Beschluss vom Bundessozialgericht - B 6a KR 2/25 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Familienversicherung der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.8. bis 30.9.2018 und vom 23.3.2019 bis 31.12.2020.

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Die 1996 geborene Klägerin war seit 2005 bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Hierbei bestand zuletzt eine Familienversicherung über ihre Mutter, die Beigeladene. Die Klägerin, die vom 1.9.2014 bis 31.8.2018 an der Universität M studierte, erzielte ab September 2014 Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung iHv zunächst 400 Euro monatlich. In 2020 erzielte sie aus dieser Tätigkeit ein Bruttoarbeitsentgelt iHv insgesamt 4950 Euro. Vom 1.10.2018 bis 22.3.2019 war sie zudem in Luxemburg beschäftigt. Für diesen Zeitraum bestand Versicherungsschutz über die luxemburgische Sozialversicherung.

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In dem von der Beigeladenen am 16.1.2019 bei der Beklagten eingereichten Fragebogen zur Familienversicherung gab diese an, dass ihre Tochter, die Klägerin, neben dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung seit August 2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Der Steuerbescheid vom 9.7.2018 wies für das Jahr 2017 diesbezügliche Einkünfte iHv 4145 Euro aus. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Familienversicherung zum 31.7.2018 geendet habe, da das Gesamteinkommen der Klägerin (aus der geringfügigen Beschäftigung sowie aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) die im Jahr 2019 geltende monatliche Grenze von 445 Euro übersteige (Bescheid vom 30.1.2019). Mit weiterem Bescheid stellte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 1.8. bis 30.9.2018 und ab dem 23.3.2019 freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sei. Entsprechende Beiträge setzte sie vorläufig nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage fest (Bescheid vom 22.5.2019). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zu berücksichtigen seien, da diese nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehörten, sodass sie weiterhin die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfülle. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass die Klägerin vom 1. bis 31.8.2018 in der Krankenversicherung der Studenten und in der Zeit vom 1.9.2018 bis 30.9.2018 und ab 23.3.2019 freiwillig gesetzlich versichert sei (Bescheide vom 27.6.2019). Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 27.6.2019 abgeholfen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 23.1.2020).

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Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 1.4.2022, Urteil des LSG vom 21.11.2024). Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass die über die Beigeladene als Stammversicherte vermittelte Familienversicherung der Klägerin mit Ablauf des 31.7.2018 nicht mehr bestanden habe. Das Gesamteinkommen der Klägerin habe die Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 3 SGB V überstiegen. Hierbei sei - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 3 SGB V aF, da dieser eine ausdrückliche Regelung für Familienversicherte treffe, die geringfügig beschäftigt seien, und insofern eine von Halbsatz 1 abweichende und für Versicherte günstigere Einkommensgrenze festlege. Soweit § 16 SGB IV bestimme, dass Gesamteinkommen "die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts" sei und "insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen" erfasse, werde damit lediglich auf den abschließenden Katalog der steuerrechtlichen Einkommensarten nach § 2 Abs 1 und 2 EStG Bezug genommen (Hinweis auf BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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II. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

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1. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).

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Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

        

"Ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB V a.F. unter Berücksichtigung des § 16 SGB IV dahingehend auszulegen, dass nach § 40a EStG pauschal versteuerte Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nicht in die Berechnung des Gesamteinkommens einfließen?"

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Hierzu führt sie ua aus, dass Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob) besonderen steuerrechtlichen Regelungen unterlägen. Obwohl diese grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 EStG gelten, würden sie durch den Arbeitgeber pauschal nach § 40a EStG besteuert. Die Pauschalversteuerung bewirke, dass diese Einkünfte nicht in die individuelle Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers einflössen und somit nicht im Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG berücksichtigt würden. Folglich könnten solche pauschal versteuerten Einkünfte aus einem Minijob bei der Berechnung des Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 1 SGB V aF auch nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung konterkariere Sinn und Zweck der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.

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a) Die Klägerin versäumt es in ihrer Beschwerdebegründung bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (stRspr; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7). Hier fehlt es bereits an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts.

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b) Unabhängig davon, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38, RdNr 15; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 11). Dort hat sich das BSG mit der Auslegung des Begriffs "Gesamteinkommen" in § 16 SGB IV sowie der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht anknüpft. Soweit die Klägerin maßgeblich darauf abstellt, dass "der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG als maßgebliche Bezugsgröße für sozialversicherungsrechtliche Regelungen" diene, hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.6.2021 (B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15) bereits ausgeführt, dass durch den normativen Verweis des § 16 SGB IV auf das Steuerrecht lediglich auf den abschließenden Katalog der steuerrechtlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 und 2 EStG Bezug genommen wird. Indem auf die "Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" und gerade nicht auf das "zu versteuernde Einkommen" abgestellt wird, knüpft das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht an, ohne alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen (vgl zum insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 28 mwN). Der Beschwerdevortrag der Klägerin befasst sich ferner nicht mit den weiteren Ausführungen des BSG, nach der - entgegen ihrer Auffassung - weder der "Gesamtbetrag der Einkünfte" iS des § 2 Abs 3 EStG noch das "Einkommen" iS des § 2 Abs 4 EStG oder das "zu versteuernde Einkommen" iS des § 2 Abs 5 Satz 1 EStG maßgeblich ist (BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 12, RdNr 15). Anknüpfungspunkt ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs 3 bis 5 EStG genannten Abzugsposten.

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Inwieweit sich die von der Klägerin - die selbst davon ausgeht, das Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 EStG gelten (vgl Beschwerdebegründung S 11) - aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich hervor. Die genannten Entscheidungen des BSG werden von der Klägerin schon nicht erwähnt. Zur näheren Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als das LSG insbesondere die Entscheidung des BSG vom 29.6.2021 (B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 12, RdNr 15) zu seiner Entscheidungsbegründung herangezogen hat (vgl Urteilsumdruck S 18).

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c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin in dem außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 2.6.2025, der jedenfalls als eigenständige, tragende Begründung nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 6 KA 22/16 B - juris RdNr 9). Soweit sie dort ausführt, dass eine doppelte Beitragspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts für die Entlohnung des Minijobs entstünde und ein derartiges Ergebnis auch "verfassungsrechtlich zu beanstanden" sei, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Eine solche Erörterung der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerde vermissen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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