überlagere (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17).
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Der 13. Senat weist darauf hin, dass insoweit jedoch eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen in den Blick zu nehmen ist. Bei Erlass des Überweisungsgesetzes, das mit Wirkung vom 14.8.1999 erstmals detaillierte gesetzliche Regelungen für Überweisungen schuf (BGBl I 1999, 1642 - Einfügung von § 676a bis § 676g BGB), wurde in Art 228 Abs 3 EGBGB bestimmt, dass inländische Überweisungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rentenzahlverfahrens von der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 676a ff BGB (aF) generell ausgenommen sind. Diese wichen so stark vom Regelfall üblicher Überweisungen ab, dass die Vorschriften des allgemeinen Überweisungsverkehrs hierfür nicht passten (Gesetzentwurf BT-Drucks 14/745 S 28 - Zu Art 228 Abs 3 EGBGB). Die og Rechtsprechung, der zufolge die öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI die zivilrechtlichen Bestimmungen für Überweisungen vollständig verdrängen, fand damit im Gesetz einen sichtbaren Niederschlag.
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Zum 31.10.2009 wurde das Zahlungsdiensterecht im BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (vom 29.7.2009 - BGBl I 2355) entsprechend den auf eine Vollharmonisierung zielenden europarechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payment Area - SEPA, s auch Art 86 Richtlinie 2007/64 EG vom 13.11.2007) grundlegend umgestaltet (Ersetzung der §§ 676a bis 676g BGB aF durch §§ 675c bis 676c BGB nF - vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 16/11643 S 98 - Zu Untertitel 3
). Eine mit Art 228 Abs 3 EGBGB vergleichbare Freistellung von Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens vom sachlichen Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts enthält die für das neue Recht maßgebliche Überleitungsvorschrift in Art 229 § 22 EGBGB nicht mehr (vgl Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2015, Art 229 § 22 EGBGB RdNr 10). Allerdings wurde Art 228 Abs 3 EGBGB formal nicht aufgehoben. Die Norm kann sich jedoch, sofern sie nicht ohnehin aufgrund ihrer spezifischen Funktion als Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz nunmehr faktisch als gegenstandslos betrachtet wird (so Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Art 228 EGBGB; wohl auch Omlor in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2016, Art 228 EGBGB RdNr 1), allenfalls noch auf die in §§ 676a bis 676c BGB nF geregelten Sachverhalte (Ausgleichsanspruch im Interbankenverhältnis, Anzeigepflicht des Zahlungsdienstenutzers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bei Feststellung fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge, Haftungsausschluss) beziehen.
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Diese Rechtsentwicklung legt den Schluss nahe, dass nunmehr bei Rentenüberweisungen in der Rechtsbeziehung zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber (Inkassoverhältnis) die zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen nicht mehr generell verdrängt werden. Hiernach dürfte den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB) ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen die Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.
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d) Zutreffend weist der 5. Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin, der zufolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin handele und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden stehe, sodass sie "grundsätzlich" auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden sei (vgl RdNr 23 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016 - unter Hinweis auf BGH Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 RdNr 10). Für den Sonderfall einer zu Unrecht erfolgten Überweisung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ordnet allerdings § 118 Abs 3 S 2 SGB VI als spezielle Vorschrift offenkundig die Einbeziehung der Bank des Überweisungsempfängers in die Rückabwicklung einer Fehlüberweisung an. Die Reichweite dieser spezialgesetzlichen Einbeziehung ist durch Auslegung zu ermitteln; der Hinweis auf die beschränkte Funktion der Bank als Leistungsmittlerin nach allgemeinem Zivilrecht hat hierfür nur geringe Aussagekraft.
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Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20). Deshalb ist eine Bank, die in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers Verfügungen über den zu Unrecht gutgeschriebenen Rentenbetrag ausführt, auch nach Ansicht des 5. Senats bei fortbestehendem Konto zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet, selbst wenn der Saldo des Überweisungskontos Null beträgt oder sogar im Soll steht. Weshalb diese Verpflichtung entfallen soll, wenn das Konto im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung (Überweisung bzw Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens) oder später aufgelöst wird, kann der 13. Senat weiterhin nicht erkennen. Er sieht sich darin bestärkt durch die Stellungnahme der beklagten Bank im Verfahren B 13 R 22/15 R. Deren Prozessbevollmächtigter erklärte in der mündlichen Verhandlung, auch für die Problematik der Kontoauflösung sei aus ihrer Sicht die Frage entscheidend, ob eine - bei Kontoauflösung stets vorhandene - Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung über das Konto die Berufung auf den Auszahlungseinwand (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI) entfallen lasse; eine darüber hinausgehende Bedeutung komme dem Umstand der Kontoauflösung nicht zu.
