Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 83/17 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der sich in der Hauptsache gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einen darauf gestützten Erstattungsanspruch wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das LSG habe die Amtsermittlungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinem Antrag auf eine persönliche Anhörung nicht gefolgt sei. Dieser sei zum Beweis der Tatsache gestellt worden, er habe eine Mitteilung an die Beklagte über die Tätigkeitsaufnahme abgesandt und das Merkblatt nicht bei Antragstellung sondern erst später erhalten. Obwohl eine Parteivernehmung kein zulässiges förmliches Beweismittel darstellt, ist eine solche Verfahrensrüge an § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zu messen, wenn es - wie hier - um den Nachweis von Tatsachen geht (so BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6 f; zurückhaltend BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris RdNr 13; vgl auch Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 219; Gutzler, SGb 2009, 73, 78 f). Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung darf nicht umgangen werden (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6).

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Allerdings ist wegen der Nähe zur Gehörsrüge besonders darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum diese Möglichkeiten des Vortrags im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausreichen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - juris RdNr 17 f).

5

Diesen besonderen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht. Der Kläger hat nur vorgetragen, an seinem Antrag auf persönliche Anhörung auch nach dem Hinweis des LSG auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG festgehalten zu haben. Doch legt er nicht dar, warum vorliegend gerade der persönlichen Anhörung gegenüber weiteren Ausführungen im schriftlichen Verfahren ein besonderes Gewicht zukommen sollte, und er trägt auch nicht vor, dass solche Umstände gegenüber dem LSG ausdrücklich geltend gemacht wurden, um dieses zu veranlassen, doch eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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