Beschluss vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 9/17 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Das LSG hat mit Urteil vom 12.5.2017 einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den sechsten und siebten Lebensmonat seines am 31.12.2014 geborenen Sohnes verneint, weil sich die Berechnung des Bemessungsentgelts nach dem ab dem 18.9.2012 eingeführten § 2b Abs 3 S 1 BEEG richte. Danach sei abweichend von dessen Abs 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Abs 2 zugrunde liege, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs 1 oder Abs 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt habe. Der Kläger habe in 2014 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt aufgrund der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wozu nach § 17 Abs 4 S 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Veräußerung iS des Abs 1 auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft zähle. Unerheblich sei, ob der Kläger im Zusammenhang mit dieser Beteiligung ins Gewicht fallende Arbeitsleistungen habe erbringen müssen oder lediglich negatives Einkommen erwirtschaftet habe. Der Beklagte habe somit der Berechnung des Bemessungsentgelts zutreffend den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (2013) zugrunde gelegt. Ausnahmefälle nach § 2b Abs 2 S 2 iVm § 2b Abs 1 S 2 BEEG lägen unstreitig nicht vor.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger hat es bereits versäumt, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Soweit er sinngemäß die Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hält, ob steuerliche Verluste bei gewerblicher Tätigkeit neben einer unselbstständigen Tätigkeit zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen können auch für den Fall, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb quasi aufgrund einer Fiktion nach § 17 EStG ergeben, so hat er deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er zunächst die zugrunde zu legenden Vorschriften des BEEG sowie des EStG darlegen und im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung zutreffend die Senatsrechtsprechung an, die sich mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen bei der Bemessung des Elterngelds befasst, soweit Mischeinkünfte vorliegen (BSG Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 3 = in BSGE vorgesehen). Damit bringt er selbst zum Ausdruck, dass bereits Rechtsprechung vorhanden ist, die sich mit der von ihm sinngemäß aufgeworfenen elterngeldrechtlichen Problematik von Einkommen befasst, die im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes negativ gewesen sind. Gibt es - wie hier - bereits höchstrichterliche Rechtsprechung, kommt es darauf an, ob eine Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 10 EG 4/15 B - Juris mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht dadurch gerecht, dass sie § 2 BEEG anders auslegt und die Verfassungsmäßigkeit anders beurteilt als der erkennende Senat. Insbesondere hat das LSG auch auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 29 f mwN). Sofern der Kläger also auch einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rügt, hätte er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hierzu auseinandersetzen müssen mit der substantiellen Darlegung, aus welchen Gründen sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14a, 14e mwN). Hieran fehlt es insgesamt.

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Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat daher ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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