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4. Der 13. Senat hat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 41) ausgeführt, weshalb es nach seiner Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht vereinbar ist, ihren vom Wortlaut eröffneten Anwendungsbereich (s dazu oben unter 1.) einzuengen, indem als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die weitere Existenz des Kontos verlangt wird. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (stRspr, ua auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Demgegenüber sieht der 5. Senat nach dem Anfragebeschluss vom 7.4.2016 (B 5 R 26/14 R - RdNr 16, 29, 40, 43, 50) die vorrangige "gesetzgeberische Zielsetzung" darin, dass die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen eingebunden werden dürften und deren Vermögen stets unbehelligt bleiben müsse.
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Der 13. Senat vermag den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nichts dafür zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das zuletzt genannte Ziel mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI ausdrücklich verfolgt hat. Zwar meint der 5. Senat, eine dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers komme in der Formulierung von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI "hinlänglich zum Ausdruck" (RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Demgegenüber lässt nach Ansicht des 13. Senats jedenfalls die Stellungnahme des BMAS gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hinreichend deutlich erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt war, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, dass die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben" (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).
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5. Nach alledem sieht der 13. Senat weder zwingende noch hinreichende Gründe dafür, die im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14) eingehend begründete Ansicht, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, wieder aufzugeben. Allein die Erwägung, dass eine Befassung des Großen Senats mit dieser doch sehr speziellen und in ihren Auswirkungen begrenzten Problematik nach Möglichkeit vermieden werden sollte, kann dafür nicht maßgeblich sein. Dabei besteht kein Anlass zu der Annahme, der 13. Senat würde sich einer sinnvollen Vereinheitlichung der Rechtsprechung bereits vor einer Befassung des Großen Senats verweigern (s zB Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 39 f; Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S - Juris RdNr 2 ff).
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6. Lediglich der Vollständigkeit halber soll abschließend noch auf folgende Einwände des 5. Senats eingegangen werden:
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(1) Zum Hinweis, ein Konto könne mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und somit auch keinen "Kontostand Null" aufweisen (RdNr 32 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), ist zu bemerken, dass der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 16) ausgeführt hat, es seien nach dem Tod des Rentenempfängers und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, "die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung)". Damit sind ersichtlich diejenigen Verfügungen angesprochen, die im Rahmen des Vorgangs "Kontoauflösung" zu einem Abschlusssaldo von Null geführt haben, wie unter RdNr 42 (aaO) näher erläutert ist. Dass ein nach abgeschlossener Auflösung untergegangenes, nicht mehr existierendes Konto dennoch einen "Kontostand Null" aufweise, hat der 13. Senat nicht behauptet; im Übrigen ist dies für seine Rechtsauffassung gänzlich unerheblich.
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(2) Soweit der 5. Senat ausführt, bloße Hinweise auf frühere Rechtsprechung könnten keinen eigenständigen Erkenntnisgewinn vermitteln (RdNr 34 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), stimmt der 13. Senat dem uneingeschränkt zu. In RdNr 35 des Senatsurteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) wurde dementsprechend lediglich referiert, dass zwei vorangegangenen Entscheidungen des BSG zu Fallgestaltungen mit Kontoauflösung die Rechtsansicht tragend zugrunde lag, eine Kontoauflösung führe nicht zum Wegfall des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Der vom 5. Senat geäußerten Vermutung, in den genannten Entscheidungen vom 25.1.2001 (B 4 RA 64/99 R) und vom 14.11.2002 (B 13 RJ 7/02 R) sei die Problematik einer Kontoauflösung schlicht übersehen worden, kommt allerdings keine größere Plausibilität zu als der Annahme, die fehlende rechtliche Bedeutung dieses Umstands sei als so selbstverständlich angesehen worden, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erschienen. Klarstellend ist jedoch festzuhalten, dass das Urteil des 4. Senats vom 25.1.2001 den Umstand einer Kontoauflösung nicht lediglich spekulativ als mögliches Ergebnis einer künftigen Sachverhaltsaufklärung in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem in jenem Revisionsverfahren angefochtenen Urteil des LSG, dass in dem zugrunde liegenden Fall das Überweisungskonto später aufgelöst worden war (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 15.9.1999 - L 13 RA 94/98 - Juris RdNr 2).
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